Page 92 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 92
68 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
scheidet sich das Abkommen von den Gefahrguttransportübereinkommen. Durch
diese Regelung kann es zu einer zufälligen, unterschiedlichen Behandlung gleicher
Sachverhalte kommen, die nur durch Angleichung der nationalen Bestimmungen
an die international vereinheitlichten Bestimmungen beseitigt werden kann. 2
249
II. Haftung des Halters des Luftfahrzeugs
1. Grundsatz der Halterhaftung
Nach Art. 2 Abs. 1 RöHaftAb trifft den Halter des Luftfahrzeugs die in diesem
Abkommen vorgesehene Haftung. Der Halter ist somit grundsätzlich das Subjekt
der Haftpflicht. Von diesem Grundsatz machen Art. 3 und 4 RöHaftAb allerdings
eine Ausnahme. 2
250
Gemäß Art. 9 S. 1 RöHaftAb haften alle nach diesem Übereinkommen haft-
pflichtigen Personen nur nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens. Eine
zusätzliche Haftung dieser Personen nach den Vorschriften des anwendbaren
nationalen Rechts ist somit ausgeschlossen. Bei vorsätzlichem Handeln oder Un-
terlassen gilt diese Sperrwirkung jedoch nicht. Dann können die haftpflichtigen
Personen auch nach nationalem Recht in Anspruch genommen werden,
Art. 9 S. 2 RöHaftAb.
2. Haftungsprinzip
Artikel 1 RöHaftAb setzt kein Verschulden des Halters voraus. Voraussetzung für
die Haftung des Halters ist nur ein vom Abkommen erfasster Schaden, der vom
Luftfahrzeug des Halters oder von einer herabstürzenden Person oder Sache die-
ses Luftfahrzeugs verursacht wurde. 2 Bei der Haftung des Halters handelt es sich
251
also um eine reine Kausal- oder Gefährdungshaftung. 2 Dieses Haftungsprinzip
252
galt bereits unumstritten im Ersten Römer Haftungsabkommen, da es als recht
und billig angesehen wurde, dass die geschädigten Dritten, die nicht selbst an der
Luftfahrt teilnehmen, aber den Überflug zu dulden haben, für die erlittenen Schä-
den Ersatz bekommen, ohne dass ihnen der Nachweis des Halterverschuldens
zugemutet wird. 2
253
249 Dazu ausführlich Kistler, S. 16.
250 Siehe 2. Teil D III.
251 Kistler, S. 43; zum Kausalzusammenhang siehe 2. Teil D II 3 c).
252 Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 428; Kistler, S. 43.
253 Riese, § 36 I.