Page 53 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 53
2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 29
Formulierung nur um den Spediteur, der aber zumindest nach deutschem Recht in
der Regel auch Absender ist, oder den wirtschaftlichen Versender handeln kann,
vorausgesetzt, dass ihn eine Informationspflicht trifft. 1 In der Regel wird wohl
123
der Absender haften, jedoch wäre eine Aufzählung möglicher anderer Personen
mit Rücksicht auf mehr Rechtsklarheit wünschenswert gewesen.
Zusätzlich haftet der Absender bzw. der andere Verpflichtete unbeschränkt
nach dem anwendbaren nationalen Recht. Dies ergibt sich aus Art. 7 S. 2 CRTD,
nach dem Art. 5 Abs. 6 CRTD nicht anwendbar ist. Das Privileg der Einschrän-
kung konkurrierender, nationaler Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist damit
dem Absender bzw. dem anderen Verpflichteten im Gegensatz zum Beförderer
versagt. Die Absenderhaftung hat in diesem Fall den Charakter einer Sanktion. 1
124
Nach Art. 7 S. 3 CRTD sind zudem die Regeln über die Pflichtversicherung
(Art. 13 – 17 CRTD) nicht auf die Haftung des Absenders bzw. des anderen Ver-
pflichteten nach der CRTD anwendbar. Dem anfangs umstrittenen Art. 7 S. 3
CRTD liegt der Gedanke zugrunde, dass der so gut wie immer unvorsätzlich han-
delnde Absender in aller Regel keine Versicherung abgeschlossen haben wird. 1
125
Eine Versicherung für unvorhergesehene Fälle kann jedoch nicht verlangt wer-
126
127
den; 1 zudem wäre eine weitere Pflichtversicherung unökonomisch. 1 Man hoff-
te vielmehr darauf, dass die durch die Verletzung der Informationspflicht entstan-
dene Haftung des Absenders von dessen allgemeiner Haftpflichtversicherung
abgedeckt würde. 1
128
2. Haftung einer anderen Person, z.B. Absender oder Empfänger, für die während Be- oder
Entladevorgängen entstandenen Schäden nach Art. 6 Abs. 1 CRTD
Werden während der Be- oder Entladevorgänge Schäden durch die gefährlichen
Güter verursacht und finden die Be- oder Entladevorgänge auf alleinige Verant-
wortung einer anderen Person als des Beförderers statt, z.B. des Absenders oder
Empfängers, so haftet allein diese andere Person nach den Regeln des Überein-
kommens, Art. 6 Abs. 1 CRTD.
Art. 5 Abs. 6 CRTD ist nach Art. 6 Abs. 2 lit. a) CRTD nicht auf diese andere
Person anzuwenden mit der Folge, dass sie zusätzlich nach dem anzuwendenden
nationalen Recht unbeschränkt haftet. Überdies sind die Vorschriften über die
Pflichtversicherung auf die Haftung dieser anderen Person nicht anwendbar,
Art. 6 Abs. 2 lit. a) CRTD. Hinsichtlich der Ausnahme von der Pflichtversiche-
123 Herber, TranspR 1987, 253 (257).
124 Herber, TranspR 1987, 253 (258).
125 Stör, S. 252.
126 Herber, TranspR 1987, 253 (257).
127 Evans – Explanatory Report, S. 34.
128 Evans – Explanatory Report, S. 34.