Page 206 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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182                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        fach angepasst. 8  Die in § 1 PflVG festgesetzte Versicherungspflicht  für Kraft-
                                     820
                        fahrzeuge  wird durch die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
                        (KfzPflVV) sowie durch das Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)
                        ergänzt. Nach § 1 Abs. 1 AuslPflVG erstreckt sich die Versicherungspflicht auch
                        auf ausländische Kraftfahrzeuge. Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach
                                                        821
                        § 1 PflVG sind in § 2 PflVG geregelt. 8
                           Der Versicherungsschutz einer § 1 PflVG entsprechenden Kraftfahrzeughaft-
                        pflicht-versicherung erfasst alle durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten
                        Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden. Dabei geht der
                        Begriff „Gebrauch des Fahrzeugs“ über den Betriebsbegriff des § 7 StVG hinaus
                        und umfasst alle mit der Benutzung des Fahrzeugs typischerweise verbundenen
                                822
                        Gefahren. 8  Der Versicherungsschutz soll für jede Art von Haftung bestehen, die
                        mit dem „Gebrauch des Fahrzeugs“ in  einem unmittelbaren oder  mittelbaren
                        Zusammenhang steht. 8  Neben Ansprüchen aus § 7 StVG ist insbesondere auch
                                           823
                        die Haftung nach §§ 823 ff. BGB vom Versicherungsschutz gedeckt. 8
                                                                                  824
                           Der Umfang des Versicherungsschutzes wird durch die KfzPflVV be-
                        stimmt. 8  Für  den Fall, dass durch Gesetz oder gemeinschaftsrechtliche Ver-
                              825
                        pflichtung eine Versicherungspflicht zur Deckung der beim Transport gefährlicher
                        Güter durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden begründet wird, enthält
                        § 4 Abs. 1 S. 2 PflVG  eine  vorsorgliche  Ermächtigung,  durch  Rechtsverordnun-
                        gen den Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes festzulegen. Da bisher
                        keine Versicherungs-pflicht für Gefahrguttransporte auf der Straße besteht, wurde
                        auch von der Verordnungsermächtigung noch kein Gebrauch gemacht.


                        aa) Mindestversicherungssummen
                        Nach der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG 8  beträgt die Mindestversicherungssumme
                                                         826
                        je Schadensfall für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro, für Sachschä-


                        820  Feyock/Jacobsen/Lemor-Feyock, Kraftfahrtversicherung, vor § 1 PflVG Rn. 1 f.; Fey-
                           ock/Jacobsen/ Lemor-Lemor, Kraftfahrtversicherung, 1. Teil (Europa) Rn. 5 ff.
                        821  Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind die in § 2 PflVG genannten Gebietskörper-
                           schaften und juristischen Personen sowie Kraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h
                           nicht übersteigt, selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von
                           20 km/h und zulassungsfreie Anhänger.
                        822  Feyock/Jacobsen/Lemor-Feyock, Kraftfahrtversicherung, § 1 PflVG Rn. 9; Römer/Langheid-
                           Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, § 1 PflVG Rn. 9; BGHZ 78, 52.
                        823  Feyock/Jacobsen/Lemor-Feyock, Kraftfahrtversicherung, § 1 PflVG Rn. 9.
                        824  Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, § 10 AKB Rn. 66, 85 ff.
                        825  Römer/Langheid-Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, § 4 PflVG Rn. 1. Die Ermächtigungs-
                           grundlage für die KfzPflVV findet sich in § 4 Abs. 1 S. 1 PflVG.
                        826  Durch die Verordnung vom 26.05.1997 (BGBl. 1997 I, S. 1240) sind die Mindestversicherungs-
                           summen kräftig angehoben und durch eine weitere Verordnung (BGBl. 2000 I, S. 1484) an den
                           Euro angepasst worden. Zuletzt wurden die Mindestversicherungssummen im Zuge der Umset-
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