Page 58 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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34                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        und dem Generalsekretär mitgeteilt worden ist, dass die beitragspflichtigen Perso-
                        nen (Art. 18 Abs. 1 lit. a) und c)) im vorangegangenen  Kalenderjahr eine Ge-
                        samtmenge von mindestens 40 Millionen Tonnen an beitragspflichtiger Ladung
                        zugunsten des Allgemeinen Kontos 1  erhalten haben. Diese Voraussetzungen
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                        sind bislang nicht eingetreten.
                           Um den Bedürfnissen insbesondere von Inselstaaten gerecht zu werden, wird
                        jedem Vertragsstaat jederzeit nach Art. 5 Abs. 1 HNS-Übereinkommen die Mög-
                        lichkeit gegeben, einen Vorbehalt dergestalt zu erklären, dass das Übereinkommen
                        nicht auf Schiffe angewendet wird, deren Bruttoraumzahl 200 nicht übersteigt, die
                        HNS-Stoffe nur in verpackter Form und nur zwischen Häfen oder Anlagen dieses
                        Staates befördern. Auch Nachbarstaaten haben die Möglichkeit, einen derartigen
                        Vorbehalt zu erklären, solange sich die Schiffe nur auf der Fahrt zwischen Häfen
                        und Anlagen dieser Staaten befinden, Art. 5 Abs. 2 HNS-Übereinkommen.
                           Verbindliche Fassungen des Übereinkommens sind nach Art. 54 HNS-
                        Übereinkommen die arabische, chinesische, englische, französische, russische und
                        spanische.



                        I. Anwendungsbereich


                        1. Sachlicher Anwendungsbereich
                        Der  Umkehrschluss  aus  Art. 4 Abs. 1 HNS-Übereinkommen ergibt, dass das
                        Übereinkommen nur die außervertragliche Haftung und Entschädigung für Schä-
                        den bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See regelt. Zur
                        Vermeidung  von Überschneidungen mit bestehenden Übereinkommen, schließt
                        Art. 4 Abs. 3 HNS-Übereinkommen die Anwendung auf Verschmutzungsschäden
                        i.S.d. Ölhaftungsübereinkommens 1  sowie auf durch  radioaktives  Material der
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                        Klasse 7 verursachte Schäden, die in  bestehenden internationalen Codes  aufge-
                        führt sind, aus. Ebenso sind – wie auch schon bei der CRTD – alle sozialversiche-
                        rungsrechtlichen Ansprüche nach  Art. 4 Abs. 2 gegenüber dem HNS-
                        Übereinkommen vorrangig. Dadurch  werden wiederum die Ansprüche der an
                        Bord Beschäftigten ausgeschlossen, so dass letztlich nur am Transport unbeteiligte
                        Dritte von dem Übereinkommen erfasst sind.
                        Keine Anwendung findet das HNS-Übereinkommen ferner  auf Kriegsschiffe,
                        Flottenhilfsschiffe und sonstige einem Staat angehörigen oder von ihm eingesetz-

                        153  Genauer dazu unter 2. Teil B III 4.
                        154  Der Ersatz anderer durch Öl verursachte Schäden (z.B. Ölexplosions- und Ölfeuerschäden) fällt
                           dagegen in den Anwendungsbereich des HNS-Übereinkommens, vorausgesetzt dass das Öl ein
                           gefährlicher und schädlicher Stoff i.S.d. Art. 1 Abs. 5 HNS-Übereinkommen ist.
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