Page 36 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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12 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Charterer, Nutzer, Ausrüster und Betreiber des Fahrzeugs, vorausgesetzt, dass
dieser nicht der Beförderer ist, Personen, die Bergungs- und Hilfeleistungsarbeiten
ausführen oder Schadensverhütungsmaßnahmen treffen und der Angestellten und
Erfüllungsgehilfen aller dieser aufgezählten Personen geltend gemacht werden,
sofern diese nicht absichtlich oder bewusst leichtfertig gehandelt haben. 4 Denn es
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soll nur derjenige haften, der auch den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Trans-
port zieht, also der Beförderer.
2. Haftungsprinzip
Die CRTD sieht für die Haftung des Beförderers eine strikte, d.h. verschuldensu-
nabhängige Kausalhaftung vor. 4 Das Prinzip der Gefährdungshaftung wurde
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einer Verschuldenshaftung vorgezogen, da diese eine Einigung auf den kleinsten
gemeinsamen Nenner bedeutet hätte und dadurch das Übereinkommen für viele
Länder an Interesse verloren hätte. 4 Die Gefährdungshaftung ermöglicht den
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Geschädigten schnelle Entschädigung, da ihnen der Verschuldensnachweis erspart
bleibt, und gewährleistet dadurch umfassenden Schutz unbeteiligter Dritter. 5
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Die strikte Gefährdungshaftung des Beförderers wird allerdings durch mehrere
Haftungsausschlussgründe und durch die Beschränkung der Haftung auf be-
stimmte Höchstsummen abgemildert. 5
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3. Haftungsgrund
Die Voraussetzungen der Haftung des Beförderers sind in Art. 5 Abs. 1 CRTD
geregelt. Danach haftet der Beförderer im Zeitpunkt des Ereignisses für Schäden,
die durch gefährliche Güter während der Beförderung auf der Straße, auf der
Schiene oder mit Binnenschiffen verursacht worden sind.
Für die wesentlichen Begriffe wie „Beförderer“, „Beförderung“, „gefährliche
Güter“ und „Schaden“ enthält die CRTD in Art. 1 eigene Definitionen.
a) Beförderer
Bei der Frage, wer Beförderer ist, wird zwischen der Beförderung auf der Straße
oder mit Binnenschiffen und der Beförderung auf der Schiene differenziert.
48 Die Begriffe „absichtlich und bewusst leichtfertig” sind vertragsautonom auszulegen. Sie entspre-
chen dem Verschulden, das zum Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung führt. Siehe dazu
Teil 2 A II 6 c).
49 Evans, CRTD - Explanatory Report, S. 6.
50 Evans, CRTD - Explanatory Report, S. 5.
51 Evans, CRTD - Explanatory Report, S. 6; Stör, S. 31.
52 Dazu genauer unter 2. Teil A II 4 und 6.