Page 97 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           73

                           sich die Ersatzpflicht anteilsmäßig, Art. 6 Abs. 1 S. 2 RöHaftAb. Diese Befreiung
                           oder Verminderung tritt jedoch nicht ein, wenn der Geschädigte bei schuldhaftem
                           Verhalten seiner Leute beweist, dass diese außerhalb ihrer Befugnisse gehandelt
                           haben, Art. 6 Abs. 1 S. 3 RöHaftAb.
                              Somit kann jede Art von Mitverschulden des Geschädigten oder seiner Leute
                           zu einem Ausschluss oder zu einer Minderung der Haftung des Haftpflichtigen
                           führen, es sei denn, dem Geschädigten gelingt im Fall des schuldhaften Verhaltens
                           seiner Leute der Entlastungsbeweis.
                              Wann ein schuldhaftes Verhalten des Geschädigten oder seiner Leute gegeben
                           ist und in welchem Ausmaß die Mitwirkung dieses schuldhaften Verhaltens zu
                           berücksichtigen ist, ergibt sich wiederum nicht aus dem Abkommen selbst, son-
                           dern bestimmt sich nach den Regeln des anwendbaren nationalen Rechts, so dass
                           insoweit eine international einheitliche Auslegung des Abkommens nicht gewähr-
                           leistet ist.


                           c) Schuldhaftes Verhalten des anspruchsberechtigten Angehörigen
                           Erhebt ein anderer als der Geschädigte Klage auf Schadensersatz für erlittene
                           Personenschäden (z.B. Eltern  für ihre  Kinder, Erben der  Verstorbenen),  muss
                           sich dieser andere das schuldhafte Verhalten des Geschädigten oder das der Leute
                           des Geschädigten entgegenhalten lassen, denn nach  Art. 6 Abs. 2 RöHaftAb  ist
                           der Haftpflichtige von seiner Haftung entsprechend der Regelung in Art. 6 Abs. 1
                           RöHaftAb ganz oder teilweise befreit.



                           5. Haftungsumfang
                           Eine Definition des Schadensbegriffs, wie sie in den  Gefahrguttransport-
                           übereinkommen zu finden ist, enthält  das Zweite  Römer  Haftungsabkommen
                           nicht. Die Bestimmung des Haftungsumfangs bleibt daher weitgehend dem anzu-
                           wendenden nationalen Recht überlassen, welches nach den Regeln des internatio-
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                           nalen Privatrechts zu ermitteln ist. 2

                           a) Personenschäden
                           Das Abkommen erwähnt in seinen Art. 11 Abs. 2, Art. 14 und Art. 6 Abs. 2 die
                           Haftung für Tod oder Körperverletzung („loss of life or personal injury“). Aus
                           Art. 24 und 25 RöHaftAb ergibt sich, dass nur Schäden ersetzt werden, die Drit-
                           ten auf der Erdoberfläche zugefügt werden, nicht dagegen Schäden, deren Haf-
                           tung in einem Personenbeförderungsvertrag oder in arbeitsvertraglichen Regelun-
                           gen geregelt ist. Ferner müssen diese Schäden nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 RöHaftAb

                           265  Kistler, S. 23.
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