Page 54 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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30 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
rung ging man davon aus, dass diese andere Person in der Regel eine Dritthaft-
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pflichtversicherung abgeschlossen hat. 1
Wer die „andere Person“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 CRTD sein kann, ist wiederum
unklar. Die CRTD selbst nennt den Absender oder Empfänger als Beispiele, wo-
bei die Aufzählung nicht abschließend ist. Erfüllungsgehilfen des Beförderers,
Absenders oder Empfängers scheiden dagegen nach Art. 6 Abs. 1 ausdrücklich
aus; ebenso Personen, die Be- oder Entladearbeiten auf alleinige Verantwortung
oder Mitverantwortung zur Bergung, Hilfeleistung oder Schadensverhütung vor-
nehmen, Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 lit. d) – f) CRTD. Andere Personen als
der Beförderer, Absender oder Empfänger kommen für die vertragliche Ver-
pflichtung, die alleinige Verantwortung für das Be- und Entladen zu übernehmen,
kaum in Betracht, weshalb eine diesbezüglich Klarstellung auch im Wortlaut der
Bestimmung wünschenswert gewesen wäre. 1
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Bei einer gemeinsamen Verantwortung des Beförderers und der anderen Per-
son haften beide gem. Art. 6 Abs. 1 CRTD im Außenverhältnis gesamtschuldne-
risch, wobei Art. 6 Abs. 2 lit. b) und c) CRTD klarstellen, dass sich die Haftungs-
höchst-summen nicht verdoppeln und ein von einem errichteter Fonds als von
beiden errichtet gilt.
Im Innenverhältnis zwischen dem Beförderer und der nach
Art. 6 Abs. 1 CRTD haftenden Person haftet diese grundsätzlich allein, es sei
denn, den Beförderer oder dessen Gehilfen trifft ein nachweisbares Verschulden,
für welches der Beförderer wiederum anteilig entsprechend dem Verschuldensbei-
trag haftet, Art. 6 Abs. 3 CRTD.
IV. Aktivlegitimation
Die CRTD regelt nicht ausdrücklich, wer die Ansprüche für die einzelnen Schä-
den geltend machen kann; einer solchen Regelung bedarf es aber auch nicht.
Denn erklärtes Ziel der CRTD ist es, eine zügige und angemessene Entschädi-
gung für Schäden unbeteiligter Dritter zu gewährleisten. Der Kreis der Ersatzbe-
rechtigten ergibt sich somit aus den möglichen Geschädigten, die sich wiederum
aus den in Art. 1 Abs. 10 CRTD aufgeführten Schadensarten ableiten lassen.
Bei Sachschäden werden in der Regel die Eigentümer aktivlegitimiert sein, bei
Körperverletzungsschäden die Verletzten selbst und bei einem Todesfall in der
Regel die Erben. Wem genau der Schadensersatzanspruch zusteht, richtet sich
nach dem anzuwendenden nationalen Recht.
Bei Umweltschäden ist, da die Umwelt keinem Rechtsinhaber zugeordnet
werden kann, derjenige aktivlegitimiert, der die angemessenen Wiederherstellungs-
129 Evans – Explanatory Report, S. 33.
130 So auch Herber, TranspR 1987, 253 (257).