Page 81 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           57

                           fen zuständigen Behörde (Art. 6 Abs. 1 lit. c) CRDNI-Entwurf),  Ladevorgänge
                           auf alleinige Verantwortung des Verladers oder Empfängers (Art. 6 Abs. 1 lit. d)
                           CRDNI-Entwurf)  und Handlung oder  Unterlassung der geschädigten  Person
                           (Art. 6 Abs. 2 CRDNI-Entwurf).
                              Die Handlung oder Unterlassung eines Dritten befreit den Eigentümer nicht
                           nur dann von seiner Haftung, wenn der Dritte in Schädigungsabsicht gehandelt
                           hat, sondern auch dann, wenn dieser leichtfertig und in dem Bewusstsein gehan-
                           delt hat, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten wird. Durch diese Formulie-
                           rung wird der Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestands abweichend von der
                           entsprechenden Regelung in der CRTD und dem HNS-Übereinkommen von den
                           typischen Terroranschlägen auf das Mitverschulden eines Dritten durch bewusst
                           leichtfertige Handlungen oder Unterlassungen erweitert.
                              Für die übrigen Haftungsausschlusstatbestände kann auf die Ausführungen zu
                                                                                    222
                           der CRTD und dem HNS-Übereinkommen verwiesen werden. 2  Auffällig  ist
                           allerdings, dass die Unkenntnis von der Schädlichkeit und Gefährlichkeit der ver-
                           ladenen Stoffe in dem CRDNI-Entwurf abweichend  von der CRTD und dem
                           HNS-Übereinkommen keinen Haftungsausschlussgrund darstellt.
                              Art. 9 Abs. 1 CRDNI-Entwurf bestimmt lediglich,  dass der Absender  oder
                           Verlader schädlicher oder gefährlicher Stoffe dem Eigentümer vollen Ersatz für
                           die von ihm  zu zahlenden Schadensersatzansprüche  einschließlich der Verfah-
                           renskosten leisten muss, wenn er seiner Informationspflicht über die Schädlichkeit
                           und Gefährlichkeit der verladenen Güter nicht nachgekommen ist.
                              Im Außenverhältnis haftet somit anders als bei der CRTD weiterhin allein der
                           Eigentümer. Das Prinzip der Haftungskanalisierung wird nicht durchbrochen. Der
                           Eigentümer hat lediglich einen Ersatzanspruch gegen den Absender oder Verla-
                           der.


                           4. Haftungsumfang
                           Der Haftungsumfang ergibt sich aus den einzelnen Definitionen der vier Scha-
                           densarten sowie den Definitionen von „Schutzmaßnahmen“ und  „Ereignis“ in
                           Art. 1 CRDNI-Entwurf.
                              Bei der Umschreibung von Sachschäden sind nach dem CRDNI-Entwurf nur
                           die Schäden, die außerhalb des die schädlichen und gefährlichen Stoffe befördern-
                           den Schiffes  entstanden sind, erfasst. Davon wiederum ausgeschlossen sind die
                           Schäden, die an anderen Schiffen oder an Sachen an Bord dieser Schiffe entstan-
                           den sind, wenn diese anderen Schiffe einen Teil eines Schleppzuges bilden oder
                           fest mit dem Gefahrguttransportschiff in einer Einheit gekoppelt sind.




                           222  Siehe 2. Teil A II 4 und B II 4.
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