Page 87 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 63
gefährliche Stoffe ohne vertragliche Ermächtigung des Eigentümers befördert
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hat. 2
V. Aktivlegitimation und Ausschlussfrist
Aktivlegitimiert sind die potentiell Geschädigten. Dies können natürliche und
juristische Personen ebenso wie Staaten sein und bestimmt sich im Einzelfall nach
dem anzuwendenden nationalen Recht.
Die Ausschlussfrist beträgt entsprechend der Reglung im HNS-
Übereinkommen in der Regel drei Jahre, höchstens jedoch zehn Jahre,
Art. 19 Abs. 1 CRDNI. Gründe für die Hemmung und Unterbrechung dieser
Fristen bestimmen sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts,
Art. 19 Abs. 2 CRDNI.
VI. Zukunft des CRDNI-Entwurfs
Seit dem Vorlegen des Konventionsentwurfs im April 2001 hat sich wenig getan.
Im Jahre 2004 fand eine weitere Tagung von Regierungsexperten statt. Die end-
gültige Verabschiedung des Entwurfs steht aber noch aus.
Erforderlich ist der Entwurf nur bedingt, da die CRTD bereits die Haftung für
Gefahrguttransporte mit Binnenschiffen erfasst. Allerdings geht der CRDNI-
Entwurf insofern weiter, als er alle auf Binnenwasserstraßen verkehrenden Fahr-
zeuge – Binnenschiffe wie Seeschiffe – erfasst. Auch gibt es Differenzen bezüglich
der Definition „gefährliche Güter“ bzw. „schädliche oder gefährliche Stoffe“.
Zudem ist der Transport mit Binnenschiffen dem Wesen nach der Seeschiff-
fahrt ähnlicher als dem Landtransport. Die Vorarbeiten zur CRTD wie auch die
seit 1989 laufenden Beratungen haben gezeigt, dass sich viele für den Landtrans-
port geeignete Bestimmungen nicht ohne weiteres auf die Binnenschifffahrt über-
tragen lassen, insbesondere nicht die Bestimmungen über die Haftungshöchstbe-
träge und die Pflichtversicherung. Daher ist die Regelung in einem eigenen inter-
nationalen Übereinkommen grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist das Fehlen
eines zusätzlichen Entschädigungsfonds bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung
umstritten, da es zu unzureichenden Entschädigungen kommen kann. 2 Auch
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bleiben in dem Entwurf von 2001 noch zu viele Fragen offen: Es werden weder
die Übereinkommen oder Verordnungen genannt, auf die bei der Definition von
„schädlichen oder gefährlichen Stoffen“ verwiesen werden soll, noch werden bei
den Haftungshöchstbeträgen genaue Zahlen- und Mengenangaben gemacht.
229 Zum Rückgriffsrecht des Eigentümers und des Versicherers siehe 2. Teil C II 7.
230 http://www.ivr.nl/downloads/Hubner.pdf (Stand: 08.08.2010).