Page 65 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 41
Schiffseigentümer bereits bei Fahrlässigkeit der zuständigen Behörde von seiner
Haftung befreit.
d) Unkenntnis von der Gefährlichkeit und Schädlichkeit der verladenen Stoffe,
Art. 7 Abs. 2 lit. d) HNS-Übereinkommen
Der Eigentümer ist ferner von seiner Haftung befreit, wenn der Verlader oder
eine andere Person ihn nicht über die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der verla-
denen Stoffe unterrichtet hat, und hierdurch der Schaden ganz oder teilweise ver-
ursacht worden ist, oder der Eigentümer aus diesem Grunde die nach dem Über-
einkommen notwendige Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen hat,
Art. 7 Abs. 2 lit. d) HNS-Übereinkommen. Voraussetzung ist allerdings, dass we-
der der Eigentümer noch dessen Hilfspersonen Kenntnis von der Gefährlichkeit
und Schädlichkeit der verladenen Stoffe hatten oder vernünftigerweise hätten
haben müssen.
Da allein der Verlader Kenntnis über die tatsächliche Gefährlichkeit der verla-
denen Güter hat und es somit allein in seiner Hand liegt, ob die erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, ist es konsequent, dass dieser Aus-
schlusstatbestand eine Ausnahme zu dem Prinzip der Haftungskanalisierung auf
den Schiffseigentümer schafft. Im Gegensatz zur CRTD haftet in diesem Fall
allerdings beim HNS-Übereinkommen nicht der Absender oder Verlader anstelle
des Eigentümers, sondern es greift der von den Empfängern der HNS-Stoffe
gespeiste Haftungsfonds ein.
e) Handlung oder Unterlassung des Geschädigten, Art. 7 Abs. 3
HNS-Übereinkommen
Weist der Eigentümer nach, dass die Schäden ganz oder teilweise entweder auf
eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädig-
ten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, wird er von seiner
Haftung gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit, Art. 7 Abs. 3
HNS-Übereinkommen.
Diese Regelung stellt klar, dass jede Art von Mitverschulden zu einem Aus-
schluss oder einer Verminderung der Ersatzpflicht führen kann. Die Gewichtung
des Mitverschuldens im Einzelfall ist wieder eine Frage, die nach dem anzuwen-
denden nationalen Recht entschieden werden muss. 1
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179 Siehe dazu die Ausführungen zum vergleichbaren Haftungsausschlusstatbestand in Art. 5 Abs. 5
CRTD unter 2. Teil A II 4 d).