Page 182 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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                        4. Ausschluss- oder Verjährungsfrist


                        aa) Nach der geltenden Fassung von 1982
                        Nach Art. 8 lit. a) S. 1 PÜ erlischt der Anspruch auf Entschädigung, wenn eine
                        Klage nicht binnen zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis erhoben wird. Jede
                        Vertragspartei kann  allerdings in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung eine Frist
                        von mehr  als zehn Jahren festsetzen, wenn  entsprechende Maßnahmen für die
                        Deckung der Haftpflicht für den Verlängerungszeitraum getroffen worden sind
                        und zudem sichergestellt wird, dass die innerhalb von zehn Jahren eingereichten
                        Klagen wegen Personenschäden bevorzugt befriedigt werden, Art. 8 lit. a) S. 2 PÜ.
                        Eine solche Verlängerung der Zehnjahresfrist ist dagegen nicht für die nach dem
                        Brüsseler  Zusatzübereinkommen     bereitzustellenden  Mittel  möglich,
                        Art. 6 BZÜ. 6
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                           Die Zehnjahresfrist des Art. 8 lit. a) PÜ  ist grundsätzlich als Ausschlussfrist
                        gestaltet, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. 6  In Art. 8 lit. c) PÜ ist aber
                                                                     688
                        auch von „Verjährung“ die Rede, so dass davon ausgegangen werden kann, dass
                        die Vertragsstaaten ein generelles Wahlrecht zwischen einer Ausschluss- oder
                        Verjährungsfrist haben. 6
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                           Ist ein Schaden durch ein  nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kern-
                        brennstoffen, radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen verursacht worden, die zur
                        Zeit des  Ereignisses gestohlen, verloren oder über  Bord geworfen waren  oder
                        deren Besitz aufgegeben war, und die nicht wiedererlangt worden sind, so ist die
                        Frist vom nuklearen Ereignis an zu rechnen und darf auf keinen  Fall mehr als
                        zwanzig Jahre von der Zeit des Diebstahls, des Verlustes, des Überbordwerfens
                        oder der Besitzaufgabe an betragen, Art. 8 lit. b) PÜ.
                           Auch die Festsetzung kürzerer  Fristen ist unter den Voraussetzungen des
                        Art. 8 lit. c) PÜ möglich. Danach kann jede Vertragspartei in ihrer innerstaatlichen
                        Gesetzgebung eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist von mindestens zwei Jahren
                        von der Zeit an festsetzen, von der an der Geschädigte von dem Schaden und
                        dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte haben müssen, sofern die gemäß
                        Art. 8 lit. a) und b) PÜ festgesetzte Frist nicht überschritten wird. Für Vertrags-
                        staaten des Brüsseler Zusatzübereinkommens gilt Art. 8 lit. c) PÜ mit der Maßga-
                        be, dass die Frist drei Jahre ab Kenntnis oder Kennenmüssen beträgt, Art. 7 BZÜ.





                        687  Siehe dazu die Ausführungen bei Kissich, S. 83 f.
                        688  Fischerhof-Pelzer, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Art. 8 PÜ Rn. 1.
                        689  Fischerhof-Pelzer, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Art. 8 PÜ Rn. 4. In Art. 7
                           BZÜ wird nur der Begriff Verjährungsfrist verwendet.
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