Page 59 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 35
ten Schiffe, die im gegebenen Zeitpunkt ausschließlich für andere als für Handels-
zwecke genutzt werden (Art. 4 Abs. 4 HNS-Übereinkommen), es sei denn, der
Vertragsstaat hat nach Art. 4 Abs. 5 HNS-Übereinkommen beim Generalsekretär
seinen Beschluss, dieses Übereinkommen doch anzuwenden, bekannt gemacht.
2. Räumlicher Anwendungsbereich
Für Schäden i.S.d. Übereinkommens gilt das Übereinkommen grundsätzlich nur
dann, wenn diese im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeeres eines Ver-
tragsstaates verursacht worden sind, Art. 3 lit. a) HNS-Übereinkommen. Es wer-
den somit auch Seeschiffe, die in oder auf Binnengewässern einen HNS-Schaden
verursachen, erfasst. Das Gebiet des Küstenmeeres umfasst nach Art. 3 See-
rechtsübereinkommen der Vereinten Nationen 1 maximal zwölf Seemeilen 1 ab
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der Basislinie 1 des Küstenstaates.
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Bei Umweltverschmutzungsschäden wird der räumliche Anwendungsbereich
auf die nach dem Völkerrecht festgelegte ausschließliche Wirtschaftszone eines
Vertragsstaates erweitert. Ist eine solche nicht festgelegt, wird auf das an das Küs-
tenmeer angrenzende Gebiet abgestellt, welches sich nicht weiter als 200 Seemei-
len von den Basislinien erstreckt, Art. 3 lit. b) HNS-Übereinkommen.
Für die anderen Schadensarten kommt eine Erweiterung des räumlichen An-
wendungsbereiches auf das Gebiet außerhalb des Hoheitsgebiets einschließlich
des Küstenmeeres nur dann in Betracht, wenn die Schäden aufgrund eines Stoffes
verursacht wurden, der an Bord eines Schiffes befördert worden ist, das entweder
in das Schiffsregister eines Vertragsstaates eingetragen oder die Flagge eines Ver-
tragsstaates zu führen berechtigt ist, Art. 3 lit. c) HNS-Übereinkommen.
Bei Schutzmaßnahmen kann auf diese Differenzierungen verzichtet werden.
Das Übereinkommen findet auf sie immer Anwendung, unabhängig davon, wo sie
getroffen worden sind, Art. 3 lit. d) HNS-Übereinkommen.
Bei der Festlegung des räumlichen Anwendungsbereichs für das HNS-
Übereinkommen war das Interesse der Vertragsstaaten in erster Linie auf saubere
Küsten und Hoheitsgewässer gerichtet. 1 Deshalb entschied man sich dafür, pri-
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mär auf das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten abzustellen. Denn nur so trifft die
Haftpflicht auch die Schiffe der Nichtvertragsstaaten, die Hoheitsgewässer von
Vertragsstaaten durchqueren. Auf die Frage, ob ein Schiff eines Vertragsstaates
betroffen ist, kommt es dagegen nur dann an, wenn der Schaden sich außerhalb
des Hoheitsgebietes ereignet hat.
Das Übereinkommen findet schließlich nicht nur auf internationale, sondern auch
auf rein nationale Transporte Anwendung. Dies ergibt sich aus dem Umkehr-
155 BGBl. 1994 II, S. 1799 ff.
156 Eine Seemeile entspricht 1,852 Kilometern.
157 Art. 5 ff. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.
158 Blaschczok, RIW 1980, 552 (553).