Page 188 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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164                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        dadurch den  Staatseintritt in das Haftungssystem des Wiener Übereinkommens
                                                                                     723
                        ein, welches eigentlich nur die Haftung des Anlageninhabers regeln will. 7
                           Mit Rücksicht auf wirtschaftlich schwächere Staaten kann für einen Über-
                        gangszeitraum von 15 Jahren ab Inkrafttreten des  Protokolls,  also bis zum
                        3. Oktober 2018, die Mindesthaftungssumme auf 100 Millionen SZR herabgesetzt
                        werden, von der wiederum ein Teil durch öffentliche Mittel des Anlagestaates zur
                        Verfügung gestellt werden kann („phasing-in“). 7  Zudem kann jeder Anlagestaat
                                                                 724
                        für mindergefährliche Anlagen oder Kernmaterialien die Mindesthaftungssumme
                        bis auf 5 Millionen SZR herabsetzten, vorausgesetzt, dass der Anlagestaat für die
                        restliche  nach  Art. V Abs. 1 WÜ 1997  festgesetzte Haftungssumme öffentliche
                        Mittel bereitstellt. 7  Das Zusatzprotokoll sieht schließlich ein vereinfachtes Ände-
                                       725
                        rungsverfahren zur Erhöhung der Mindesthaftungsbeträge in dem neu eingefüg-
                        ten Art. V D WÜ 1997 vor.
                           Die Vorschrift über die Sicherstellungsverpflichtung berücksichtigt  nun aus-
                        drücklich die Einführung einer unbegrenzten Haftung nach nationalem Recht. 7
                                                                                            726
                        In diesem  Fall muss die finanzielle Sicherheit des Anlageninhabers mindestens
                        300 Millionen SZR betragen. Bis zu diesem Betrag  muss der Anlagestaat auch
                        etwaige Entschädigungs-ansprüche abdecken, falls die Sicherheit des Anlagenin-
                        habers einmal nicht ausreicht. 7  Für mindergefährliche Anlagen oder Kernmateri-
                                                 727
                        alien kann die Deckungssumme bis  auf  5 Millionen SZR herabgesetzt werden,
                        vorausgesetzt, dass der Anlagestaat im Falle unzureichender Deckung  Entschädi-
                        gung bis zur Höhe von 300 Millionen SZR garantiert. 7  Für rein nationale Nukle-
                                                                      728
                        artransporte  kann der Anlagestaat zudem von der  Bescheinigungspflicht  nach
                        Art. III WÜ 1997 absehen.
                           Schließlich wurde der Ausschlussgrund für schwere Naturkatastrophen ersatz-
                        los gestrichen, und die Ausschlussfrist für Personenschäden auf 30 Jahre verlän-
                        gert. 7
                            729









                        723  Pelzer, atw 1998, 391 (392). Vergleichbar ist diese staatliche Eintrittspflicht mit der im Brüsseler
                           Zusatzübereinkommen.
                        724  Art. V Abs. 1 lit. c) WÜ 1997.
                        725  Art. V Abs. 2 WÜ 1997.
                        726  Art. VII Abs. 1 lit. a) WÜ 1997. Eine unbegrenzte Haftung des Anlageninhabers sehen neben
                           Deutschland auch die Schweiz, Japan und Südkorea vor. Pelzer, in: Handbuch zum europäi-
                           schen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59, Rn. 31.
                        727  Art. VII Abs. 1 lit. a) WÜ 1997.
                        728  Art. VII Abs. 1 lit. b) WÜ 1997.
                        729  Art. IV Abs. 3 und Art. VI Abs. 1 lit. a) i) WÜ 1997.
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