Page 36 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 36

12                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        Charterer, Nutzer, Ausrüster und Betreiber des Fahrzeugs, vorausgesetzt, dass
                        dieser nicht der Beförderer ist, Personen, die Bergungs- und Hilfeleistungsarbeiten
                        ausführen oder Schadensverhütungsmaßnahmen treffen und der Angestellten und
                        Erfüllungsgehilfen  aller dieser aufgezählten Personen  geltend gemacht werden,
                        sofern diese nicht absichtlich oder bewusst leichtfertig gehandelt haben. 4  Denn es
                                                                                     48
                        soll nur derjenige haften, der auch den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Trans-
                        port zieht, also der Beförderer.


                        2. Haftungsprinzip
                        Die CRTD sieht für die Haftung des Beförderers eine strikte, d.h. verschuldensu-
                        nabhängige Kausalhaftung  vor. 4  Das  Prinzip der  Gefährdungshaftung wurde
                                                    49
                        einer Verschuldenshaftung vorgezogen, da diese eine Einigung auf den kleinsten
                        gemeinsamen Nenner bedeutet hätte und dadurch das Übereinkommen für viele
                        Länder an Interesse verloren hätte. 4  Die Gefährdungshaftung ermöglicht den
                                                       50
                        Geschädigten schnelle Entschädigung, da ihnen der Verschuldensnachweis erspart
                        bleibt, und gewährleistet dadurch umfassenden Schutz unbeteiligter Dritter. 5
                                                                                        51
                           Die strikte Gefährdungshaftung des Beförderers wird allerdings durch mehrere
                        Haftungsausschlussgründe und durch  die Beschränkung der  Haftung auf  be-
                        stimmte Höchstsummen abgemildert. 5
                                                        52


                        3. Haftungsgrund
                        Die Voraussetzungen der Haftung des Beförderers  sind  in  Art. 5 Abs. 1 CRTD
                        geregelt. Danach haftet der Beförderer im Zeitpunkt des Ereignisses für Schäden,
                        die durch gefährliche Güter während der Beförderung auf der Straße,  auf der
                        Schiene oder mit Binnenschiffen verursacht worden sind.
                           Für die wesentlichen Begriffe wie „Beförderer“, „Beförderung“, „gefährliche
                        Güter“ und „Schaden“ enthält die CRTD in Art. 1 eigene Definitionen.



                        a) Beförderer
                        Bei der Frage, wer Beförderer ist, wird zwischen der Beförderung auf der Straße
                        oder mit Binnenschiffen und der Beförderung auf der Schiene differenziert.


                        48  Die Begriffe „absichtlich und bewusst leichtfertig” sind vertragsautonom auszulegen. Sie entspre-
                          chen dem Verschulden, das zum Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung führt. Siehe dazu
                          Teil 2 A II 6 c).
                        49  Evans, CRTD - Explanatory Report, S. 6.
                        50  Evans, CRTD - Explanatory Report, S. 5.
                        51  Evans, CRTD - Explanatory Report, S. 6; Stör, S. 31.
                        52  Dazu genauer unter 2. Teil A II 4 und 6.
   31   32   33   34   35   36   37   38   39   40   41