Page 165 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          141

                              Bei der Prüfung der Haftungsgrundlage ist Art. 1 lit. b) PÜ zu beachten. Der
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                           Direktionsausschuss 6  kann  nämlich bestimmte  Kernanlagen, Kernbrennstoffe
                           und Kernmaterialien von  der Anwendung des Übereinkommens ausschließen,
                           wenn er dies aufgrund des geringen Ausmaßes der damit verbundenen Gefahren
                           für gerechtfertigt erachtet.


                           aa) Inhaber einer Kernanlage
                           Inhaber einer Kernanlage ist nach der Legaldefinition in Art. 1 lit. a) vi) PÜ derje-
                           nige, der von der zuständigen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder
                           angesehen wird. Die Definition enthält also keine eigene Festlegung des Begriffes
                           durch objektive Merkmale, sondern verweist auf die Bestimmung des Inhabers
                           durch die nationalen Behörden und damit das nationale Recht. Grund hierfür ist
                           die Verschiedenartigkeit der nationalen  Zulassungssysteme für Errichtung und
                           Betrieb von Kernanlagen. 6
                                                 620
                              Bei Nukleartransporten kann auch der Beförderer, der die Haftung mit Ge-
                           nehmigung der zuständigen Behörde übernommen hat, als Inhaber gelten, wenn
                           die Voraussetzungen in Art. 4 lit. d) PÜ erfüllt sind.
                           In der deutschsprachigen Literatur wird anstelle des Begriffs „Inhaber einer Kern-
                           anlage“  auch  der Begriff „Betreiber  einer Kernanlage“ verwendet. 6  Dies lässt
                                                                                      621
                           sich vermutlich auf die Bezeichnungen in der englischen („operator“) sowie in der
                           französischen Fassung („exploitant“) zurückführen. 6
                                                                       622


                           bb) Kernanlage
                           Kernanlagen sind nach der Definition in Art. 1 lit. a) ii) PÜ Reaktoren, die nicht
                           Teil eines Beförderungsmittels sind, sowie Fabriken zur Erzeugung oder Bearbei-
                           tung von Kernmaterialien, Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrenn-
                           stoffen, Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, Anlagen zur
                           Entsorgung von Kernmaterialien und Einrichtungen für die Lagerung von Kern-
                           materialien, ausgenommen solche, in denen  Kernmaterialien während einer  Be-
                           förderung aufbewahrt werden. 6
                                                     623


                           619  Nach Art. 16 können Entscheidungen des Direktionsausschusses gem. Art. 1 lit. a) ii), iii) und
                              lit. b) PÜ nur von den die Vertragsparteien vertretenden Mitglieder im gegenseitigen Einver-
                              nehmen getroffen werden.
                           620  Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Art. 1, Rn. 7.
                           621  So z.B. in Hinteregger/Kissich, Atomhaftungsgesetz 1999-Kurzkommentar; Kissich, Internatio-
                              nales Atomhaftungsrecht: Anwendungsbereich und Haftungsprinzipien.
                           622  Die deutsche, englische und französische Fassungen sind gleichermaßen verbindlich, ebenso wie
                              die spanische, italienische und niederländische Fassungen.
                           623  Eine ausführliche Erläuterung des Begriffs “Kernanlage” findet sich bei Kissich, S. 132 ff; siehe
                              auch Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Art. 1, Rn. 3.
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