Page 200 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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176                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        Haftpflichtsubjekt ist der Kraftfahrzeughalter. Halter im Sinne des StVG ist, wer
                        das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet
                        und die Verwendungsnutzungen zieht, und wer tatsächlich, vornehmlich, wirt-
                        schaftlich über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so bestimmen kann,
                        wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht. 7  Unerheblich ist dagegen,
                                                                      791
                        wer Eigentümer ist, wobei das Eigentum ein wichtiges Indiz für die Haltereigen-
                        schaft sein kann. 7
                                      792

                        d) Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Kfz-Anhängers
                        Die Schäden müssen „beim Betrieb“  eines  Kraftfahrzeugs  oder eines  Kfz-
                        Anhängers verursacht worden sein. Zu diesem in der Praxis häufig schwer abzu-
                        grenzenden Kriterium hat die Rechtsprechung eine umfangreiche Kasuistik entwi-
                        ckelt. 7
                            793
                           Grundsätzlich ist der Begriff des Betriebs aufgrund der hohen Risiken weit zu
                        fassen. 7  Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 7 StVG ist ein Scha-
                              794
                        den beim Betrieb eines Fahrzeugs oder Kfz-Anhängers eingetreten, wenn er durch
                        die dem Kfz- oder Anhängerbetrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat
                        verursacht worden ist, wobei ein naher zeitlicher und örtlicher ursächlicher Zu-
                        sammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Be-
                        triebseinrichtung des Kraftfahrzeugs genügt. 7
                                                              795
                           Ausgehend von diesem Grundsatz stellt die inzwischen veraltete maschinen-
                        technische Auffassung allein darauf ab,  ob der Motor das Kfz oder eine seiner
                        Betriebseinrichtungen  bewegt, unabhängig davon, ob der Betriebsvorgang im
                        öffentlichen Verkehrsraum oder auf einem Privatgrundstück stattfindet. 7
                                                                                     796
                           Sie wird durch die vorherrschende verkehrstechnische Auffassung ergänzt,
                        nach der sich ein Kraftfahrzeug in Betrieb befindet, wenn es sich im öffentlichen
                        Verkehrsbereich bewegt (vom Zeitpunkt der Ingangsetzung des Motors bis zum
                        Motorstillstand) oder in verkehrsbeeinflussender Weise darin ruht (z.B. Parken auf
                        dem Fahrbahnrand oder Seitenstreifen). 7
                                                          797


                        791  RGZ 91, 269 (270); OLG Köln, VersR 1968, 154; BGHZ 13, 351; 87, 133 (135); Hentschel-
                           König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 14 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
                        792  RGZ 91, 269 (270); OLG Köln, VersR 1968, 154.
                        793  Vgl. Kuckuk/Werny-Kuckuk, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 13 ff. m.w.N.; Hentschel-
                           König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 6 ff. m.w.N.
                        794  BGHZ 29, 163 (166); BGH, DAR 2005, 263 (264); Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht,
                           § 7 StVG Rn. 4 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
                        795  Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 4 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
                        796  RGZ 122, 270 (271 f.); 126, 333 (335 ff.); 132, 262 (264 ff.).
                        797  BGHZ 29, 163 (166); KG, VersR 1978, 140 (141); OLG Köln, NJW-RR 1987, 478; OLG Düs-
                           seldorf, VersR 1987, 568; OLG Stuttgart, NZV 1993, 436; Grüneberg, NZV 2001, 109 f.;
                           Buschbell, Münchener Anwalts Handbuch Straßenverkehrsrecht, § 23 Rn. 16.
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