Page 80 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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56                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        2. Haftungsgrund
                        Die Grundlage der Haftung des Eigentümers  ist  in  Art. 5 Abs. 1 S. 1 CRDNI-
                        Entwurf festgelegt. Danach haftet der Eigentümer im Zeitpunkt des Ereignisses
                        für Schäden, die durch schädliche oder gefährliche Stoffe während des Zeitraums
                        nach Art. 4 verursacht wurden.
                           Wer im Zeitpunkt des  Ereignisses Eigentümer ist, wird in einer dem HNS-
                        Übereinkommen  entnommenen  Definition  in  Art. 1 Abs. 3 und Abs. 7 CRDNI-
                        Entwurf bestimmt.
                           Eine genaue Definition von schädlichen und gefährlichen Stoffen enthält der
                        CRDNI-Entwurf dagegen nicht. Er bestimmt in Art. 1 Abs. 4 nur, dass schädliche
                        oder gefährliche Stoffe im Sinne des  CRDNI-Entwurfs alle Stoffe, Güter und
                        sonstige Waren sind, die an Bord eines Schiffes in fester oder flüssiger Form oder
                        als Gas in loser Schüttung oder in verpackter Form befördert werden und in den
                        einschlägigen Übereinkommen oder Verordnungen über die Beförderung gefähr-
                        licher Güter auf Binnenwasserstraßen als gefährliche Güter in der jeweils gültigen
                        Fassung aufgeführt sind.  Welche Übereinkommen  oder Verordnungen das im
                        Einzelnen sind, bleibt aber offen.
                           Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Binnenschifffahrt und Seeschifffahrt
                        zu vermeiden, werden diejenigen Stoffe, Güter und Gegenstände ausgenommen,
                        die für Seeschiffe, die auf Binnenwasserstraßen verkehren, nach den einschlägigen
                        internationalen oder nationalen Vorschriften nicht als Gefahrgüter gelten und in
                        einem Anhang zu diesem Übereinkommen, der allerdings noch nicht erstellt wur-
                        de, aufgeführt sind.
                           Der in Art. 4 CRDNI-Entwurf festgelegte Haftungszeitraum erstreckt sich auf
                        den Zeitraum, in dem sich die schädlichen und gefährlichen Stoffe an Bord des
                        Schiffes befinden. Während des Ver- und Entladens der Stoffe haftet der Eigen-
                        tümer nur für den Zeitraum, in dem die Stoffe die Reling des Schiffes passieren
                        oder mittels eines Teils der Schiffsausrüstung oder nach Anweisung der Schiffsbe-
                        satzung bewegt werden.
                           Die Haftung des Eigentümers erstreckt sich ebenso wie bei der CRTD und
                        dem HNS-Übereinkommen auf Personen-, Sach-und Umweltschäden sowie Kos-
                        ten von Schutzmaßnahmen, die durch die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der
                        Stoffe verursacht worden sind, Art. 1 Abs. 5 CRDNI-Entwurf.

                        3. Haftungsausschluss
                        Art. 6 CRDNI-Entwurf zählt die vom  Eigentümer nachzuweisenden  Haftungs-
                        ausschluss-Tatbestände auf, nach denen dieser von seiner Haftung befreit ist.
                           Dabei fasst der Entwurf die in der  CRTD und dem  HNS-Übereinkommen
                        enthaltenen Haftungsausschlussgründe  zusammen,  so dass der Eigentümer  in
                        folgenden  Fällen von seiner Haftung befreit ist: Höhere  Gewalt
                        (Art. 6 Abs. 1 lit. a) CRDNI-Entwurf), Handlung oder Unterlassung eines Dritten
                        (Art. 6 Abs. 1 lit. b) CRDNI-Entwurf), Verschulden einer für die Navigationshil-
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