Page 63 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 39
Kohle und Kohleprodukte sind dagegen - entgegen dem ursprünglichen Entwurf -
auf der entscheidenden Diplomatischen Konferenz von 1996 von der Liste der
HNS-Stoffe gestrichen worden. 1
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d) Beförderung auf See
Die Beförderung auf See beginnt und endet grundsätzlich, wenn die gefährlichen
und schädlichen Stoffe die Reling passieren, Art. 1 Abs. 9 S. 2 HNS-
Übereinkommen. Das Laden und Löschen der gefährlichen und schädlichen Stof-
fe wird nur dann in diesen Zeitraum mit einbezogen, wenn diese Operationen mit
Hilfe eines Teils der Schiffsausrüstung durchgeführt werden, Art. 1 Abs. 9 S. 1
HNS-Übereinkommen.
e) Schaden
Der Schadensbegriff des HNS-Übereinkommens erfasst ebenso wie die CRTD
Personenschäden, Sachschäden, Umweltschäden und Kosten für Schutzmaßnah-
men, Art. 1 Abs. 6 HNS-Übereinkommen. Die Schäden müssen durch die gefähr-
lichen und schädlichen Stoffe - genauer durch die Gefährlichkeit oder Schädlich-
keit der Stoffe - verursacht worden sein.
Ursprünglich war man sich uneinig, ob auch Vermögensschaden oder nur rei-
ne Personen- und Sachschäden unter den Schadensbegriff fallen sollten. 1 Ange-
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sichts der Tatsache, dass die gerade bei Gefahrgutunfällen auf See typischerweise
auftretenden Verschmutzungsschäden reine Vermögensschäden sind, 1 entschied
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man sich letztlich für die Einbeziehung der typischen Vermögensschäden.
Wie die CRTD sieht auch das HNS-Übereinkommen die Vermutung vor, dass
wenn es zumutbarerweise nicht möglich ist, die durch gefährliche und schädliche
Stoffe verursachten Schäden von Schäden, die durch andere Umstände verursacht
wurden, zu trennen, der gesamte Schaden als durch die HNS-Stoffe verursacht
gilt, Art. 1 Abs. 6 HNS-Übereinkommen.
4. Haftungsausschluss
Die in Art. 7 Abs. 2 lit. a) - c) und Art. 7 Abs. 3 HNS-Übereinkommen aufgeführ-
ten Haftungsausschlusstatbestände wurden nahezu wörtlich dem Ölhaftungs-
übereinkommen entnommen. 1 Hinzugekommen ist der Ausschlussgrund in
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Art. 7 Abs. 2 lit. d) HNS-Übereinkommen (Unkenntnis des Eigentümers von der
173 Ganten, TranspR 1997, 397 (402).
174 Blaschczok, RIW 1980, 552 (553, 556).
175 Insbesondere Verdienstausfall in der Touristikbranche und beim Fischfang.
176 Art. III Abs. 2 und 3 Ölhaftungsübereinkommen.