Page 90 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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66 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Daher wird sich die folgende Darstellung auf das Zweite Römer Haftungsab-
kommen in der Fassung von 1952 beziehen und bei den entsprechenden Punkten
auf die im Protokoll vorgesehenen Änderungen hinweisen. 2
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Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nach Art. 39 RöHaftAb unzulässig, wie
auch nach dem Montrealer Protokoll (Art. XXV). Verbindliche Fassungen sind
die englische, französische und spanische, Art. 39 RöHaftAb. Nach Art. XXVII
des Protokolls ist auch die russische Fassung gleichermaßen verbindlich.
I. Anwendungsbereich
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Das Abkommen findet ausdrücklich nur auf außervertragliche Schäden Anwen-
dung. Zum einen ergibt sich dies bereits aus der Überschrift des Abkommens
„Schäden, welche Dritten zugefügt werden“; zum anderen stellt dies auch
Art. 25 RöHaftAb noch einmal klar, nach dem sowohl vertraglich geregelte Schä-
den, z.B. durch einen Beförderungs- oder Dienstvertrag, als auch Schäden, die
durch gesetzliche arbeitsrechtliche Ansprüche zwischen dem Geschädigten und
dem Halter oder dem berechtigten Benutzer des Luftfahrzeugs geregelt sind, aus-
geschlossen sind.
Überdies schließt Art. 24 RöHaftAb Schäden aus, die einem (anderen) Luft-
fahrzeug im Fluge oder Personen oder Sachen an Bord dieses Luftfahrzeugs zuge-
fügt werden. 2 Bei einem Zusammenstoß zwei oder mehrerer Luftfahrzeuge im
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Fluge werden nach Art. 7 RöHaftAb nur Schäden ersetzt, die unbeteiligten Drit-
ten auf der Erdoberfläche zugefügt werden.
Diese Vorschriften stellen noch einmal klar, dass ausschließlich Schäden auf
der Erde ersatzfähig sind. Unter Schäden auf der Erde fallen alle Schäden auf oder
unter Erdoberfläche einschließlich aller Wassergebiete. 2
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Das Abkommen findet ferner keine Anwendung auf Schäden, die durch Mili-
tär-, Zoll- oder Polizeiluftfahrzeuge verursacht werden (Art. 26 RöHaftAb) oder
Schäden, die allein auf die Tatsache des Durchflugs des Luftfahrzeugs durch den
Luftraum in Übereinstimmung mit den geltenden Luftverkehrsvorschriften zu-
rückzuführen sind (z.B. Schäden durch Fluglärm, Überschallknall, Luftverwirbe-
lungen, Luftströmungen etc.), Art. 1 Abs. 1 S. 2 RöHaftAb.
244 Die Zählung der Artikel im RöHaftAb bezieht sich also auf die Fassung von 1952.
245 Ansprüche von Fluggästen und Ladungsinteressenten richten sich nach dem Montrealer Ab-
kommen, zuvor nach dem Warschauer Abkommen.
246 Kistler, S. 20.