Page 79 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 55
von Luftkissenfahrzeugen. Diese werden aber in der Regel nur für die Beförde-
rung von Personen eingesetzt, da sie sich nicht für Gütertransporte und somit
auch nicht für Gefahrguttransporte eignen.
Keine Anwendung findet das Übereinkommen in der Regel auf Kriegsschiffe,
Rettungsschiffe und sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von diesem
betrieben werden und zur Zeit des Ereignisses ausschließlich im nichtgewerbli-
chen staatlichen Dienst eingesetzt sind, Art. 3 Abs. 2 S. 1 CRDNI-Entwurf. Aus-
nahmsweise kann ein Vertragsstaat durch Notifikation an den Depositar bestim-
men, dass er das Übereinkommen auch auf diese Schiffe unter bestimmten Bedin-
gungen anwendet, Art. 3 Abs. 2 S. 2 CRDNI-Entwurf.
Der räumliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Schäden, die im Ho-
heitsgebiet eines Vertragsstaates verursacht worden sind oder sich darin auswir-
ken, Art. 2 Abs. 1 CRDNI-Entwurf. Durch diese Formulierung („oder“) geht der
Entwurf weiter, als die entsprechende Regelung in der CRTD, da der Scha-
denseintritt und das verursachende Ereignis nicht mehr kumulativ im Hoheitsge-
biet der Vertragsstaaten eintreten müssen. 2 Schutzmaßnahmen werden dagegen
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wie in der CRTD und dem HNS-Übereinkommen immer ersetzt, unabhängig
davon, wo sie getroffen worden sind, Art. 2 Abs. 1 CRDNI-Entwurf.
Schäden, die aus einer Beförderung entstehen, welche gänzlich an einem der
Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort durchgeführt worden ist, sind vom Anwen-
dungsbereich ausgeschlossen, Art. 3 Abs. 1 lit. d) CRDNI-Entwurf.
II. Haftung des Beförderers
1. Kanalisierung der Haftung auf den Beförderer und Haftungsprinzip
Nach dem Vorbild der CRTD und des HNS-Übereinkommens sieht der CRDNI-
Entwurf eine verschuldensunabhängige, auf den Schiffseigentümer kanalisierte
Gefährdungshaftung vor, die der Höhe nach begrenzt ist.
Das Prinzip der Haftungskanalisierung auf den Eigentümer manifestiert sich in
Art. 8 CRDNI-Entwurf, nach dem ausschließlich der Eigentümer haftet und
Schadensersatzansprüche nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht
werden können. Gleichzeitig ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprü-
chen gegen Hilfs- und andere dort aufgezählte Personen nicht möglich, sofern
diese nicht vorsätzlich oder bewusst leichtfertig gehandelt haben.
Nur in den Fällen des Art. 9 Abs. 2 und 3 CRDNI-Entwurf wird das Prinzip
der Haftungskanalisierung auf den Eigentümer durchbrochen. 2
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220 Zur entsprechenden Regelung in der CRTD siehe unter 2. Teil A I 2.
221 Dazu ausführlich unter Haftung des Absender, Verladers oder Empfängers unter 2. Teil C III 2.