Page 176 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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152                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        punkt als dem der Inhaberhaftung zur Verfügung, mit der Voraussetzung, dass die
                        materiellen und Verfahrensvorschriften des Brüsseler Zusatzübereinkommens
                        unberührt bleiben.
                           Für den Fall, dass die Schäden den maximalen Haftungsbetrag übersteigen, ist
                        die Verteilung der Entschädigungssumme den Vertragsparteien überlassen mit der
                        Auflage, dass kein Unterschied hinsichtlich der Herkunft der Mittel und hinsicht-
                        lich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes des Geschä-
                        digten gemacht wird, Art. 8 BZÜ. Im  Schadensfall  wird die Bereitstellung der
                        öffentlichen  Mittel der zweiten und dritten Stufe von derjenigen  Vertragspartei
                        geregelt, deren Gerichte zuständig sind, Art. 9 lit. a) BZÜ.
                           Schließlich haben die Vertragsstaaten nach Art. 5 lit. b) BZÜ die Möglichkeit,
                        in ihrer nationalen Gesetzgebung ein Rückgriffsrecht gegen den haftenden Anla-
                        geninhaber vorzusehen, falls der Schaden auf einem Verschulden beruht, das die-
                        sem zugerechnet werden kann. Diese Vorschrift führt wieder ein Verschuldens-
                        element in das Paris-Brüsseler Haftungssystem  ein  und steht damit im Wider-
                        spruch zum allgemeinen Haftungsprinzip der Gefährdungshaftung.


                        cc) Nach der Neufassung des Pariser Übereinkommens durch das Proto-
                        koll von 2004
                        Durch die erhebliche Erweiterung des räumlichen Anwendungsbereichs und des
                        Schadensbegriffs war auch die Erhöhung der zur Verfügung stehenden Haftungs-
                        summen unumgänglich. 6  In Anlehnung an das Wiener Übereinkommen von
                                             666
                        1997 wurde zudem das Prinzip der summenmäßigen Haftungsbegrenzung aufge-
                        hoben und stattdessen eine Mindesthaftungssumme eingeführt.
                           Die Neufassung des Pariser Übereinkommens 2004 sieht nunmehr eine Min-
                        desthaftung von 700 Millionen Euro 6  für einen durch ein  nukleares Ereignis
                                                        667
                        verursachten Schaden vor, Art. 7 lit. a) PÜ 2004. Dabei geht diese Summe erheb-
                        lich über die im revidierten Wiener Übereinkommen von 1997 vorgesehene Min-
                        desthaftungssumme 6  in Höhe von 300 Millionen SZR hinaus. Diese Mindesthaf-
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                        tungssumme gilt auch für nukleare Schäden, die durch ein nukleares Ereignis wäh-
                        rend eines Kernmaterialtransports verursacht werden.
                           Für die Beförderung von mindergefährlichen Kernmaterialien und für Kernan-
                        lagen geringeren  Risikos können  die Vertragsstaaten allerdings nach
                        Art. 7 lit. b) PÜ 2004  niedrigere  Haftungsbeträge festsetzen. Die von den Ver-
                        tragsstaaten festgesetzten Beträge dürfen jedoch für Beförderungen von minder-
                        gefährlichen Kernmaterialien 80 Millionen Euro und im Fall der mindergefährli-
                        chen Anlagen 70 Millionen Euro nicht unterschreiten.



                        666  Blobel, Natur und Recht 2005, 137 (140).
                        667  Das Sonderziehungsrecht wurde zudem durch den Euro ersetzt.
                        668  Art. V Abs. 1 WÜ 1997.
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