Page 87 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           63

                           gefährliche Stoffe ohne vertragliche Ermächtigung des Eigentümers befördert
                              229
                           hat. 2



                           V. Aktivlegitimation und Ausschlussfrist
                           Aktivlegitimiert sind die potentiell Geschädigten. Dies können natürliche und
                           juristische Personen ebenso wie Staaten sein und bestimmt sich im Einzelfall nach
                           dem anzuwendenden nationalen Recht.
                              Die Ausschlussfrist beträgt entsprechend der  Reglung im HNS-
                           Übereinkommen in der Regel drei Jahre, höchstens jedoch zehn Jahre,
                           Art. 19 Abs. 1 CRDNI.  Gründe  für  die Hemmung  und Unterbrechung dieser
                           Fristen bestimmen sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts,
                           Art. 19 Abs. 2 CRDNI.



                           VI. Zukunft des CRDNI-Entwurfs

                           Seit dem Vorlegen des Konventionsentwurfs im April 2001 hat sich wenig getan.
                           Im Jahre 2004 fand eine weitere Tagung von Regierungsexperten statt. Die end-
                           gültige Verabschiedung des Entwurfs steht aber noch aus.
                              Erforderlich ist der Entwurf nur bedingt, da die CRTD bereits die Haftung für
                           Gefahrguttransporte mit Binnenschiffen erfasst.  Allerdings geht  der CRDNI-
                           Entwurf insofern weiter, als er alle auf Binnenwasserstraßen verkehrenden Fahr-
                           zeuge – Binnenschiffe wie Seeschiffe – erfasst. Auch gibt es Differenzen bezüglich
                           der Definition „gefährliche Güter“ bzw. „schädliche oder gefährliche Stoffe“.
                              Zudem ist der Transport mit Binnenschiffen dem Wesen nach der Seeschiff-
                           fahrt ähnlicher als dem Landtransport. Die Vorarbeiten zur CRTD wie auch die
                           seit 1989 laufenden Beratungen haben gezeigt, dass sich viele für den Landtrans-
                           port geeignete Bestimmungen nicht ohne weiteres auf die Binnenschifffahrt über-
                           tragen lassen, insbesondere nicht die Bestimmungen über die Haftungshöchstbe-
                           träge und die Pflichtversicherung. Daher ist die Regelung in einem eigenen inter-
                           nationalen Übereinkommen grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist das Fehlen
                           eines zusätzlichen Entschädigungsfonds bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung
                           umstritten, da es zu unzureichenden Entschädigungen kommen kann. 2  Auch
                                                                                          230
                           bleiben in dem Entwurf von 2001 noch zu viele Fragen offen: Es werden weder
                           die Übereinkommen oder Verordnungen genannt, auf die bei der Definition von
                           „schädlichen oder gefährlichen Stoffen“ verwiesen werden soll, noch werden bei
                           den Haftungshöchstbeträgen genaue Zahlen- und Mengenangaben gemacht.

                           229  Zum Rückgriffsrecht des Eigentümers und des Versicherers siehe 2. Teil C II 7.
                           230  http://www.ivr.nl/downloads/Hubner.pdf (Stand: 08.08.2010).
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