Page 76 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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52                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        IV. Aktivlegitimation
                        Die Aktivlegitimation ergibt sich ebenso wie in der CRTD und dem Ölhaftungs-
                        übereinkommen  aus dem  Kreis der möglichen Geschädigten, die aus den in
                        Art. 1 Abs. 6 HNS-Übereinkommen aufgeführten Schadensarten abzuleiten sind.
                           Aktivlegitimiert sind demnach die Eigentümer beschädigter Sachen, die Ver-
                        letzten, die Erben des Toten sowie die Personen, die angemessene Wiederherstel-
                        lungsmaßnahmen oder Schutzmaßnahmen tatsächlich ergriffen haben. Bei Perso-
                        nenschäden und meist auch bei Sachschäden sind ausschließlich natürliche Perso-
                        nen klagebefugt, wohingegen bei Umweltverschmutzungsschäden und Kosten für
                        Schutzmaßnahmen in der Regel juristische Personen und Staaten Ansprüche gel-
                        tend machen können.
                           Wem im Einzelfall die Anspruchsberechtigung zukommt, bestimmt sich nach
                        den Bestimmungen des anzuwendenden nationalen Rechts.



                        V. Ausschlussfrist
                        Nach Art. 37 HNS-Übereinkommen erlöschen Ansprüche gegen den Schiffsei-
                        gentümer und den Fonds drei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte
                        von dem Schaden und der Identität des Schiffseigentümers Kenntnis hatte oder
                        hätte haben müssen. Die Höchstfrist beträgt zehn Jahre beginnend mit dem scha-
                        densverursachenden Ereignis.



                        VI. Zukunft des HNS-Übereinkommens
                        Damit das HNS-Übereinkommen endgültig in Kraft treten kann, bedarf es der
                        Ratifikation durch zwei weitere Staaten, beide mit mehr als zwei Millionen Raum-
                        gehaltseinheiten.
                           Im November 2002 hatte der Rat der Europäischen Gemeinschaft bereits eine
                        Entscheidung 2  erlassen, welche die Mitgliedstaaten 2  ermächtigt, das HNS-
                                                                       213
                                    212
                        Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder diesem beizu-
                        treten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden in Art. 3 Abs. 1 der
                        Entscheidung aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die
                        Urkunden über die Ratifizierung des HNS-Übereinkommens oder den Beitritt
                        zum HNS-Übereinkommen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und mög-
                        lichst vor dem 30. Juni 2006 beim Generalsekretär der IMO zu hinterlegen. Dar-

                        212  ABl. EG, Nr. L 337 vom 13.12.2002, S. 55 ff.
                        213  Nach Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ im Sinne dieser
                           Entscheidung alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, ABl. EG, Nr. L 337 vom
                           13.12.2002, S. 56.
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