Page 49 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           25

                           dass der Geschädigte den Beweis führt, da allein er ein Interesse an der Aufhe-
                           bung der Haftungsbeschränkung hat.
                              Bei einfacher oder unbewusster Fahrlässigkeit bleibt es bei der beschränkten
                           Haftung.



                           93B7. Versicherungspflicht
                           Mit der Einführung einer Pflichtversicherung verfolgte man das Ziel, den Mangel
                           ökonomischer Absicherung möglicher Schadensersatzleistungen durch die gelten-
                           den nationalen Rechtsordnungen zu  beheben und dadurch den Schutz der  Ge-
                           schädigten angemessen zu verstärken.111F  Die  Versicherungspflicht gilt  nach
                                                              112
                           Art. 13 Abs. 1 CRTD nur für den Beförderer. Dies ist konsequent, da man sich
                           auch für eine Haftungskanalisierung auf den Beförderer entschieden hat.
                              Art. 13 – 17 CRTD regeln  Art, Umfang  und Ausnahmen von der Versiche-
                           rungspflicht, den Nachweis einer ausreichenden Deckung, den Direktanspruch
                           des Geschädigten gegen den Versicherer oder andere Sicherheitsleistende sowie
                           die Bereitschaft der Mitgliedstaaten, durch gesetzgeberische Maßnahmen für die
                           Einhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen.


                           209Ba) Art und Umfang der Pflichtversicherung
                           Nach Art. 13 Abs. 1 CRTD ist die Haftung des Beförderers durch eine Versiche-
                           rung oder andere finanzielle Sicherheit  wie z.B.  Bankbürgschaften zu decken,
                           wenn die gefährlichen Güter im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befördert
                           werden.
                              Dabei muss die Versicherung den gesamten Haftungszeitraum,  also
                           neben dem eigentlichen Transport auch die Be- und  Entladevorgänge
                           (Art. 3 Abs. 3 CRTD) sowie die den Beförderungsvorgang nicht unterbrechende
                           Zwischenlagerungen112F , bis zur Höhe der  in Art. 9 CRTD genannten Haftungs-
                                             113
                           höchstsummen abdecken, Art. 13 Abs. 2 CRTD. Die im Übereinkommen festge-
                           legten Haftungshöchstsummen sind daher mit den  Mindesteinlagen der  abzu-
                           schließenden Pflichtversicherung identisch.
                              Die Versicherung deckt  zudem unabhängig vom  Versicherungsnehmer die
                           Haftung aller nach der CRTD haftenden Beförderer ab.113F  Art. 13 Abs. 3 CRTD
                                                                            114
                           stellt allerdings klar, dass die aus der Versicherung verfügbaren Beträge nur zur
                           Befriedigung von Ansprüchen nach der CRTD verwendet werden dürfen.


                           112  Richter-Hannes, RabelsZ 1987, 357 (362); Herber, TranspR 1987, 253 (260).
                           113  Bremer, S. 410.
                           114  Art. 13 Abs. 2 CRTD meint damit allerdings nicht die mögliche Haftung des Absenders, Emp-
                              fängers oder anderer Personen, die nach Art. 6 Abs. 2 lit. a) und Art. 7 CRTD ausdrücklich von
                              der Deckung ausgeschlossen sind.
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