Page 203 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                179

                              Im Fall der Tötung sind nach § 10 Abs. 1 StVG die Kosten einer versuchten
                           Heilung,  die durch Krankheit erlittenen Vermögensnachteile (z.B. Verdienstaus-
                           fall) sowie die  Beerdigungskosten zu ersetzen.  Ferner stehen  nach
                           § 10 Abs. 2 StVG allen Personen, denen der Getötete kraft Gesetzes im Zeitpunkt
                           der Tötung unterhaltspflichtig war oder werden konnte, Ersatzansprüche entspre-
                           chend der mutmaßlichen  Lebensdauer  und  Erwerbsfähigkeit des Getöteten zu,
                           wobei  § 10 Abs. 2 S. 2 StVG  ausdrücklich  klarstellt, dass sich die Ersatzpflicht
                           auch auf ungeborene, aber bereits gezeugte Nachkommen bezieht.
                              Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist nach
                           § 11 S. 1 StVG Ersatz für Heilungskosten sowie für die durch die Verletzung erlit-
                           tenen Vermögensnachteile (insbesondere  zeitweiliger oder dauernder Ver-
                           dienstausfall)   zu leisten.  Der künftige Schadensersatz  wegen Aufhebung oder
                           Minderung der Erwerbsfähigkeit, Vermehrung der  Bedürfnisse des Verletzten
                           sowie Unterhaltszahlungen ist in  Form einer Geldrente zu leisten,
                           § 13 Abs. 1 StVG. 8  Überdies wird in dem durch das 2. SchadÄndG eingefügten
                                           812
                           § 11 S. 2 StVG  nun  ausdrücklich  klargestellt, dass die Gefährdungshaftung des
                           StVG auch Ansprüche auf Schmerzensgeld umfasst.
                              Ferner sind die durch Zerstörung oder Beschädigung entstandenen Sachschä-
                           den (z.B. Reparaturkosten) zu ersetzen, ebenso wie deren Folgeschäden
                                                                813
                           (z.B. Abschlepp-kosten, Mietwagenkosten). 8
                              Von der Haftung des Halters ausdrücklich ausgenommen sind Schäden von
                           Personen, die beim Betrieb des Kraftfahrzeugs oder Anhängers tätig sind, sowie
                           Schäden an beförderten Sachen, § 8 Nr. 2 und 3 StVG. Dabei ist der Grund der
                           Tätigkeit  (entgeltlich oder unentgeltlich, vertraglich  oder außervertraglich) der
                           beim Betrieb freiwillig tätigen Personen unerheblich. 8
                                                                        814

                           g) Beschränkung der Halterhaftung durch Höchstbeträge
                           Die Gefährdungshaftung des Halters wird durch Höchstbeträge  beschränkt. Im
                           Hinblick auf das zusätzliche Risiko, das bei Gefahrguttransporten durch die be-
                           förderten gefährlichen Güter besteht und welches umfänglichere  Schäden zur
                           Folge haben kann, als dies bei der Verwirklichung der normalen Betriebsgefahr
                           des allgemeinen Straßenverkehrs der Fall wäre, wurde im Zuge des 2. SchadÄndG
                           ein neuer § 12 a StVG eingefügt, der eine Erhöhung der Haftungshöchstsummen
                           für Gefahrguttransporte vorsieht. 8  Durch Umsetzung der 5. Kraftfahrzeug-
                                                         815


                           812  Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 BGB finden nach § 13 Abs. 2 StVG entsprechende
                              Anwendung.
                           813  Ausführlich Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 12 StVG Rn. 4 ff.; Kuckuk/Werny-
                              Kuckuk, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 53 ff.
                           814  Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 8 StVG Rn. 4.
                           815  BT-Drucks. 14/7752, S. 7 und 33.
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