Page 52 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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28 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
9. Sonderfall der Haftung zweier oder mehrerer Beförderer von Gefahrguttransporten
Für den Fall, dass bei einem Unfall zwei oder mehrere Gefahrgut transportierende
Fahrzeuge beteiligt sind, sieht Art. 8 Abs. 1 S. 1 CRTD vor, dass jeder Beförderer
für die dadurch entstandenen Schäden haftet, soweit kein Haftungsausschluss-
grund eingreift (Gesamtschuld). Der Geschädigte kann sich somit aussuchen,
welchen Beförderer er in Anspruch nehmen will.
Für Schäden, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, wie z.B. Umwelt- oder
Explosionsschäden, haften die Beförderer nach Art. 8 Abs. 1 S. 2 CRTD ebenfalls
gesamtschuldnerisch.
Dabei kann jeder Beförderer seine Haftung auf die nach Art. 9 CRTD auf ihn
anwendbaren Haftungshöchstbeträge beschränken, Art. 8 Abs. 2 CRTD. Die
Haftungshöchstsummen werden in diesem Falle ausnahmsweise pro Ereignis und
pro Fahrzeug i.S.d. Art. 1 Abs. 6 CRTD bemessen. Dies ist sachgerecht, da hier
zwei oder mehr Fahrzeuge beteiligt sind, die alle Gefahrgüter transportieren und
dadurch das Schadensrisiko erhöhen. 1
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Während Art. 8 Abs. 1 CRTD nur die Haftung im Außenverhältnis regelt, ist
es den beteiligten Beförderern im Innenverhältnis unbenommen, gegeneinander
Regress zu nehmen, Art. 8 Abs. 3 CRTD. Die Rückgriffsansprüche sind im Ver-
hältnis von Kausal- und Verschuldensbeitrag vorzunehmen und richten sich nach
dem anzuwendenden nationalen Recht. 1
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III. Haftung des Absenders, Empfängers und anderer Beteiligter
Ausnahmsweise wird das Prinzip der Haftungskanalisierung auf den Beförderer
durchbrochen. In diesen Fällen haftet dann im Außenverhältnis anstelle des Be-
förderers der Absender, Empfänger oder eine andere Person nach der CRTD.
1. Haftung des Absenders oder eines anderen wegen Verletzung seiner Informationspflicht über
die Gefährlichkeit der Güter nach Art. 7 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 lit. c) CRTD
Ist der Absender oder ein anderer seiner Verpflichtung, den Beförderer von der
Gefährlichkeit der Güter zu unterrichten, nicht nachgekommen, haftet dieser
anstelle des Beförderers 1 nach den Bestimmungen der CRTD, Art. 7 i.V.m.
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Art. 5 Abs. 4 lit. c) CRTD.
Zur Frage, wer genau ein „anderer Verpflichteter“ i.S.d. Art. 5 Abs. 4 lit. c)
CRTD ist, schweigt die CRTD. Herber ist der Ansicht, dass es sich bei der vagen
120 So auch Evans – Explanatory Report, S. 35; Stör, S. 253. Hier wird zu Recht auf die Quantität der
Gefahrgutmenge abgestellt.
121 Stör, S. 254.
122 Zum Haftungsausschlussgrund des Art. 5 Abs. 4 lit c) CRTD siehe unter 2. Teil A II 4 c).