Page 165 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 141
Bei der Prüfung der Haftungsgrundlage ist Art. 1 lit. b) PÜ zu beachten. Der
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Direktionsausschuss 6 kann nämlich bestimmte Kernanlagen, Kernbrennstoffe
und Kernmaterialien von der Anwendung des Übereinkommens ausschließen,
wenn er dies aufgrund des geringen Ausmaßes der damit verbundenen Gefahren
für gerechtfertigt erachtet.
aa) Inhaber einer Kernanlage
Inhaber einer Kernanlage ist nach der Legaldefinition in Art. 1 lit. a) vi) PÜ derje-
nige, der von der zuständigen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder
angesehen wird. Die Definition enthält also keine eigene Festlegung des Begriffes
durch objektive Merkmale, sondern verweist auf die Bestimmung des Inhabers
durch die nationalen Behörden und damit das nationale Recht. Grund hierfür ist
die Verschiedenartigkeit der nationalen Zulassungssysteme für Errichtung und
Betrieb von Kernanlagen. 6
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Bei Nukleartransporten kann auch der Beförderer, der die Haftung mit Ge-
nehmigung der zuständigen Behörde übernommen hat, als Inhaber gelten, wenn
die Voraussetzungen in Art. 4 lit. d) PÜ erfüllt sind.
In der deutschsprachigen Literatur wird anstelle des Begriffs „Inhaber einer Kern-
anlage“ auch der Begriff „Betreiber einer Kernanlage“ verwendet. 6 Dies lässt
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sich vermutlich auf die Bezeichnungen in der englischen („operator“) sowie in der
französischen Fassung („exploitant“) zurückführen. 6
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bb) Kernanlage
Kernanlagen sind nach der Definition in Art. 1 lit. a) ii) PÜ Reaktoren, die nicht
Teil eines Beförderungsmittels sind, sowie Fabriken zur Erzeugung oder Bearbei-
tung von Kernmaterialien, Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrenn-
stoffen, Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, Anlagen zur
Entsorgung von Kernmaterialien und Einrichtungen für die Lagerung von Kern-
materialien, ausgenommen solche, in denen Kernmaterialien während einer Be-
förderung aufbewahrt werden. 6
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619 Nach Art. 16 können Entscheidungen des Direktionsausschusses gem. Art. 1 lit. a) ii), iii) und
lit. b) PÜ nur von den die Vertragsparteien vertretenden Mitglieder im gegenseitigen Einver-
nehmen getroffen werden.
620 Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Art. 1, Rn. 7.
621 So z.B. in Hinteregger/Kissich, Atomhaftungsgesetz 1999-Kurzkommentar; Kissich, Internatio-
nales Atomhaftungsrecht: Anwendungsbereich und Haftungsprinzipien.
622 Die deutsche, englische und französische Fassungen sind gleichermaßen verbindlich, ebenso wie
die spanische, italienische und niederländische Fassungen.
623 Eine ausführliche Erläuterung des Begriffs “Kernanlage” findet sich bei Kissich, S. 132 ff; siehe
auch Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Art. 1, Rn. 3.