Page 31 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2. Teil: Internationale Haftungsregelungen

















                           A. Die Haftung nach dem Übereinkommen von 1989 über die zivilrechtli-
                           che Haftung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der
                           Straße, auf der Schiene und mit Binnenschiffen (CRTD)

                           Das „Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden bei der Be-
                           förderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und mit Binnenschif-
                           fen“ (CRTD) 2  wurde von UNIDROIT 2  ausgearbeitet und am 10. Oktober 1989
                                       23
                                                              24
                           von dem Binnenverkehrsausschuss (Inland Transport Committee) der Wirt-




                           23  Die Abkürzung CRTD steht für den französischen Titel des Übereinkommens „Convention sur la
                             responsabilité civile pour les dommages causés au cours du transport de marchandises dangereu-
                             ses par route, rail et bateaux de navigation interieure“.
                           24  UNIDROIT (Institut international pour l'unification du droit; International Institute for the Uni-
                             fication of Private Law) ist eine internationale Organisation mit Sitz in Rom, welche sich zum
                             Ziel gesetzt hat, die internationale Vereinheitlichung des Zivilrechts zu fördern.
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