Page 49 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 25
dass der Geschädigte den Beweis führt, da allein er ein Interesse an der Aufhe-
bung der Haftungsbeschränkung hat.
Bei einfacher oder unbewusster Fahrlässigkeit bleibt es bei der beschränkten
Haftung.
93B7. Versicherungspflicht
Mit der Einführung einer Pflichtversicherung verfolgte man das Ziel, den Mangel
ökonomischer Absicherung möglicher Schadensersatzleistungen durch die gelten-
den nationalen Rechtsordnungen zu beheben und dadurch den Schutz der Ge-
schädigten angemessen zu verstärken.111F Die Versicherungspflicht gilt nach
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Art. 13 Abs. 1 CRTD nur für den Beförderer. Dies ist konsequent, da man sich
auch für eine Haftungskanalisierung auf den Beförderer entschieden hat.
Art. 13 – 17 CRTD regeln Art, Umfang und Ausnahmen von der Versiche-
rungspflicht, den Nachweis einer ausreichenden Deckung, den Direktanspruch
des Geschädigten gegen den Versicherer oder andere Sicherheitsleistende sowie
die Bereitschaft der Mitgliedstaaten, durch gesetzgeberische Maßnahmen für die
Einhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen.
209Ba) Art und Umfang der Pflichtversicherung
Nach Art. 13 Abs. 1 CRTD ist die Haftung des Beförderers durch eine Versiche-
rung oder andere finanzielle Sicherheit wie z.B. Bankbürgschaften zu decken,
wenn die gefährlichen Güter im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befördert
werden.
Dabei muss die Versicherung den gesamten Haftungszeitraum, also
neben dem eigentlichen Transport auch die Be- und Entladevorgänge
(Art. 3 Abs. 3 CRTD) sowie die den Beförderungsvorgang nicht unterbrechende
Zwischenlagerungen112F , bis zur Höhe der in Art. 9 CRTD genannten Haftungs-
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höchstsummen abdecken, Art. 13 Abs. 2 CRTD. Die im Übereinkommen festge-
legten Haftungshöchstsummen sind daher mit den Mindesteinlagen der abzu-
schließenden Pflichtversicherung identisch.
Die Versicherung deckt zudem unabhängig vom Versicherungsnehmer die
Haftung aller nach der CRTD haftenden Beförderer ab.113F Art. 13 Abs. 3 CRTD
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stellt allerdings klar, dass die aus der Versicherung verfügbaren Beträge nur zur
Befriedigung von Ansprüchen nach der CRTD verwendet werden dürfen.
112 Richter-Hannes, RabelsZ 1987, 357 (362); Herber, TranspR 1987, 253 (260).
113 Bremer, S. 410.
114 Art. 13 Abs. 2 CRTD meint damit allerdings nicht die mögliche Haftung des Absenders, Emp-
fängers oder anderer Personen, die nach Art. 6 Abs. 2 lit. a) und Art. 7 CRTD ausdrücklich von
der Deckung ausgeschlossen sind.