Page 58 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 58
34 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
und dem Generalsekretär mitgeteilt worden ist, dass die beitragspflichtigen Perso-
nen (Art. 18 Abs. 1 lit. a) und c)) im vorangegangenen Kalenderjahr eine Ge-
samtmenge von mindestens 40 Millionen Tonnen an beitragspflichtiger Ladung
zugunsten des Allgemeinen Kontos 1 erhalten haben. Diese Voraussetzungen
153
sind bislang nicht eingetreten.
Um den Bedürfnissen insbesondere von Inselstaaten gerecht zu werden, wird
jedem Vertragsstaat jederzeit nach Art. 5 Abs. 1 HNS-Übereinkommen die Mög-
lichkeit gegeben, einen Vorbehalt dergestalt zu erklären, dass das Übereinkommen
nicht auf Schiffe angewendet wird, deren Bruttoraumzahl 200 nicht übersteigt, die
HNS-Stoffe nur in verpackter Form und nur zwischen Häfen oder Anlagen dieses
Staates befördern. Auch Nachbarstaaten haben die Möglichkeit, einen derartigen
Vorbehalt zu erklären, solange sich die Schiffe nur auf der Fahrt zwischen Häfen
und Anlagen dieser Staaten befinden, Art. 5 Abs. 2 HNS-Übereinkommen.
Verbindliche Fassungen des Übereinkommens sind nach Art. 54 HNS-
Übereinkommen die arabische, chinesische, englische, französische, russische und
spanische.
I. Anwendungsbereich
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Der Umkehrschluss aus Art. 4 Abs. 1 HNS-Übereinkommen ergibt, dass das
Übereinkommen nur die außervertragliche Haftung und Entschädigung für Schä-
den bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See regelt. Zur
Vermeidung von Überschneidungen mit bestehenden Übereinkommen, schließt
Art. 4 Abs. 3 HNS-Übereinkommen die Anwendung auf Verschmutzungsschäden
i.S.d. Ölhaftungsübereinkommens 1 sowie auf durch radioaktives Material der
154
Klasse 7 verursachte Schäden, die in bestehenden internationalen Codes aufge-
führt sind, aus. Ebenso sind – wie auch schon bei der CRTD – alle sozialversiche-
rungsrechtlichen Ansprüche nach Art. 4 Abs. 2 gegenüber dem HNS-
Übereinkommen vorrangig. Dadurch werden wiederum die Ansprüche der an
Bord Beschäftigten ausgeschlossen, so dass letztlich nur am Transport unbeteiligte
Dritte von dem Übereinkommen erfasst sind.
Keine Anwendung findet das HNS-Übereinkommen ferner auf Kriegsschiffe,
Flottenhilfsschiffe und sonstige einem Staat angehörigen oder von ihm eingesetz-
153 Genauer dazu unter 2. Teil B III 4.
154 Der Ersatz anderer durch Öl verursachte Schäden (z.B. Ölexplosions- und Ölfeuerschäden) fällt
dagegen in den Anwendungsbereich des HNS-Übereinkommens, vorausgesetzt dass das Öl ein
gefährlicher und schädlicher Stoff i.S.d. Art. 1 Abs. 5 HNS-Übereinkommen ist.