Page 50 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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26                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        b) Ausnahmen von der Versicherungspflicht
                        Straßen- und Binnenschifffahrtsbeförderer unterliegen der Versicherungspflicht
                        nach Art. 16 Abs. 1 CRTD dann nicht, wenn sie Staatsbetriebe sind, die Beförde-
                        rung nicht gewerblichen staatlichen Zwecken dient (z.B. Militärtransporte) 1  und
                                                                                        115
                        der jeweilige  Vertragsstaat  sie von der  Versicherungspflicht  befreit hat. Jedoch
                        müssen diese Beförderer auf Verlangen eine Bescheinigung vorlegen, aus der sich
                        sowohl die ausreichende Haftungsdeckung nach der Konvention ergibt als auch,
                        dass der Beförderer ein Staatsbetrieb ist, Art. 16 Abs. 2 CRTD.
                           Ebenso können Staatsbahnen nach Art. 16 Abs. 4 CRTD  von  der  Versiche-
                        rungspflicht befreit werden, allerdings ohne dass es eines Nachweises ausreichen-
                        der Deckung der Haftung bedarf.  Diese anfangs umstrittene Privilegierung der
                        Staatsbahnen hat ihren Ursprung in der Tatsache, dass Staatsbahnen traditionell
                        Selbstversicherer sind und somit ihre  Risiken durch ein Rücklagensystem  oder
                        durch den Eintritt der Staatshaftung abdecken. 1
                                                                116


                        c) Nachweis einer ausreichenden Deckung
                        Art. 14 CRTD enthält ausführliche Bestimmungen über den Nachweis einer aus-
                        reichenden Haftungsdeckung. Nach Art. 14 Abs. 1 CRTD ist der Nachweis einer
                        gültigen Versicherung durch eine Bescheinigung von der nach Abs. 2 zuständigen
                        Behörde zu erbringen. Die in einem Vertragsstaat ausgestellten Bescheinigungen
                        werden in allen anderen Vertragsstaaten anerkannt, Art. 14 Abs. 7 S. 1 CRTD.
                           Sinn und Zweck der Bescheinigungen ist es, die Kontrolle der bestehenden
                        Pflichtversicherungen zu erleichtern. Sie dienen damit letztlich wieder dem Schutz
                        der Geschädigten.


                        d) Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer oder Sicherheitsleis-
                        tenden
                        Nach Art. 15 Abs. 1 CRTD hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen den
                        Versicherer, den Sicherheitsleistenden oder das zuständige Grüne-Karte-Büro 1 .
                                                                                          117

                        115  Evans – Explanatory Report, S. 48.
                        116  Ausführlich Evans – Explanatory Report, S. 48 f.; Richter-Hannes, RabelsZ 1987, 357 (397).
                        117  In jedem Mitgliedstaat des Grüne-Karte-Systems befindet sich eine zentrale Organisation – be-
                           zeichnet als das „Grüne-Karte-Büro“ –, die für die Durchführung der Aufgaben des Grüne-
                           Karte-Systems zuständig ist. Das „Deutsche Büro Grüne Karte“ befindet sich in Hamburg. Die
                           „Grüne Karte“ selbst ist eine internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr, die bei
                           Auslandsreisen mit dem Kraftfahrzeug Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach
                           den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes bescheinigt. Grundlage des Grüne-Karte-Systems
                           ist das Londoner Abkommen von 1949. http://www.gruene-karte.de/dbgkgrund.htm
                           (Stand: 08.08.2010). Ausführlich zum System der Grünen Versicherungskarte Buschbell, Mün-
                           chener Anwalts Handbuch Straßenverkehrsrecht, § 44 Rn. 113.
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