Page 203 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 203
3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 179
Im Fall der Tötung sind nach § 10 Abs. 1 StVG die Kosten einer versuchten
Heilung, die durch Krankheit erlittenen Vermögensnachteile (z.B. Verdienstaus-
fall) sowie die Beerdigungskosten zu ersetzen. Ferner stehen nach
§ 10 Abs. 2 StVG allen Personen, denen der Getötete kraft Gesetzes im Zeitpunkt
der Tötung unterhaltspflichtig war oder werden konnte, Ersatzansprüche entspre-
chend der mutmaßlichen Lebensdauer und Erwerbsfähigkeit des Getöteten zu,
wobei § 10 Abs. 2 S. 2 StVG ausdrücklich klarstellt, dass sich die Ersatzpflicht
auch auf ungeborene, aber bereits gezeugte Nachkommen bezieht.
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist nach
§ 11 S. 1 StVG Ersatz für Heilungskosten sowie für die durch die Verletzung erlit-
tenen Vermögensnachteile (insbesondere zeitweiliger oder dauernder Ver-
dienstausfall) zu leisten. Der künftige Schadensersatz wegen Aufhebung oder
Minderung der Erwerbsfähigkeit, Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten
sowie Unterhaltszahlungen ist in Form einer Geldrente zu leisten,
§ 13 Abs. 1 StVG. 8 Überdies wird in dem durch das 2. SchadÄndG eingefügten
812
§ 11 S. 2 StVG nun ausdrücklich klargestellt, dass die Gefährdungshaftung des
StVG auch Ansprüche auf Schmerzensgeld umfasst.
Ferner sind die durch Zerstörung oder Beschädigung entstandenen Sachschä-
den (z.B. Reparaturkosten) zu ersetzen, ebenso wie deren Folgeschäden
813
(z.B. Abschlepp-kosten, Mietwagenkosten). 8
Von der Haftung des Halters ausdrücklich ausgenommen sind Schäden von
Personen, die beim Betrieb des Kraftfahrzeugs oder Anhängers tätig sind, sowie
Schäden an beförderten Sachen, § 8 Nr. 2 und 3 StVG. Dabei ist der Grund der
Tätigkeit (entgeltlich oder unentgeltlich, vertraglich oder außervertraglich) der
beim Betrieb freiwillig tätigen Personen unerheblich. 8
814
g) Beschränkung der Halterhaftung durch Höchstbeträge
Die Gefährdungshaftung des Halters wird durch Höchstbeträge beschränkt. Im
Hinblick auf das zusätzliche Risiko, das bei Gefahrguttransporten durch die be-
förderten gefährlichen Güter besteht und welches umfänglichere Schäden zur
Folge haben kann, als dies bei der Verwirklichung der normalen Betriebsgefahr
des allgemeinen Straßenverkehrs der Fall wäre, wurde im Zuge des 2. SchadÄndG
ein neuer § 12 a StVG eingefügt, der eine Erhöhung der Haftungshöchstsummen
für Gefahrguttransporte vorsieht. 8 Durch Umsetzung der 5. Kraftfahrzeug-
815
812 Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 BGB finden nach § 13 Abs. 2 StVG entsprechende
Anwendung.
813 Ausführlich Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 12 StVG Rn. 4 ff.; Kuckuk/Werny-
Kuckuk, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 53 ff.
814 Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 8 StVG Rn. 4.
815 BT-Drucks. 14/7752, S. 7 und 33.