Page 169 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 145
Geschädigten kann aber nach Art. 11 PÜ nach nationalem Recht des zuständigen
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Gerichts berücksichtigt werden. 6
Der Haftungsausschlussgrund für schwere Naturkatastrophen kann durch die
Gesetzgebung des Anlagestaates aufgehoben werden. Im Rahmen des Brüsseler
Zusatzübereinkommens kann eine solche Regelung jedoch den anderen Vertrags-
staaten hinsichtlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel nur entgegengehalten
werden, wenn diese ihr zugestimmt haben, Art. 14 lit. b) BZÜ.
bb) Nach der Neufassung durch die Protokolle von 2004
Durch das Protokoll von 2004 wurde der Haftungsausschlusstatbestand für
schwere Naturkatastrophen ersatzlos gestrichen und dadurch die Haftung des
Anlageninhabers im Interesse des Opferschutzes verschärft. 6 Die Neufassung
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des Art. 9 PÜ 2004 folgt dem Vorbild des überarbeiteten Art. IV Abs. 3 Wiener
Übereinkommen von 1997 und dient der Rechtsvereinheitlichung, da nunmehr in
allen Vertragsstaaten, unabhängig von der nationalen Gesetzgebung des Anlage-
staates, der Anlageninhaber für Schäden durch schwere Naturkatastrophen haftet.
Zugleich wurde in Art. 6 lit. e) PÜ 2004 klargestellt, dass im Falle des Mitver-
schuldens des Geschädigten der Inhaber von seiner Schadensersatzpflicht befreit
werden kann. Die Möglichkeit einer textlichen Klarstellung hinsichtlich der Haf-
tungsfrage für Terroranschläge wurde bei den Revisionsarbeiten zum Pariser
Übereinkommen dagegen nicht genutzt.
f) Haftungsumfang
aa) Nach der geltenden Fassung von 1982
(1) Personenschäden
Nach Art. 3 lit. a) i) PÜ haftet der Anlageninhaber für Schäden an Leben oder
Gesundheit von Menschen, die durch ein nukleares Ereignis verursacht worden
sind. Die Frage, welche Schäden im Einzelnen ersetzt werden und ob auch imma-
terielle Schäden (Schmerzensgeld) erstattungsfähig sind, entscheidet das zuständi-
ge Gericht nach seinem nationalen Recht. 6 Denn nach Art. 11 PÜ bestimmen
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sich Art, Form und Umfang des Schadenersatzes sowie dessen gerechte Vertei-
lung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien. Bei dieser Verweisung
636 Exposé des Motifs, Rn. 48.
637 Blobel, Natur und Recht 2005, 137 (140).
638 Exposé des Motifs, Rn. 39.

