Page 65 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           41

                           Schiffseigentümer bereits bei Fahrlässigkeit der zuständigen Behörde von seiner
                           Haftung befreit.


                           d) Unkenntnis von der Gefährlichkeit und Schädlichkeit der verladenen Stoffe,
                           Art. 7 Abs. 2 lit. d) HNS-Übereinkommen
                           Der Eigentümer ist ferner von seiner  Haftung befreit, wenn der Verlader  oder
                           eine andere Person ihn nicht über die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der verla-
                           denen Stoffe unterrichtet hat, und hierdurch der Schaden ganz oder teilweise ver-
                           ursacht worden ist, oder der Eigentümer aus diesem Grunde die nach dem Über-
                           einkommen notwendige Haftpflichtversicherung  nicht abgeschlossen hat,
                           Art. 7 Abs. 2 lit. d) HNS-Übereinkommen. Voraussetzung ist allerdings, dass we-
                           der der Eigentümer noch dessen Hilfspersonen Kenntnis von der Gefährlichkeit
                           und Schädlichkeit der verladenen Stoffe hatten oder vernünftigerweise  hätten
                           haben müssen.
                              Da allein der Verlader Kenntnis über die tatsächliche Gefährlichkeit der verla-
                           denen Güter hat und es somit allein in seiner Hand liegt, ob die erforderlichen
                           Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, ist es konsequent, dass dieser Aus-
                           schlusstatbestand eine Ausnahme zu dem Prinzip der Haftungskanalisierung auf
                           den Schiffseigentümer schafft. Im Gegensatz zur  CRTD haftet in diesem Fall
                           allerdings beim HNS-Übereinkommen nicht der Absender oder Verlader anstelle
                           des Eigentümers, sondern  es greift der  von den Empfängern der HNS-Stoffe
                           gespeiste Haftungsfonds ein.


                           e) Handlung oder Unterlassung des Geschädigten, Art. 7 Abs. 3

                           HNS-Übereinkommen
                           Weist der Eigentümer nach, dass die Schäden ganz oder teilweise entweder auf
                           eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädig-
                           ten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, wird er von seiner
                           Haftung gegenüber dieser Person ganz  oder  teilweise  befreit, Art. 7 Abs. 3
                           HNS-Übereinkommen.
                              Diese Regelung stellt klar, dass jede Art von Mitverschulden zu einem Aus-
                           schluss oder einer Verminderung der Ersatzpflicht führen kann. Die Gewichtung
                           des Mitverschuldens im Einzelfall ist wieder eine Frage, die nach dem anzuwen-
                           denden nationalen Recht entschieden werden muss. 1
                                                                       179




                           179  Siehe dazu die Ausführungen zum vergleichbaren Haftungsausschlusstatbestand in Art. 5 Abs. 5
                              CRTD unter 2. Teil A II 4 d).
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