Page 93 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 93

2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           69

                           3. Haftungsgrund
                           Nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 RöHaftAb haftet der Halter für Schä-
                           den, die durch ein Luftfahrzeug im Fluge oder durch eine von ihm herabstürzende
                           Person oder Sache verursacht worden sind.


                           a) Halter
                           Artikel 2 Abs. 2 lit. a) S. 1 RöHaftÜ bestimmt, dass grundsätzlich derjenige Halter
                           ist, der das Luftfahrzeug zur Zeit der Schadensverursachung benutzt hat. Als Be-
                           nutzer eines Luftfahrzeugs gilt nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) RöHaftAb wiederum der-
                           jenige, der es persönlich benutzt oder dessen Leute es in Ausführung ihrer Ver-
                           richtung benutzen, unabhängig davon, ob sie sich dabei im Rahmen ihrer Befug-
                           nisse halten oder nicht.
                              Somit kommt es grundsätzlich auf die tatsächliche Benutzung an, unabhängig
                           von einem Recht zur Benutzung. 2  Nur ausnahmsweise wird auf die Verfügungs-
                                                        254
                           gewalt 2  abgestellt. Für den Fall, dass derjenige, von dem sich das Recht zur Be-
                                 255
                           nutzung des Luftfahrzeugs mittelbar oder unmittelbar ableitet – in der Regel wird
                           dies der Eigentümer sein – die Verfügung über den Einsatz des Luftfahrzeugs
                           selbst vorbehalten hat, gilt dieser nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) S. 2 RöHaftAb als Hal-
                           ter.
                              Lässt sich der Halter jedoch nicht feststellen, greift die Vermutungsregel in
                           Art. 2 Abs. 3 RöHaftAb,  nach der ausnahmsweise der eingetragene Eigentümer
                           des Luftfahrzeugs als dessen Halter vermutet wird und als solcher haftet. 2  Aller-
                                                                                          256
                           dings hat er die Möglichkeit, der Haftung zu entgehen, indem er im Verfahren zur
                           Feststellung seiner Haftung beweist, dass ein anderer der Halter war, und er, so-
                           weit das gerichtliche Verfahren es zulässt, die geeigneten Maßnahmen ergreift,
                           damit der andere den Prozess als Hauptpartei übernimmt. Durch diese Vermu-
                           tungsregel wird die Stellung des Geschädigten erheblich auf Kosten des eingetra-
                           genen Eigentümers verbessert.
                              Das Montrealer Protokoll  sieht in seinem Art. II noch die  Einfügung eines
                           neuen Absatzes 4 in Art. 2 des RöHaftAb vor, der die Halterfrage bei Luftfahr-
                           zeugen regelt, die Staatseigentum, jedoch keine Militär-, Zoll- oder Polizeiluftfahr-
                           zeuge 2  sind. In diesen Fällen geht die Haftung auf die natürliche oder juristische
                                257

                           254  Siehe auch Kistler, S. 28 ff. Zur Haftung des Schwarzfliegers siehe 2. Teil D III 2.
                           255  Unter Verfügungsgewalt i.S.d. Art. 2 Abs. 2 lit. a) S. 2 RöHaftAb ist nach Kistler (S. 31) insbe-
                              sondere die Gewalt über die Inbetriebnahme, die Verwendungsart des Luftfahrzeugs, die Durch-
                              führung des Flugs, die Flugroute sowie über die Zwischenlandungen zu verstehen.
                           256  Der Eigentümer haftet nach Art. 9 und 13 Abs. 1 RöHaftAb ausschließlich nach den Bestim-
                              mungen des Abkommens bis zu den für ihn festgesetzten Höchstgrenzen und ist nach Art. 8
                              RöHaftAb berechtigt, alle Einwendungen geltend zu machen, die auch dem Halter nach diesem
                              Abkommen zustehen.
                           257  Schäden durch diese Luftfahrzeuge sind nach Art. 26 RöHaftAb immer vom Anwendungsbereich
                              des Abkommens ausgeschlossen.
   88   89   90   91   92   93   94   95   96   97   98