Page 53 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 53

2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           29

                           Formulierung nur um den Spediteur, der aber zumindest nach deutschem Recht in
                           der Regel auch Absender ist, oder den wirtschaftlichen Versender handeln kann,
                           vorausgesetzt, dass ihn eine Informationspflicht trifft. 1  In der Regel wird wohl
                                                                          123
                           der Absender haften, jedoch wäre eine Aufzählung möglicher anderer Personen
                           mit Rücksicht auf mehr Rechtsklarheit wünschenswert gewesen.
                              Zusätzlich haftet der  Absender  bzw. der andere Verpflichtete unbeschränkt
                           nach dem anwendbaren nationalen Recht. Dies ergibt sich aus Art. 7 S. 2 CRTD,
                           nach dem Art. 5 Abs. 6 CRTD nicht anwendbar ist. Das Privileg der Einschrän-
                           kung konkurrierender, nationaler Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist damit
                           dem Absender bzw. dem anderen Verpflichteten im Gegensatz zum Beförderer
                           versagt. Die Absenderhaftung hat in diesem Fall den Charakter einer Sanktion. 1
                                                                                              124
                              Nach  Art. 7 S. 3 CRTD  sind  zudem  die Regeln über die Pflichtversicherung
                           (Art. 13 – 17 CRTD) nicht auf die Haftung des Absenders bzw. des anderen Ver-
                           pflichteten nach der  CRTD anwendbar. Dem  anfangs umstrittenen Art. 7 S. 3
                           CRTD liegt der Gedanke zugrunde, dass der so gut wie immer unvorsätzlich han-
                           delnde Absender in aller Regel keine Versicherung abgeschlossen haben wird. 1
                                                                                             125
                              Eine Versicherung für unvorhergesehene Fälle kann jedoch nicht verlangt wer-
                               126
                                                                                      127
                           den; 1  zudem wäre eine weitere Pflichtversicherung unökonomisch. 1  Man hoff-
                           te vielmehr darauf, dass die durch die Verletzung der Informationspflicht entstan-
                           dene Haftung des Absenders von dessen allgemeiner Haftpflichtversicherung
                           abgedeckt würde. 1
                                          128

                           2. Haftung einer anderen Person, z.B. Absender oder Empfänger, für die während Be- oder
                           Entladevorgängen entstandenen Schäden nach Art. 6 Abs. 1 CRTD
                           Werden während der Be- oder Entladevorgänge Schäden durch die gefährlichen
                           Güter verursacht und finden die Be- oder Entladevorgänge auf alleinige Verant-
                           wortung einer anderen Person als des Beförderers statt, z.B. des Absenders oder
                           Empfängers, so haftet allein diese andere Person nach den Regeln des Überein-
                           kommens, Art. 6 Abs. 1 CRTD.
                              Art. 5 Abs. 6 CRTD ist nach Art. 6 Abs. 2 lit. a) CRTD nicht auf diese andere
                           Person anzuwenden mit der Folge, dass sie zusätzlich nach dem anzuwendenden
                           nationalen  Recht unbeschränkt haftet.  Überdies sind die Vorschriften über die
                           Pflichtversicherung  auf die Haftung dieser anderen Person  nicht anwendbar,
                           Art. 6 Abs. 2 lit. a) CRTD.  Hinsichtlich  der  Ausnahme  von  der  Pflichtversiche-



                           123  Herber, TranspR 1987, 253 (257).
                           124  Herber, TranspR 1987, 253 (258).
                           125  Stör, S. 252.
                           126  Herber, TranspR 1987, 253 (257).
                           127  Evans – Explanatory Report, S. 34.
                           128  Evans – Explanatory Report, S. 34.
   48   49   50   51   52   53   54   55   56   57   58