Page 82 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 82

58                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        Die übrigen Definitionen sind identisch mit den entsprechenden Definitionen in
                        der CRTD und dem HNS-Übereinkommen. Es kann daher auf die dortigen Aus-
                        führungen verwiesen werden. 2
                                                 223


                        5. Haftungsbeschränkung durch Haftungshöchstsummen
                        Einen Ausgleich zu der strikten Gefährdungshaftung des Eigentümers bilden auch
                        im CRDNI-Entwurf die Haftungshöchstsummen.  Nach  Art. 5 Abs. 3  und
                        Art. 11 Abs. 1 CRDNI-Entwurf ist der Eigentümer eines Schiffes berechtigt, seine
                        Haftung für jedes Ereignis auf einen bestimmten Höchstbetrag zu beschränken.
                           Die genaue Höhe des Gesamtbetrages, welcher in Sonderziehungsrechten des
                        Internationalen Währungsfonds beziffert werden soll, 2  lässt der Entwurf jedoch
                                                                      224
                        offen.
                           Die Haftungshöchstsumme gilt also zunächst wie in der CRTD pro Ereignis,
                        wobei im CRDNI-Entwurf anders als in der CRTD nicht zwischen der Schadens-
                        art unterschieden wird. Ist eine bestimmte, noch unbenannte Menge an gefährli-
                        chen und schädlichen Stoffen  erreicht, dann erhöht sich der Gesamtbetrag um
                        eine noch nicht festgelegte Anzahl an Rechnungseinheiten für jede weitere gelade-
                        ne oder zu ladende Tonne solcher Stoffe bis zu einem noch nicht festgesetzten
                        Maximalbetrag.
                           Der CRDNI-Entwurf berechnet die Haftungshöchstsummen somit nicht nach
                        der Größe des Schiffes, wie es im HNS-Übereinkommen der Fall ist, sondern
                        stellt auf die Menge der geladenen oder zu ladenden gefährlichen oder schädlichen
                        Stoffe  ab.  Entscheidend ist somit allein  die tatsächlich beförderte  Menge. Dies
                        scheint  zunächst ein Fortschritt gegenüber dem HNS-Übereinkommen zu sein,
                        welches pauschal auf die Größe des Schiffes abstellt, unabhängig davon, ob dieses
                        nun voll beladen ist oder nur einige wenige Container befördert. Jedoch wird auch
                        diese Regelung der Tatsache nicht gerecht, dass das Ausmaß der Schäden durch
                        Gefahrguttransporte meist nicht von der Menge der beförderten gefährlichen und
                        schädlichen Stoffe abhängt, sondern von deren besonderen Gefährlichkeit und
                        Schädlichkeit.
                           Für den Fall, dass der nach Art. 11 Abs. 1 CRDNI-Entwurf festgesetzte Ge-
                        samtbetrag nicht ausreicht, bestimmt Art. 11 Abs. 2 CRDNI-Entwurf eine Rang-
                        folge der möglichen Ansprüche, an deren erster Stelle Ansprüche wegen Perso-
                        nenschäden stehen, soweit es den Geschädigten unmöglich ist, anderweitig Ersatz
                        zu erlangen.
                           Wie im HNS-Übereinkommen kann sich der Eigentümer nur dann auf die
                        Haftungsbeschränkung  berufen, wenn er für den Gesamtbetrag seiner Haftung
                        einen entsprechenden Fonds beim Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle


                        223  Siehe 2. Teil A II 5, B II 5.
                        224  Art. 22 CRDNI-Entwurf.
   77   78   79   80   81   82   83   84   85   86   87