Page 208 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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184 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
spruch, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. 8 Der Geschädigte kann seinen An-
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spruch jedoch nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 PflVG gegen den Entschädigungsfonds
geltend machen.
dd) Entschädigungsfonds
Zur Schließung bestehender Lücken im wirtschaftlichen Schutz der Verkehrsopfer
wurde ein Entschädigungsfonds 8 für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen einge-
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richtet. 8 Gegen diesen Entschädigungsfonds kann der Geschädigte seine Ersatz-
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ansprüche für den Fall geltend machen, dass der Schaden durch ein nicht identifi-
zierbares oder ein nicht versichertes Kraftfahrzeug verursacht wurde,
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a PflVG. Ein Anspruch gegen den Entschädigungs-
fonds besteht ferner, wenn aufgrund vorsätzlicher und widerrechtlicher Schadens-
verursachung durch den Versicherungsnehmer der Versicherer keine Deckung
gewährt oder über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein Insol-
venzverfahren eröffnet worden ist, § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PflVG.
Der Entschädigungsfonds ersetzt allerdings nur Ansprüche wegen Personen-
und Sachschäden, nicht dagegen reine Vermögensschäden. 8 Zudem ist er nach
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dem in § 12 Abs. 1 PflVG niedergelegten Subsidiaritätsgrundsatz nur dann
leistungs-pflichtig, wenn das Verkehrsopfer seine Ansprüche nicht anderweitig zu
realisieren in der Lage ist. Der Entschädigungsfonds kann nach § 12 Abs. 5 PflVG
bei den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er eintritt, Rückgriff
nehmen.
i) Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteilig-
ten Kraftfahrzeughalter für die entstandenen Schäden nach § 7 StVG oder
§ 823 Abs. 1 BGB verantwortlich, haften sie nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamt-
schuldner. Den internen Ausgleich zwischen den beteiligten Kraftfahrzeug-halter
regelt im Einzelnen § 17 StVG.
j) Verjährung
829 So zum alten Recht bereits BGH, VersR 1971, 239 (240); OLG Oldenburg, VersR 1999, 482;
Langheid, VersR 1997, 348 f.
830 Die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen wurde dem Verein
für Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg zugewiesen, § 1 Verordnung über den Entschädigungs-
fonds (BGBl. 1965 I, S. 2093; BGBl. 1994 I, S. 3845).
831 BT-Drucks. IV/2252, S. 24; Weber, DAR 1987, 333.
832 Feyock/Jacobsen/Lemor-Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 12 PflVG Rn. 21.