Page 92 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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68                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        scheidet sich das Abkommen von den Gefahrguttransportübereinkommen. Durch
                        diese Regelung kann es zu einer zufälligen, unterschiedlichen Behandlung gleicher
                        Sachverhalte kommen, die nur durch Angleichung der nationalen Bestimmungen
                        an die international vereinheitlichten Bestimmungen beseitigt werden kann. 2
                                                                                        249



                        II. Haftung des Halters des Luftfahrzeugs


                        1. Grundsatz der Halterhaftung

                        Nach Art. 2 Abs. 1 RöHaftAb trifft den Halter des Luftfahrzeugs die in diesem
                        Abkommen vorgesehene Haftung. Der Halter ist somit grundsätzlich das Subjekt
                        der Haftpflicht. Von diesem Grundsatz machen Art. 3 und 4 RöHaftAb allerdings
                        eine Ausnahme. 2
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                           Gemäß Art. 9 S. 1 RöHaftAb haften alle nach diesem Übereinkommen haft-
                        pflichtigen Personen nur nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens. Eine
                        zusätzliche Haftung dieser Personen nach den Vorschriften des  anwendbaren
                        nationalen Rechts ist somit ausgeschlossen. Bei vorsätzlichem Handeln oder Un-
                        terlassen gilt  diese Sperrwirkung jedoch nicht. Dann  können die  haftpflichtigen
                        Personen auch  nach  nationalem  Recht in Anspruch genommen  werden,
                        Art. 9 S. 2 RöHaftAb.


                        2. Haftungsprinzip
                        Artikel 1 RöHaftAb setzt kein Verschulden des Halters voraus. Voraussetzung für
                        die Haftung des Halters ist nur ein vom Abkommen erfasster Schaden, der vom
                        Luftfahrzeug des Halters oder von einer herabstürzenden Person oder Sache die-
                        ses Luftfahrzeugs verursacht wurde. 2  Bei der Haftung des Halters handelt es sich
                                                       251
                        also um eine reine Kausal- oder Gefährdungshaftung. 2  Dieses Haftungsprinzip
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                        galt bereits unumstritten im Ersten Römer Haftungsabkommen, da es als recht
                        und billig angesehen wurde, dass die geschädigten Dritten, die nicht selbst an der
                        Luftfahrt teilnehmen, aber den Überflug zu dulden haben, für die erlittenen Schä-
                        den Ersatz  bekommen, ohne dass ihnen der Nachweis des Halterverschuldens
                        zugemutet wird. 2
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                        249  Dazu ausführlich Kistler, S. 16.
                        250  Siehe 2. Teil D III.
                        251  Kistler, S. 43; zum Kausalzusammenhang siehe 2. Teil D II 3 c).
                        252  Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 428; Kistler, S. 43.
                        253  Riese, § 36 I.
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