Page 90 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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66                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        Daher wird sich die folgende Darstellung auf das Zweite  Römer Haftungsab-
                        kommen in der Fassung von 1952 beziehen und bei den entsprechenden Punkten
                        auf die im Protokoll vorgesehenen Änderungen hinweisen. 2
                                                                          244
                           Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nach Art. 39 RöHaftAb unzulässig, wie
                        auch  nach dem Montrealer Protokoll (Art. XXV).  Verbindliche Fassungen sind
                        die englische, französische und spanische, Art. 39 RöHaftAb. Nach Art. XXVII
                        des Protokolls ist auch die russische Fassung gleichermaßen verbindlich.



                        I. Anwendungsbereich


                        1. Sachlicher Anwendungsbereich
                        Das Abkommen findet ausdrücklich nur auf außervertragliche Schäden Anwen-
                        dung. Zum einen  ergibt sich dies bereits aus der Überschrift des  Abkommens
                        „Schäden, welche Dritten zugefügt werden“; zum anderen stellt dies auch
                        Art. 25 RöHaftAb noch einmal klar, nach dem sowohl vertraglich geregelte Schä-
                        den, z.B. durch einen  Beförderungs-  oder Dienstvertrag, als auch Schäden, die
                        durch gesetzliche  arbeitsrechtliche Ansprüche zwischen dem Geschädigten und
                        dem Halter oder dem berechtigten Benutzer des Luftfahrzeugs geregelt sind, aus-
                        geschlossen sind.
                           Überdies schließt Art. 24 RöHaftAb Schäden aus, die einem (anderen) Luft-
                        fahrzeug im Fluge oder Personen oder Sachen an Bord dieses Luftfahrzeugs zuge-
                        fügt werden. 2  Bei einem Zusammenstoß zwei oder mehrerer Luftfahrzeuge im
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                        Fluge werden nach Art. 7 RöHaftAb nur Schäden ersetzt, die unbeteiligten Drit-
                        ten auf der Erdoberfläche zugefügt werden.
                           Diese Vorschriften stellen noch einmal klar, dass ausschließlich Schäden auf
                        der Erde ersatzfähig sind. Unter Schäden auf der Erde fallen alle Schäden auf oder
                        unter Erdoberfläche einschließlich aller Wassergebiete. 2
                                                                      246
                           Das Abkommen findet ferner keine Anwendung auf Schäden, die durch Mili-
                        tär-, Zoll- oder Polizeiluftfahrzeuge verursacht werden (Art. 26 RöHaftAb) oder
                        Schäden, die allein auf die Tatsache des Durchflugs des Luftfahrzeugs durch den
                        Luftraum in  Übereinstimmung mit den  geltenden Luftverkehrsvorschriften zu-
                        rückzuführen sind (z.B. Schäden durch Fluglärm, Überschallknall, Luftverwirbe-
                        lungen, Luftströmungen etc.), Art. 1 Abs. 1 S. 2 RöHaftAb.



                        244  Die Zählung der Artikel im RöHaftAb bezieht sich also auf die Fassung von 1952.
                        245  Ansprüche von Fluggästen und Ladungsinteressenten richten sich nach dem Montrealer Ab-
                           kommen, zuvor nach dem Warschauer Abkommen.
                        246  Kistler, S. 20.
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