Page 182 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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158 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
4. Ausschluss- oder Verjährungsfrist
aa) Nach der geltenden Fassung von 1982
Nach Art. 8 lit. a) S. 1 PÜ erlischt der Anspruch auf Entschädigung, wenn eine
Klage nicht binnen zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis erhoben wird. Jede
Vertragspartei kann allerdings in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung eine Frist
von mehr als zehn Jahren festsetzen, wenn entsprechende Maßnahmen für die
Deckung der Haftpflicht für den Verlängerungszeitraum getroffen worden sind
und zudem sichergestellt wird, dass die innerhalb von zehn Jahren eingereichten
Klagen wegen Personenschäden bevorzugt befriedigt werden, Art. 8 lit. a) S. 2 PÜ.
Eine solche Verlängerung der Zehnjahresfrist ist dagegen nicht für die nach dem
Brüsseler Zusatzübereinkommen bereitzustellenden Mittel möglich,
Art. 6 BZÜ. 6
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Die Zehnjahresfrist des Art. 8 lit. a) PÜ ist grundsätzlich als Ausschlussfrist
gestaltet, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. 6 In Art. 8 lit. c) PÜ ist aber
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auch von „Verjährung“ die Rede, so dass davon ausgegangen werden kann, dass
die Vertragsstaaten ein generelles Wahlrecht zwischen einer Ausschluss- oder
Verjährungsfrist haben. 6
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Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kern-
brennstoffen, radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen verursacht worden, die zur
Zeit des Ereignisses gestohlen, verloren oder über Bord geworfen waren oder
deren Besitz aufgegeben war, und die nicht wiedererlangt worden sind, so ist die
Frist vom nuklearen Ereignis an zu rechnen und darf auf keinen Fall mehr als
zwanzig Jahre von der Zeit des Diebstahls, des Verlustes, des Überbordwerfens
oder der Besitzaufgabe an betragen, Art. 8 lit. b) PÜ.
Auch die Festsetzung kürzerer Fristen ist unter den Voraussetzungen des
Art. 8 lit. c) PÜ möglich. Danach kann jede Vertragspartei in ihrer innerstaatlichen
Gesetzgebung eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist von mindestens zwei Jahren
von der Zeit an festsetzen, von der an der Geschädigte von dem Schaden und
dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte haben müssen, sofern die gemäß
Art. 8 lit. a) und b) PÜ festgesetzte Frist nicht überschritten wird. Für Vertrags-
staaten des Brüsseler Zusatzübereinkommens gilt Art. 8 lit. c) PÜ mit der Maßga-
be, dass die Frist drei Jahre ab Kenntnis oder Kennenmüssen beträgt, Art. 7 BZÜ.
687 Siehe dazu die Ausführungen bei Kissich, S. 83 f.
688 Fischerhof-Pelzer, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Art. 8 PÜ Rn. 1.
689 Fischerhof-Pelzer, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Art. 8 PÜ Rn. 4. In Art. 7
BZÜ wird nur der Begriff Verjährungsfrist verwendet.