Page 189 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          165

                           IV. Wiener Übereinkommen vom 12. September 1997 zur Bereitstellung zusätzli-
                           cher Entschädigungsmittel für nukleare Schäden

                           Das am 12. September 1997 in Wien verabschiedete „Übereinkommen zur Bereit-
                           stellung zusätzlicher Entschädigungsmittel für nukleare Schäden“ 7  verfolgt das
                                                                                    730
                           Ziel, ergänzend zum Wiener Übereinkommen, Pariser Übereinkommen und den
                           nationalen Atomhaftungsgesetzen weitere Entschädigungsmittel auf der Grundla-
                           ge internationaler Solidarität durch die Vertragsstaaten bereitzustellen. Es regelt
                           somit nicht selbst, wer für durch ein nukleares Ereignis verursachte Schäden haf-
                           tet, sondern  verweist auf  die Bestimmungen der internationalen Atomhaftungs-
                           übereinkommen bzw. die nationalen Atomhaftungsgesetze. 7
                                                                              731
                              Das Entschädigungsübereinkommen von 1997 ist als weltweit geltendes Ent-
                           schädigungssystem konzipiert, 7  denn es steht nicht nur Vertragsstaaten des Pari-
                                                     732
                           ser Übereinkommens und des Wiener Übereinkommens offen,  sondern auch
                           anderen Staaten, deren nationales Atomhaftungsrecht allerdings den Bestimmun-
                           gen des Anhangs entsprechen muss (Basisübereinkommen). 7  Das Übereinkom-
                                                                               733
                           men  besteht  aus zwei  Teilen: dem  eigentlichen Übereinkommenstext und dem
                           Anhang zum Übereinkommen, der jedoch nach Art. II Abs. 3 EÜ einen integralen
                           Bestandteil des Übereinkommens bildet. Die elf  Artikel des Anhangs stimmen
                           größtenteils wörtlich mit denen des Wiener Übereinkommens von 1963 überein,
                           wobei auch die durch das Zusatzprotokoll von 1997 erfolgten Änderungen zum
                           Teil übernommen wurden, so dass der Anhang die wesentlichen Haftungsgrund-
                           sätze des Wiener Übereinkommens enthält. 7  Die Forderung, dass das nationale
                                                                 734
                           Recht eines Beitrittsstaates mit den Bestimmungen des Anhangs übereinstimmen
                           muss, bewirkt also, dass die nationalen Atomhaftungsgesetzgebungen in den we-
                           sentlichen Grundsätzen mit dem Wiener und damit auch dem Pariser Überein-
                           kommen übereinstimmen. Der Anhang ersetzt somit die fehlende Mitgliedschaft
                           zum Wiener  oder Pariser  Übereinkommen und bewirkt letztlich eine gewisse
                           Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen. 7  Auslöser für diese Konstruk-
                                                                      735

                           730  Convention on Supplementary Compensation for Nuclear Damage. Im Folgenden „Entschädi-
                              gungsübereinkommen 1997” genannt, abgekürzt “EÜ”. Authentische Textfassungen sind nach
                              Art. XXVII die arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische.
                              Der englische Text des Übereinkommens kann abgerufen werden unter:
                              http://www.iaea.org/Publications/Documents/Conventions/supcomp.html (Stand:
                              08.08.2010).
                           731  Vgl. Art. II Abs. 2 EÜ.
                           732  Es wird auch als „Free-Standing Convention“ bezeichnet, da es weder akzessorisch zum Pariser
                              noch zum Wiener Übereinkommen ist.
                           733  Vgl. Art. XVIII Abs. 1 und Art. XIX Abs. 1 EÜ 1997. Diese drei Haftungsregime werden im
                              Zusammenhang mit dem Entschädigungsübereinkommen auch als Basisübereinkommen be-
                              zeichnet.
                           734  Ausführlich Kissich, S. 90 ff.
                           735  Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 41 Rn. 64.
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