Page 206 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 206
182 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
fach angepasst. 8 Die in § 1 PflVG festgesetzte Versicherungspflicht für Kraft-
820
fahrzeuge wird durch die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
(KfzPflVV) sowie durch das Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)
ergänzt. Nach § 1 Abs. 1 AuslPflVG erstreckt sich die Versicherungspflicht auch
auf ausländische Kraftfahrzeuge. Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach
821
§ 1 PflVG sind in § 2 PflVG geregelt. 8
Der Versicherungsschutz einer § 1 PflVG entsprechenden Kraftfahrzeughaft-
pflicht-versicherung erfasst alle durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten
Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden. Dabei geht der
Begriff „Gebrauch des Fahrzeugs“ über den Betriebsbegriff des § 7 StVG hinaus
und umfasst alle mit der Benutzung des Fahrzeugs typischerweise verbundenen
822
Gefahren. 8 Der Versicherungsschutz soll für jede Art von Haftung bestehen, die
mit dem „Gebrauch des Fahrzeugs“ in einem unmittelbaren oder mittelbaren
Zusammenhang steht. 8 Neben Ansprüchen aus § 7 StVG ist insbesondere auch
823
die Haftung nach §§ 823 ff. BGB vom Versicherungsschutz gedeckt. 8
824
Der Umfang des Versicherungsschutzes wird durch die KfzPflVV be-
stimmt. 8 Für den Fall, dass durch Gesetz oder gemeinschaftsrechtliche Ver-
825
pflichtung eine Versicherungspflicht zur Deckung der beim Transport gefährlicher
Güter durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden begründet wird, enthält
§ 4 Abs. 1 S. 2 PflVG eine vorsorgliche Ermächtigung, durch Rechtsverordnun-
gen den Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes festzulegen. Da bisher
keine Versicherungs-pflicht für Gefahrguttransporte auf der Straße besteht, wurde
auch von der Verordnungsermächtigung noch kein Gebrauch gemacht.
aa) Mindestversicherungssummen
Nach der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG 8 beträgt die Mindestversicherungssumme
826
je Schadensfall für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro, für Sachschä-
820 Feyock/Jacobsen/Lemor-Feyock, Kraftfahrtversicherung, vor § 1 PflVG Rn. 1 f.; Fey-
ock/Jacobsen/ Lemor-Lemor, Kraftfahrtversicherung, 1. Teil (Europa) Rn. 5 ff.
821 Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind die in § 2 PflVG genannten Gebietskörper-
schaften und juristischen Personen sowie Kraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h
nicht übersteigt, selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von
20 km/h und zulassungsfreie Anhänger.
822 Feyock/Jacobsen/Lemor-Feyock, Kraftfahrtversicherung, § 1 PflVG Rn. 9; Römer/Langheid-
Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, § 1 PflVG Rn. 9; BGHZ 78, 52.
823 Feyock/Jacobsen/Lemor-Feyock, Kraftfahrtversicherung, § 1 PflVG Rn. 9.
824 Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, § 10 AKB Rn. 66, 85 ff.
825 Römer/Langheid-Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, § 4 PflVG Rn. 1. Die Ermächtigungs-
grundlage für die KfzPflVV findet sich in § 4 Abs. 1 S. 1 PflVG.
826 Durch die Verordnung vom 26.05.1997 (BGBl. 1997 I, S. 1240) sind die Mindestversicherungs-
summen kräftig angehoben und durch eine weitere Verordnung (BGBl. 2000 I, S. 1484) an den
Euro angepasst worden. Zuletzt wurden die Mindestversicherungssummen im Zuge der Umset-