Page 62 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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38                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        a) Eigentümer
                        Eigentümer i.S.d. Übereinkommens sind nach Art. 1 Abs. 3 S. 1 HNS-
                        Übereinkommen die Person  oder Personen, in deren Namen das Schiff in das
                        Schiffsregister eingetragen ist, oder - bei fehlender Eintragung - die Person oder
                        Personen, denen das Schiff gehört.
                           Gehört das Schiff einem Staat und wird von einer Gesellschaft betrieben, die
                        in dem betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen ist,
                        so gilt diese Gesellschaft  als Eigentümer, Art. 1 Abs. 3 S. 2  HNS-
                        Übereinkommen.


                        b) Im Zeitpunkt des Ereignisses
                        Die Definition des „Ereignis“ in Art. 1 Abs. 8 HNS-Übereinkommen entspricht
                        wörtlich der Definition in der CRTD. Der Zeitpunkt des Ereignisses bezeichnet
                        also den Zeitpunkt des schadensverursachenden Unfalls oder der schweren, un-
                        mittelbar drohenden Gefahr. Bei einer  Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs
                        haftet nach Art. 7 Abs. 1 HS. 2 HNS-Übereinkommen immer derjenige, der Ei-
                        gentümer im Zeitpunkt des ersten Vorfalls war.


                        c) Gefährliche und schädliche Stoffe
                        Nach Art. 1 Abs. 5 HNS-Übereinkommen umfasst der Begriff der gefährlichen
                        und schädlichen Stoffe alle folgenden aufgeführten Stoffe, Güter und Gegenstän-
                        de, die an Bord eines Schiffes als Ladung befördert werden, einschließlich der
                        Rückstände solcher Stoffe.
                           Art. 1 Abs. 5 lit. a) i) - vii) HNS-Übereinkommen verweisen auf bestehende
                        Listen Internationaler Übereinkommen und Internationaler Codes. 1  Änderungen
                                                                                 171
                        der Listen in diesen Übereinkommen und Codes gelten automatisch auch für das
                        HNS-Übereinkommen; 1  es handelt es sich also um eine dynamische Verweisung.
                                            172
                        Erfasst werden Öle, schädliche flüssige Stoffe, verflüssigte Gase und Schüttladun-
                        gen mit gefährlichen chemischen Eigenschaften, wobei zwischen „als Massengut“
                        und „in verpackter Form“ beförderten Gütern und Stoffen unterschieden wird.






                        171  Internationales Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
                           Schiffe; Internationaler Code von 1983 für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Be-
                           förderung gefährlicher Chemikalien oder verflüssigter Gase als Massengut; Internationaler Code
                           für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen; Code über die sichere Behandlung von
                           Schüttladungen in seiner geänderten Fassung.
                        172  Ganten, TranspR 1997, 397 (402).
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