Page 93 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 69
3. Haftungsgrund
Nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 RöHaftAb haftet der Halter für Schä-
den, die durch ein Luftfahrzeug im Fluge oder durch eine von ihm herabstürzende
Person oder Sache verursacht worden sind.
a) Halter
Artikel 2 Abs. 2 lit. a) S. 1 RöHaftÜ bestimmt, dass grundsätzlich derjenige Halter
ist, der das Luftfahrzeug zur Zeit der Schadensverursachung benutzt hat. Als Be-
nutzer eines Luftfahrzeugs gilt nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) RöHaftAb wiederum der-
jenige, der es persönlich benutzt oder dessen Leute es in Ausführung ihrer Ver-
richtung benutzen, unabhängig davon, ob sie sich dabei im Rahmen ihrer Befug-
nisse halten oder nicht.
Somit kommt es grundsätzlich auf die tatsächliche Benutzung an, unabhängig
von einem Recht zur Benutzung. 2 Nur ausnahmsweise wird auf die Verfügungs-
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gewalt 2 abgestellt. Für den Fall, dass derjenige, von dem sich das Recht zur Be-
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nutzung des Luftfahrzeugs mittelbar oder unmittelbar ableitet – in der Regel wird
dies der Eigentümer sein – die Verfügung über den Einsatz des Luftfahrzeugs
selbst vorbehalten hat, gilt dieser nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) S. 2 RöHaftAb als Hal-
ter.
Lässt sich der Halter jedoch nicht feststellen, greift die Vermutungsregel in
Art. 2 Abs. 3 RöHaftAb, nach der ausnahmsweise der eingetragene Eigentümer
des Luftfahrzeugs als dessen Halter vermutet wird und als solcher haftet. 2 Aller-
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dings hat er die Möglichkeit, der Haftung zu entgehen, indem er im Verfahren zur
Feststellung seiner Haftung beweist, dass ein anderer der Halter war, und er, so-
weit das gerichtliche Verfahren es zulässt, die geeigneten Maßnahmen ergreift,
damit der andere den Prozess als Hauptpartei übernimmt. Durch diese Vermu-
tungsregel wird die Stellung des Geschädigten erheblich auf Kosten des eingetra-
genen Eigentümers verbessert.
Das Montrealer Protokoll sieht in seinem Art. II noch die Einfügung eines
neuen Absatzes 4 in Art. 2 des RöHaftAb vor, der die Halterfrage bei Luftfahr-
zeugen regelt, die Staatseigentum, jedoch keine Militär-, Zoll- oder Polizeiluftfahr-
zeuge 2 sind. In diesen Fällen geht die Haftung auf die natürliche oder juristische
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254 Siehe auch Kistler, S. 28 ff. Zur Haftung des Schwarzfliegers siehe 2. Teil D III 2.
255 Unter Verfügungsgewalt i.S.d. Art. 2 Abs. 2 lit. a) S. 2 RöHaftAb ist nach Kistler (S. 31) insbe-
sondere die Gewalt über die Inbetriebnahme, die Verwendungsart des Luftfahrzeugs, die Durch-
führung des Flugs, die Flugroute sowie über die Zwischenlandungen zu verstehen.
256 Der Eigentümer haftet nach Art. 9 und 13 Abs. 1 RöHaftAb ausschließlich nach den Bestim-
mungen des Abkommens bis zu den für ihn festgesetzten Höchstgrenzen und ist nach Art. 8
RöHaftAb berechtigt, alle Einwendungen geltend zu machen, die auch dem Halter nach diesem
Abkommen zustehen.
257 Schäden durch diese Luftfahrzeuge sind nach Art. 26 RöHaftAb immer vom Anwendungsbereich
des Abkommens ausgeschlossen.