Page 200 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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176 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
Haftpflichtsubjekt ist der Kraftfahrzeughalter. Halter im Sinne des StVG ist, wer
das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet
und die Verwendungsnutzungen zieht, und wer tatsächlich, vornehmlich, wirt-
schaftlich über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so bestimmen kann,
wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht. 7 Unerheblich ist dagegen,
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wer Eigentümer ist, wobei das Eigentum ein wichtiges Indiz für die Haltereigen-
schaft sein kann. 7
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d) Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Kfz-Anhängers
Die Schäden müssen „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs oder eines Kfz-
Anhängers verursacht worden sein. Zu diesem in der Praxis häufig schwer abzu-
grenzenden Kriterium hat die Rechtsprechung eine umfangreiche Kasuistik entwi-
ckelt. 7
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Grundsätzlich ist der Begriff des Betriebs aufgrund der hohen Risiken weit zu
fassen. 7 Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 7 StVG ist ein Scha-
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den beim Betrieb eines Fahrzeugs oder Kfz-Anhängers eingetreten, wenn er durch
die dem Kfz- oder Anhängerbetrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat
verursacht worden ist, wobei ein naher zeitlicher und örtlicher ursächlicher Zu-
sammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Be-
triebseinrichtung des Kraftfahrzeugs genügt. 7
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Ausgehend von diesem Grundsatz stellt die inzwischen veraltete maschinen-
technische Auffassung allein darauf ab, ob der Motor das Kfz oder eine seiner
Betriebseinrichtungen bewegt, unabhängig davon, ob der Betriebsvorgang im
öffentlichen Verkehrsraum oder auf einem Privatgrundstück stattfindet. 7
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Sie wird durch die vorherrschende verkehrstechnische Auffassung ergänzt,
nach der sich ein Kraftfahrzeug in Betrieb befindet, wenn es sich im öffentlichen
Verkehrsbereich bewegt (vom Zeitpunkt der Ingangsetzung des Motors bis zum
Motorstillstand) oder in verkehrsbeeinflussender Weise darin ruht (z.B. Parken auf
dem Fahrbahnrand oder Seitenstreifen). 7
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791 RGZ 91, 269 (270); OLG Köln, VersR 1968, 154; BGHZ 13, 351; 87, 133 (135); Hentschel-
König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 14 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
792 RGZ 91, 269 (270); OLG Köln, VersR 1968, 154.
793 Vgl. Kuckuk/Werny-Kuckuk, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 13 ff. m.w.N.; Hentschel-
König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 6 ff. m.w.N.
794 BGHZ 29, 163 (166); BGH, DAR 2005, 263 (264); Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht,
§ 7 StVG Rn. 4 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
795 Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 4 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
796 RGZ 122, 270 (271 f.); 126, 333 (335 ff.); 132, 262 (264 ff.).
797 BGHZ 29, 163 (166); KG, VersR 1978, 140 (141); OLG Köln, NJW-RR 1987, 478; OLG Düs-
seldorf, VersR 1987, 568; OLG Stuttgart, NZV 1993, 436; Grüneberg, NZV 2001, 109 f.;
Buschbell, Münchener Anwalts Handbuch Straßenverkehrsrecht, § 23 Rn. 16.