Page 175 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          151

                           schädigungsmittel von bis zu 300 Millionen SZR 6  nach einem dreistufigen Ent-
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                           schädigungssystem zur Verfügung. 6
                              Die erste Stufe bildet die Sicherstellung der Anlageninhaberhaftung durch Mit-
                           tel, die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit stammen, in
                           der Höhe, die das nationale Recht in Übereinstimmung mit dem Pariser Überein-
                           kommen vorsieht, mindestens jedoch 5 Millionen SZR, Art. 3 lit. b) i) BZÜ. Die
                           zweite Stufe wird durch öffentliche Mittel des Genehmigungsstaates der Anlage
                           des haftenden Inhabers aufgebracht und zwar in Höhe der Differenz zwischen der
                           Anlageninhaberhaftung und 175 Millionen SZR,  Art. 3 lit. b) ii) BZÜ.  Die  dritte
                           Stufe in Höhe der Differenz zwischen 175 Millionen SZR und dem Höchstbetrag
                           von 300 Millionen SZR,  also 125 Millionen  SZR, wird schließlich  von der Ge-
                           samtheit der Vertragsstaaten des Brüsseler Zusatzübereinkommens nach dem in
                           Art. 12 BZÜ  geregelten  speziellen  Beitragsschlüssel zur Verfügung gestellt,
                           Art. 3 lit. b) iii) BZÜ.  Nach  dem  Beitragsschlüssel bestimmt sich der von den
                           Vertragsstaaten zu zahlende Beitrag zu 50 % aus dem Anteil des jeweiligen Staates
                           am gesamten Bruttosozialprodukt aller Vertragsstaaten und zu 50 % aus dem
                           Anteil der thermischen Leistung 6  der Kernreaktoren des jeweiligen Vertragsstaa-
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                           tes an der thermischen Gesamtleistung der in dem Hoheitsgebiet aller Vertrags-
                           staaten gelegenen Reaktoren. Einzelheiten sind in Art. 12 BZÜ geregelt. Zinsen
                           und Kosten sind wie im Pariser Übereinkommen nicht in den Haftungshöchstbe-
                           trag eingeschlossen, Art. 3 lit. f) BZÜ.
                              Die nach dem Brüsseler  Zusatzübereinkommen von den Vertragsstaaten zu
                           zahlenden Beträge werden erst im Schadensfall  eingefordert 6  und  nach
                                                                                     664
                           Art. 9 lit. c) BZÜ  auch  nur  dann,  wenn  die Sicherstellung des Anlageninhabers
                           (1. Stufe) zur Befriedigung der Schäden nicht ausreicht, so dass im Gegensatz zu
                           dem Haftungssystem für Ölverschmutzungsschäden kein Geld im Voraus in einen
                           internationalen Fonds eingezahlt wird. 6  Allerdings sind die Vertragsparteien in
                                                             665
                           der in Art. 3 lit. c) BZÜ beschriebenen Art und Weise verpflichtet, durch ihr nati-
                           onales Recht dafür Sorge zu tragen, dass die zusätzlichen Mittel bis zu einem Be-
                           trag von 300 Millionen SZR zur Verfügung stehen. Danach können sie entweder
                           die Anlageninhaberhaftung auf 300 Millionen SZR  festsetzen und öffentliche
                           Mitteln als  Deckung bereitstellen oder sie stellen bis zu dem Betrag von
                           300 Millionen SZR öffentliche Mittel unter einem anderen rechtlichen Gesichts-


                           661  Zur Umrechnung des SZR in die entsprechende Landeswährung Art. 3 lit. g) BZÜ.
                           662  Art. 2 und 3 BZÜ. Ausführlich zum Entschädigungssystem des BZÜ (allerdings in der ursprüng-
                              lichen Fassung von 1963) Bette/Didier/Fornasier/Stein, Compensation of Nuclear Damage in
                              Europe, S. 31.
                           663  Der Begriff „Thermische Leistung“ wird in Art. 12 lit. b) BZÜ genauer definiert.
                           664  Dies ergibt sich aus Art. 10 lit. a) BZÜ.
                           665  Die Idee eines internationalen Fonds, in den die beteiligten Staaten Gelder einzahlen sollten,
                              wurde aber durchaus diskutiert. Man entschied sich jedoch aufgrund der damit verbundenen
                              Festlegung großer Summen öffentlicher Gelder dagegen; Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und
                              Umwelt, S. 59.
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