Page 82 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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58 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Die übrigen Definitionen sind identisch mit den entsprechenden Definitionen in
der CRTD und dem HNS-Übereinkommen. Es kann daher auf die dortigen Aus-
führungen verwiesen werden. 2
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5. Haftungsbeschränkung durch Haftungshöchstsummen
Einen Ausgleich zu der strikten Gefährdungshaftung des Eigentümers bilden auch
im CRDNI-Entwurf die Haftungshöchstsummen. Nach Art. 5 Abs. 3 und
Art. 11 Abs. 1 CRDNI-Entwurf ist der Eigentümer eines Schiffes berechtigt, seine
Haftung für jedes Ereignis auf einen bestimmten Höchstbetrag zu beschränken.
Die genaue Höhe des Gesamtbetrages, welcher in Sonderziehungsrechten des
Internationalen Währungsfonds beziffert werden soll, 2 lässt der Entwurf jedoch
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offen.
Die Haftungshöchstsumme gilt also zunächst wie in der CRTD pro Ereignis,
wobei im CRDNI-Entwurf anders als in der CRTD nicht zwischen der Schadens-
art unterschieden wird. Ist eine bestimmte, noch unbenannte Menge an gefährli-
chen und schädlichen Stoffen erreicht, dann erhöht sich der Gesamtbetrag um
eine noch nicht festgelegte Anzahl an Rechnungseinheiten für jede weitere gelade-
ne oder zu ladende Tonne solcher Stoffe bis zu einem noch nicht festgesetzten
Maximalbetrag.
Der CRDNI-Entwurf berechnet die Haftungshöchstsummen somit nicht nach
der Größe des Schiffes, wie es im HNS-Übereinkommen der Fall ist, sondern
stellt auf die Menge der geladenen oder zu ladenden gefährlichen oder schädlichen
Stoffe ab. Entscheidend ist somit allein die tatsächlich beförderte Menge. Dies
scheint zunächst ein Fortschritt gegenüber dem HNS-Übereinkommen zu sein,
welches pauschal auf die Größe des Schiffes abstellt, unabhängig davon, ob dieses
nun voll beladen ist oder nur einige wenige Container befördert. Jedoch wird auch
diese Regelung der Tatsache nicht gerecht, dass das Ausmaß der Schäden durch
Gefahrguttransporte meist nicht von der Menge der beförderten gefährlichen und
schädlichen Stoffe abhängt, sondern von deren besonderen Gefährlichkeit und
Schädlichkeit.
Für den Fall, dass der nach Art. 11 Abs. 1 CRDNI-Entwurf festgesetzte Ge-
samtbetrag nicht ausreicht, bestimmt Art. 11 Abs. 2 CRDNI-Entwurf eine Rang-
folge der möglichen Ansprüche, an deren erster Stelle Ansprüche wegen Perso-
nenschäden stehen, soweit es den Geschädigten unmöglich ist, anderweitig Ersatz
zu erlangen.
Wie im HNS-Übereinkommen kann sich der Eigentümer nur dann auf die
Haftungsbeschränkung berufen, wenn er für den Gesamtbetrag seiner Haftung
einen entsprechenden Fonds beim Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle
223 Siehe 2. Teil A II 5, B II 5.
224 Art. 22 CRDNI-Entwurf.