Page 171 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          147

                           Das Protokoll von 2004 erweitert den Begriff des nuklearen Schadens erheblich
                           und passt das Pariser Übereinkommen dadurch der Fassung des Wiener Überein-
                           kommens von 1997 an. 6  Die Erweiterung des Schadensbegriffs wird allerdings
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                           durch eine großzügige Ermächtigung der Vertragsstaaten wieder eingeschränkt.
                           Denn abgesehen von den Personen- und Sachschäden bleibt es dem Recht des
                           zuständigen  Gerichts ausdrücklich überlassen, in welchem Ausmaß die anderen
                           genannten Schäden ersetzt werden.
                              Ferner ist Voraussetzung für den Ersatz der Schäden, dass die eingetreten
                           Schäden von einer, im Übereinkommen konkretisierten 6 , radioaktiven Strahlung
                                                                           644
                           ausgelöst worden sind. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für den Ersatz der
                           Kosten für Vorsorgemaßnahmen und die daraus entstehenden Folgeschäden. Art,
                           Form und  Umfang des Schadenersatzes sowie dessen  gerechte Verteilung
                           bestimmen sich wie bisher nach dem innerstaatlichen Recht des zuständigen Ge-
                           richts, mit Ausnahme des Kollisionsrechts, Art. 11 i.V.m. Art. 14 lit. b) PÜ 2004.

                           (1) Personen- und Sachschäden
                           Nach Art. 1 lit. a) vii) 1) und 2) PÜ 2004 umfasst der Begriff „nuklearer Schaden“
                           die Tötung oder Verletzung eines Menschen sowie den Verlust von oder Schaden
                           an Vermögenswerten. Die  Umschreibung von Personen- und Sachschäden ent-
                           spricht sinngemäß der Fassung von 1982 und bringt keine Neuerung. Auch bleibt
                           die Haftung für „on-site damages“ (Schäden an der Anlage oder Schäden an Ver-
                           mögenswerten auf demselben Gelände) weiterhin  ausgeschlossen,  Art. 3 lit. a) i)
                           und ii) PÜ 2004. Für den Ersatz von Schäden am Beförderungsmittel gilt nach
                           dem überarbeiteten Art. 7  lit. c) PÜ  2004, dass diese  nur dann ersetzt werden,
                           wenn dadurch die Entschädigung für andere Schäden nicht unter 80 Millionen
                           Euro oder unter einem durch die Gesetzgebung einer Vertragspartei festgesetzten
                           höheren Betrag liegt.

                           (2) Vermögensfolgeschäden
                           Ersetzt wird nach Art. 1 lit. a) vii) 3) PÜ 2004 nunmehr auch der wirtschaftliche
                           Verlust, der durch die erlittenen Personen- und Sachschäden entsteht, aber nicht
                           von diesen erfasst wird, sofern die betroffene Person auch anspruchsberechtigt ist.
                           Vermögensfolgeschäden sind somit nach der Neufassung ausdrücklich ersatzfähig.

                           (3) Umweltschäden


                           643  Das Wiener Übereinkommen von 1997 enthält in Art. I Abs. 1 lit. k) eine im Wesentlichen gleich-
                              lautende Begriffsbestimmung des zu ersetzenden nuklearen Schadens.
                              Die nach Art. 1 lit. a) vii) PÜ 2004 zu ersetzenden Schäden entsprechen zudem weitgehend den
                              nach der Regulierungspraxis des IOPC Fonds entwickelten Schadenskategorien für Ölver-
                              schmutzungsschäden, siehe 2. Teil E II 2 e).
                           644  Art. 1 lit. a) vii) letzter Satz PÜ 2004.
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