Page 187 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          163

                           gelung über den räumlichen Anwendungsbereich, erweitert den Schadensbegriff,
                           erhöht die Mindesthaftungsbeträge,  bestimmt vor dem Hintergrund des Kon-
                           gruenzgrundsatzes von Haftung und Deckung eine Mindestdeckungssumme und
                           verlängert die Ausschlussfrist für Personenschäden. Die Grundstruktur des Wie-
                           ner Übereinkommens 1963 ist  jedoch unverändert geblieben; dessen nicht geän-
                           derte Bestimmungen gelten also weiter, so dass nur die Neuerungen des Zusatz-
                           protokolls von 1997 dargestellt werden.
                              Der durch das Protokoll beträchtlich erweiterte Schadensbegriff umfasst nun-
                           mehr  nicht nur die durch eine im Übereinkommen konkretisierte 7  radioaktive
                                                                                     715
                           Strahlung verursachte Personen- und Sachschäden, sondern auch daraus entste-
                           hende  wirtschaftliche Verluste, Kosten  von tatsächlich ergriffenen Maßnahmen
                           zur Wiederherstellung  erheblich  beschädigter Umwelt, Einkommensverluste aus
                           einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss
                           der geschädigten Umwelt, Kosten für Präventivmaßnahmen und anderer Verlust
                           oder Schaden infolge solcher Maßnahmen sowie sonstige wirtschaftliche Verluste,
                           die nicht Folge einer Umweltbeeinträchtigung sind, und vom Recht des zuständi-
                           gen Gerichtsstaates zugelassen sind. 7  Bis auf die Personen- und Sachschäden
                                                           716
                           bleibt es jedoch ausdrücklich den Vertragsstaaten überlassen, in welchem Ausmaß
                           die übrigen aufgezählten Schäden ersetzt werden. 7  Durch diese großzügige Er-
                                                                      717
                           mächtigung der Vertragsstaaten wird der erweiterte Schadensbegriff wieder stark
                           eingeschränkt. 7  Art, Form und Umfang des Schadenersatzes sowie dessen ge-
                                       718
                           rechte Verteilung bestimmen sich wie bisher nach dem innerstaatlichen Recht des
                           zuständigen Gerichts. 7  In Art. VII wurde jedoch ein neuer Abs. 2 eingefügt, der
                                              719
                           für den Fall, dass die Schäden die zur Verfügung stehende Entschädigungssumme
                           übersteigen, bestimmt, dass Personenschäden vorrangig zu befriedigen sind.
                              Die Mindesthaftungssumme für jedes nukleare Ereignis  wurde auf
                           300 Millionen SZR 7  angehoben. 7  Der Anlagenstaat kann die Haftung des An-
                                                        721
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                           lageninhabers entweder auf mindestens 300 Millionen SZR festsetzen oder dessen
                           Haftung auf 150 Millionen SZR reduzieren, wenn er für die andere Hälfte öffent-
                           liche Mittel zur Entschädigung bereitstellt. 7  Das Zusatzprotokoll von 1997 führt
                                                                722



                           715  Art. I lit. k) letzter Satz WÜ 1997.
                           716  Art. I Abs. 1 lit. k) WÜ 1997. Siehe Ausführungen zum Schadensbegriff des Pariser Überein-
                              kommens von 2004, 2. Teil F II 2 f) bb). Zum Schadensbegriff des Wiener Übereinkommen
                              1997 ausführlich Kissich, S. 95 ff.
                           717  Art. I Abs. 1 lit. k) WÜ 1997.
                           718  Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 30 Rn. 46.
                           719  Art. VIII Abs. 1 WÜ 1997.
                           720  Die alte Rechnungseinheit des US-Dollars wurde durch das flexible Sonderziehungsrecht des
                              Internationalen Währungsfonds ersetzt, vgl. Art. I Abs. 1 lit. p) WÜ 1997.
                           721  Art. V Abs. 1 WÜ 1997. Ausführlich Kissich, S. 98 ff.
                           722  Art. V Abs. 1 lit. a) und b) WÜ 1997.
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