Page 85 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 61
verkehr, nach der der Halter des Antriebsfahrzeugs als Beförderer anzusehen ist
und folglich in diesem Fall auch nach den Haftungsbestimmungen der CRTD
haftet. 2
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Der CRDNI-Entwurf unterscheidet in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 bei Schiffs-
verbänden den fest in einer Einheit gekoppelten Schiffsverband von einem
Schleppverband.
Wird ein Schiff mit gefährlichen und schädlichen Gütern an Bord von einem
anderen Schiff geschleppt, so haftet der Eigentümer des geschleppten Schiffes,
Art. 7 Abs. 2 CRDNI-Entwurf. Es haftet also weiterhin der Eigentümer des Ge-
fahrgut transportierenden Schiffes. Aus Art. 1 Abs. 5 lit. b) CRDNI-Entwurf er-
gibt sich, dass sich dessen Haftungsumfang nicht auf Schäden an dem schleppen-
den Schiff oder an Sachen an Bord des schleppenden Schiffes erstreckt, sondern
nur auf Schäden außerhalb des Schleppverbandes.
Im Fall eines fest in einer Einheit gekoppelten Schiffsverbandes haftet dagegen
der Halter des Antriebsfahrzeugs. Dieser haftet sowohl für alle entstandenen
Schäden nach den Vorschriften dieses Entwurfs als auch für Schäden, die an Bord
des Gefahrgut transportierenden Schiffes verursacht werden, es sei denn es han-
delt sich um Bergung oder Hilfeleistung, Art. 7 Abs. 1 CRDNI-Entwurf.
9. Sonderfall der Haftung zweier oder mehrerer Beförderer
Entsprechend der vergleichbaren Regelung in der CRTD und im HNS-
Übereinkommen haften für Schäden, die durch ein Ereignis entstanden sind, an
dem zwei oder mehr gefährliche oder schädliche Stoffe befördernde Schiffe betei-
ligt sind, sowie für Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen, alle
beteiligten Eigentümer gesamtschuldnerisch, sofern sie nicht von ihrer Haftung
befreit sind, Art. 5 Abs. 2 CRDNI-Entwurf.
III. Haftung des Absenders, Verladers oder Empfängers
1. Verletzung der Informationspflicht über die Schädlichkeit und Gefährlichkeit der Güter
Hat der Absender oder Verlader schädlicher oder gefährlicher Stoffe es versäumt,
schriftlich und rechtzeitig genaue Angaben und Auskünfte über die Schädlichkeit
oder Gefährlichkeit der verladenen Güter zu machen, hat er nach
Art. 9 Abs. 1 S. 1 CRDNI-Entwurf dem Eigentümer vollen Ersatz für die von
ihm zu zahlenden Schadensersatzansprüche einschließlich der Verfahrenskosten
228 Art. 1 Abs. 8 lit. a) CRTD.