Page 79 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           55

                           von Luftkissenfahrzeugen. Diese werden aber in der Regel nur für die Beförde-
                           rung von Personen eingesetzt, da sie sich nicht für  Gütertransporte und somit
                           auch nicht für Gefahrguttransporte eignen.
                              Keine Anwendung findet das Übereinkommen in der Regel auf Kriegsschiffe,
                           Rettungsschiffe und sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von diesem
                           betrieben  werden und zur  Zeit des  Ereignisses ausschließlich im  nichtgewerbli-
                           chen staatlichen Dienst eingesetzt sind, Art. 3 Abs. 2 S. 1 CRDNI-Entwurf. Aus-
                           nahmsweise kann ein Vertragsstaat durch Notifikation an den Depositar bestim-
                           men, dass er das Übereinkommen auch auf diese Schiffe unter bestimmten Bedin-
                           gungen anwendet, Art. 3 Abs. 2 S. 2 CRDNI-Entwurf.
                              Der räumliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Schäden, die im Ho-
                           heitsgebiet eines Vertragsstaates verursacht worden sind oder sich darin auswir-
                           ken, Art. 2 Abs. 1 CRDNI-Entwurf. Durch diese Formulierung („oder“) geht der
                           Entwurf weiter, als die entsprechende  Regelung in  der CRTD,  da der Scha-
                           denseintritt und das verursachende Ereignis nicht mehr kumulativ im Hoheitsge-
                           biet der Vertragsstaaten eintreten müssen. 2  Schutzmaßnahmen werden dagegen
                                                                220
                           wie in der  CRTD und dem HNS-Übereinkommen immer  ersetzt, unabhängig
                           davon, wo sie getroffen worden sind, Art. 2 Abs. 1 CRDNI-Entwurf.
                              Schäden, die aus einer Beförderung entstehen, welche gänzlich an einem der
                           Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort durchgeführt worden ist, sind vom Anwen-
                           dungsbereich ausgeschlossen, Art. 3 Abs. 1 lit. d) CRDNI-Entwurf.




                           II. Haftung des Beförderers

                           1. Kanalisierung der Haftung auf den Beförderer und Haftungsprinzip
                           Nach dem Vorbild der CRTD und des HNS-Übereinkommens sieht der CRDNI-
                           Entwurf eine verschuldensunabhängige, auf den Schiffseigentümer kanalisierte
                           Gefährdungshaftung vor, die der Höhe nach begrenzt ist.
                              Das Prinzip der Haftungskanalisierung auf den Eigentümer manifestiert sich in
                           Art. 8 CRDNI-Entwurf,  nach  dem  ausschließlich der Eigentümer haftet und
                           Schadensersatzansprüche  nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht
                           werden können. Gleichzeitig ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprü-
                           chen gegen  Hilfs- und andere dort aufgezählte Personen nicht möglich, sofern
                           diese nicht vorsätzlich oder bewusst leichtfertig gehandelt haben.
                              Nur in den Fällen des Art. 9 Abs. 2 und 3 CRDNI-Entwurf wird das Prinzip
                           der Haftungskanalisierung auf den Eigentümer durchbrochen. 2
                                                                                221



                           220  Zur entsprechenden Regelung in der CRTD siehe unter 2. Teil A I 2.
                           221  Dazu ausführlich unter Haftung des Absender, Verladers oder Empfängers unter 2. Teil C III 2.
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