Page 63 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           39

                           Kohle und Kohleprodukte sind dagegen - entgegen dem ursprünglichen Entwurf -
                           auf der entscheidenden Diplomatischen Konferenz von 1996 von der Liste der
                           HNS-Stoffe gestrichen worden. 1
                                                      173


                           d) Beförderung auf See
                           Die Beförderung auf See beginnt und endet grundsätzlich, wenn die gefährlichen
                           und schädlichen Stoffe  die Reling passieren, Art. 1 Abs. 9  S. 2 HNS-
                           Übereinkommen. Das Laden und Löschen der gefährlichen und schädlichen Stof-
                           fe wird nur dann in diesen Zeitraum mit einbezogen, wenn diese Operationen mit
                           Hilfe eines Teils der Schiffsausrüstung durchgeführt werden, Art. 1 Abs. 9 S. 1
                           HNS-Übereinkommen.


                           e) Schaden
                           Der Schadensbegriff des HNS-Übereinkommens  erfasst ebenso wie die CRTD
                           Personenschäden, Sachschäden, Umweltschäden und Kosten für Schutzmaßnah-
                           men, Art. 1 Abs. 6 HNS-Übereinkommen. Die Schäden müssen durch die gefähr-
                           lichen und schädlichen Stoffe - genauer durch die Gefährlichkeit oder Schädlich-
                           keit der Stoffe - verursacht worden sein.
                              Ursprünglich war man sich uneinig, ob auch Vermögensschaden oder nur rei-
                           ne Personen- und Sachschäden unter den Schadensbegriff fallen sollten. 1  Ange-
                                                                                          174
                           sichts der Tatsache, dass die gerade bei Gefahrgutunfällen auf See typischerweise
                           auftretenden Verschmutzungsschäden reine Vermögensschäden sind, 1  entschied
                                                                                       175
                           man sich letztlich für die Einbeziehung der typischen Vermögensschäden.
                              Wie die CRTD sieht auch das HNS-Übereinkommen die Vermutung vor, dass
                           wenn es zumutbarerweise nicht möglich ist, die durch gefährliche und schädliche
                           Stoffe verursachten Schäden von Schäden, die durch andere Umstände verursacht
                           wurden, zu trennen, der gesamte Schaden als durch die HNS-Stoffe verursacht
                           gilt, Art. 1 Abs. 6 HNS-Übereinkommen.


                           4. Haftungsausschluss
                           Die in Art. 7 Abs. 2 lit. a) - c) und Art. 7 Abs. 3 HNS-Übereinkommen aufgeführ-
                           ten Haftungsausschlusstatbestände wurden nahezu wörtlich dem Ölhaftungs-
                           übereinkommen entnommen. 1  Hinzugekommen ist der Ausschlussgrund in
                                                     176
                           Art. 7 Abs. 2 lit. d) HNS-Übereinkommen (Unkenntnis des Eigentümers von der

                           173  Ganten, TranspR 1997, 397 (402).
                           174  Blaschczok, RIW 1980, 552 (553, 556).
                           175  Insbesondere Verdienstausfall in der Touristikbranche und beim Fischfang.
                           176  Art. III Abs. 2 und 3 Ölhaftungsübereinkommen.
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