Page 62 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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38 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
a) Eigentümer
Eigentümer i.S.d. Übereinkommens sind nach Art. 1 Abs. 3 S. 1 HNS-
Übereinkommen die Person oder Personen, in deren Namen das Schiff in das
Schiffsregister eingetragen ist, oder - bei fehlender Eintragung - die Person oder
Personen, denen das Schiff gehört.
Gehört das Schiff einem Staat und wird von einer Gesellschaft betrieben, die
in dem betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen ist,
so gilt diese Gesellschaft als Eigentümer, Art. 1 Abs. 3 S. 2 HNS-
Übereinkommen.
b) Im Zeitpunkt des Ereignisses
Die Definition des „Ereignis“ in Art. 1 Abs. 8 HNS-Übereinkommen entspricht
wörtlich der Definition in der CRTD. Der Zeitpunkt des Ereignisses bezeichnet
also den Zeitpunkt des schadensverursachenden Unfalls oder der schweren, un-
mittelbar drohenden Gefahr. Bei einer Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs
haftet nach Art. 7 Abs. 1 HS. 2 HNS-Übereinkommen immer derjenige, der Ei-
gentümer im Zeitpunkt des ersten Vorfalls war.
c) Gefährliche und schädliche Stoffe
Nach Art. 1 Abs. 5 HNS-Übereinkommen umfasst der Begriff der gefährlichen
und schädlichen Stoffe alle folgenden aufgeführten Stoffe, Güter und Gegenstän-
de, die an Bord eines Schiffes als Ladung befördert werden, einschließlich der
Rückstände solcher Stoffe.
Art. 1 Abs. 5 lit. a) i) - vii) HNS-Übereinkommen verweisen auf bestehende
Listen Internationaler Übereinkommen und Internationaler Codes. 1 Änderungen
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der Listen in diesen Übereinkommen und Codes gelten automatisch auch für das
HNS-Übereinkommen; 1 es handelt es sich also um eine dynamische Verweisung.
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Erfasst werden Öle, schädliche flüssige Stoffe, verflüssigte Gase und Schüttladun-
gen mit gefährlichen chemischen Eigenschaften, wobei zwischen „als Massengut“
und „in verpackter Form“ beförderten Gütern und Stoffen unterschieden wird.
171 Internationales Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe; Internationaler Code von 1983 für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Be-
förderung gefährlicher Chemikalien oder verflüssigter Gase als Massengut; Internationaler Code
für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen; Code über die sichere Behandlung von
Schüttladungen in seiner geänderten Fassung.
172 Ganten, TranspR 1997, 397 (402).