Page 80 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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56 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
2. Haftungsgrund
Die Grundlage der Haftung des Eigentümers ist in Art. 5 Abs. 1 S. 1 CRDNI-
Entwurf festgelegt. Danach haftet der Eigentümer im Zeitpunkt des Ereignisses
für Schäden, die durch schädliche oder gefährliche Stoffe während des Zeitraums
nach Art. 4 verursacht wurden.
Wer im Zeitpunkt des Ereignisses Eigentümer ist, wird in einer dem HNS-
Übereinkommen entnommenen Definition in Art. 1 Abs. 3 und Abs. 7 CRDNI-
Entwurf bestimmt.
Eine genaue Definition von schädlichen und gefährlichen Stoffen enthält der
CRDNI-Entwurf dagegen nicht. Er bestimmt in Art. 1 Abs. 4 nur, dass schädliche
oder gefährliche Stoffe im Sinne des CRDNI-Entwurfs alle Stoffe, Güter und
sonstige Waren sind, die an Bord eines Schiffes in fester oder flüssiger Form oder
als Gas in loser Schüttung oder in verpackter Form befördert werden und in den
einschlägigen Übereinkommen oder Verordnungen über die Beförderung gefähr-
licher Güter auf Binnenwasserstraßen als gefährliche Güter in der jeweils gültigen
Fassung aufgeführt sind. Welche Übereinkommen oder Verordnungen das im
Einzelnen sind, bleibt aber offen.
Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Binnenschifffahrt und Seeschifffahrt
zu vermeiden, werden diejenigen Stoffe, Güter und Gegenstände ausgenommen,
die für Seeschiffe, die auf Binnenwasserstraßen verkehren, nach den einschlägigen
internationalen oder nationalen Vorschriften nicht als Gefahrgüter gelten und in
einem Anhang zu diesem Übereinkommen, der allerdings noch nicht erstellt wur-
de, aufgeführt sind.
Der in Art. 4 CRDNI-Entwurf festgelegte Haftungszeitraum erstreckt sich auf
den Zeitraum, in dem sich die schädlichen und gefährlichen Stoffe an Bord des
Schiffes befinden. Während des Ver- und Entladens der Stoffe haftet der Eigen-
tümer nur für den Zeitraum, in dem die Stoffe die Reling des Schiffes passieren
oder mittels eines Teils der Schiffsausrüstung oder nach Anweisung der Schiffsbe-
satzung bewegt werden.
Die Haftung des Eigentümers erstreckt sich ebenso wie bei der CRTD und
dem HNS-Übereinkommen auf Personen-, Sach-und Umweltschäden sowie Kos-
ten von Schutzmaßnahmen, die durch die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der
Stoffe verursacht worden sind, Art. 1 Abs. 5 CRDNI-Entwurf.
3. Haftungsausschluss
Art. 6 CRDNI-Entwurf zählt die vom Eigentümer nachzuweisenden Haftungs-
ausschluss-Tatbestände auf, nach denen dieser von seiner Haftung befreit ist.
Dabei fasst der Entwurf die in der CRTD und dem HNS-Übereinkommen
enthaltenen Haftungsausschlussgründe zusammen, so dass der Eigentümer in
folgenden Fällen von seiner Haftung befreit ist: Höhere Gewalt
(Art. 6 Abs. 1 lit. a) CRDNI-Entwurf), Handlung oder Unterlassung eines Dritten
(Art. 6 Abs. 1 lit. b) CRDNI-Entwurf), Verschulden einer für die Navigationshil-