Page 85 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           61

                           verkehr, nach der der Halter des Antriebsfahrzeugs als Beförderer anzusehen ist
                           und folglich in diesem Fall auch  nach den  Haftungsbestimmungen der CRTD
                           haftet. 2
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                              Der CRDNI-Entwurf unterscheidet in Art. 7 Abs. 1  und  Abs. 2  bei  Schiffs-
                           verbänden den fest in einer Einheit gekoppelten Schiffsverband von einem
                           Schleppverband.
                              Wird ein Schiff mit gefährlichen und schädlichen Gütern an Bord von einem
                           anderen Schiff geschleppt,  so haftet der Eigentümer  des geschleppten Schiffes,
                           Art. 7 Abs. 2 CRDNI-Entwurf. Es haftet also weiterhin der Eigentümer des Ge-
                           fahrgut  transportierenden  Schiffes. Aus Art. 1 Abs. 5 lit. b) CRDNI-Entwurf  er-
                           gibt sich, dass sich dessen Haftungsumfang nicht auf Schäden an dem schleppen-
                           den Schiff oder an Sachen an Bord des schleppenden Schiffes erstreckt, sondern
                           nur auf Schäden außerhalb des Schleppverbandes.
                              Im Fall eines fest in einer Einheit gekoppelten Schiffsverbandes haftet dagegen
                           der Halter des Antriebsfahrzeugs. Dieser haftet sowohl  für alle  entstandenen
                           Schäden nach den Vorschriften dieses Entwurfs als auch für Schäden, die an Bord
                           des Gefahrgut transportierenden Schiffes verursacht werden, es sei denn es han-
                           delt sich um Bergung oder Hilfeleistung, Art. 7 Abs. 1 CRDNI-Entwurf.



                           9. Sonderfall der Haftung zweier oder mehrerer Beförderer
                           Entsprechend der vergleichbaren  Regelung in der CRTD und im HNS-
                           Übereinkommen haften für Schäden, die durch ein Ereignis entstanden sind, an
                           dem zwei oder mehr gefährliche oder schädliche Stoffe befördernde Schiffe betei-
                           ligt sind, sowie für Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen, alle
                           beteiligten Eigentümer gesamtschuldnerisch, sofern sie nicht von ihrer  Haftung
                           befreit sind, Art. 5 Abs. 2 CRDNI-Entwurf.




                           III. Haftung des Absenders, Verladers oder Empfängers


                           1. Verletzung der Informationspflicht über die Schädlichkeit und Gefährlichkeit der Güter
                           Hat der Absender oder Verlader schädlicher oder gefährlicher Stoffe es versäumt,
                           schriftlich und rechtzeitig genaue Angaben und Auskünfte über die Schädlichkeit
                           oder Gefährlichkeit der verladenen Güter zu machen,  hat er nach
                           Art. 9 Abs. 1 S. 1  CRDNI-Entwurf  dem  Eigentümer  vollen Ersatz für die von
                           ihm zu zahlenden Schadensersatzansprüche einschließlich der Verfahrenskosten


                           228  Art. 1 Abs. 8 lit. a) CRTD.
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