Page 118 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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94                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        schließlich durchsetzen. 3  Während der Vorarbeiten der Protokolle  von 1984
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                        stand die Gefährdungshaftung dagegen nicht mehr zur Diskussion. 3  Die erstma-
                        lige Einführung der Gefährdungshaftung für Ölverschmutzungsschäden im Jahre
                        1969 trug zu einer beträchtlichen Stärkung der Opfer bei. 3
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                           Als Gegengewicht zur Gefährdungshaftung wurden Haftungsausschlusstatbe-
                        stände sowie eine absolute Haftungshöchstgrenze in das Übereinkommen aufge-
                        nommen. 3
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                        c) Haftungsgrund
                        Nach Art. III Abs. 1 HÜ haftet der Eigentümer eines Schiffes im Zeitpunkt des
                        Ereignisses für alle Verschmutzungsschäden, die infolge des Ereignisses durch das
                        Schiff verursacht wurden.


                        aa) Eigentümer
                        Der Eigentümer wird in Art. I Abs. 3 S. 1 HÜ definiert als die Person, in deren
                        Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine Eintra-
                        gung vorliegt, die Person, der das Schiff gehört. Diese Bestimmung des Eigentü-
                        mers hat den Vorteil, dass durch die Registrierung der Eigentümer in der Regel
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                        leicht festzustellen ist. 3
                           Gehört das Schiff einem Staat und wird es von einer Gesellschaft betrieben,
                        die in dem betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen
                        ist, so gilt diese Gesellschaft als der Eigentümer, Art. I Abs. 3 S. 2 HÜ. Der Staat
                        wird somit vor Schadensersatzklagen bewahrt. 3
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                        bb) im Zeitpunkt des Ereignisses
                           Der Eigentümer haftet im Zeitpunkt des Ereignisses, Art. III Abs. 1 HÜ. Ein
                        Ereignis ist nach der Definition in Art. I Abs. 8 HÜ ein Vorfall oder eine Reihe



                        357  Denkschrift zu dem Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und dem Fondsübereinkommen von
                           1971, BT-Drucks. 7/2299, 58 (60 f.). Zu den Argumenten für und gegen eine Gefährdungshaf-
                           tung ausführlich Herber, RabelsZ 1970, 223 (227 ff.).
                        358  Ganten, Die Protokolle von 1984 zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und zum Fonds-
                           übereinkommen von 1971, S. 18.
                        359  Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
                           – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 3.
                        360  Denkschrift zu dem Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und dem Fondsübereinkommen von
                           1971, BT-Drucks. 7/2299, 58 (61).
                        361  Denkschrift zu dem Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und dem Fondsübereinkommen von
                           1971, BT-Drucks. 7/2299, 58 (60); Herber, RabelsZ 1970, 223 (238).
                        362  Hwang, S. 82; Herber, RabelsZ 1970, 223 (238).
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