Page 118 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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94 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
schließlich durchsetzen. 3 Während der Vorarbeiten der Protokolle von 1984
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stand die Gefährdungshaftung dagegen nicht mehr zur Diskussion. 3 Die erstma-
lige Einführung der Gefährdungshaftung für Ölverschmutzungsschäden im Jahre
1969 trug zu einer beträchtlichen Stärkung der Opfer bei. 3
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Als Gegengewicht zur Gefährdungshaftung wurden Haftungsausschlusstatbe-
stände sowie eine absolute Haftungshöchstgrenze in das Übereinkommen aufge-
nommen. 3
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c) Haftungsgrund
Nach Art. III Abs. 1 HÜ haftet der Eigentümer eines Schiffes im Zeitpunkt des
Ereignisses für alle Verschmutzungsschäden, die infolge des Ereignisses durch das
Schiff verursacht wurden.
aa) Eigentümer
Der Eigentümer wird in Art. I Abs. 3 S. 1 HÜ definiert als die Person, in deren
Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine Eintra-
gung vorliegt, die Person, der das Schiff gehört. Diese Bestimmung des Eigentü-
mers hat den Vorteil, dass durch die Registrierung der Eigentümer in der Regel
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leicht festzustellen ist. 3
Gehört das Schiff einem Staat und wird es von einer Gesellschaft betrieben,
die in dem betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen
ist, so gilt diese Gesellschaft als der Eigentümer, Art. I Abs. 3 S. 2 HÜ. Der Staat
wird somit vor Schadensersatzklagen bewahrt. 3
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bb) im Zeitpunkt des Ereignisses
Der Eigentümer haftet im Zeitpunkt des Ereignisses, Art. III Abs. 1 HÜ. Ein
Ereignis ist nach der Definition in Art. I Abs. 8 HÜ ein Vorfall oder eine Reihe
357 Denkschrift zu dem Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und dem Fondsübereinkommen von
1971, BT-Drucks. 7/2299, 58 (60 f.). Zu den Argumenten für und gegen eine Gefährdungshaf-
tung ausführlich Herber, RabelsZ 1970, 223 (227 ff.).
358 Ganten, Die Protokolle von 1984 zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und zum Fonds-
übereinkommen von 1971, S. 18.
359 Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
– Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 3.
360 Denkschrift zu dem Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und dem Fondsübereinkommen von
1971, BT-Drucks. 7/2299, 58 (61).
361 Denkschrift zu dem Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und dem Fondsübereinkommen von
1971, BT-Drucks. 7/2299, 58 (60); Herber, RabelsZ 1970, 223 (238).
362 Hwang, S. 82; Herber, RabelsZ 1970, 223 (238).