Page 212 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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188 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
Ein betrieblicher Zusammenhang i.S.d. HaftpflG ist dagegen – anders als nach
dem StVG – grundsätzlich zu verneinen, wenn stillstehende Waggons be- oder
entladen werden. 8 Der gerade für Gefahrguttransporte entscheidende Moment
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des Be- und Entladens fällt also grundsätzlich nicht unter den Betriebsbegriff und
unterliegt somit auch nicht der Gefährdungshaftung des § 1 HaftpflG. Wird je-
doch nachgewiesen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und einer dem
Bahnbetrieb eigentümlichen Gefahr gegeben ist, kann ausnahmsweise auch das
Be- und Entladen stillstehender Waggons eine Haftung nach § 1 HaftpflG be-
gründen. 8
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e) Haftungsausschluss und Mitverschulden
Nach § 1 Abs. 2 HaftpflG ist die Gefährdungshaftung des Bahnbetriebsunter-
nehmers nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verur-
sacht wurde. 8 Der Begriff der höheren Gewalt entspricht dem des § 7 StVG. 8
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Die Ersatzpflicht ist ferner nach § 1 Abs. 3 HaftpflG ausgeschlossen, wenn ei-
ne zur Aufbewahrung angenommene Sache oder eine beförderte Sache beschädigt
wird, es sei denn, dass ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.
Trifft den Geschädigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so
gilt nach § 4 HaftpflG § 254 BGB.
f) Haftungsumfang
Der Betriebsunternehmer haftet ebenso wie der Kfz-Halter für Personen- und
Sachschäden, § 1 Abs. 1 HaftpflG. Der Umfang der Haftung für Personenschäden
ergibt sich aus den §§ 5, 6 und 8 HaftpflG, die inhaltlich und nahezu wörtlich mit
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den entsprechenden Vorschriften des StVG (§§ 10, 11 und 13) übereinstimmen, 8
so dass auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann 8 . Neu ist auch hier,
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dass durch Einfügung des § 6 S. 2 HaftpflG im Zuge des 2. SchadÄndG Ansprü-
che auf Schmerzensgeld ausdrücklich ersatzfähig sind. 8
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Der Haftungsumfang für die durch Zerstörung oder Beschädigung entstande-
nen Sachschäden und deren Folgeschäden ist anders als der für Personenschäden
855 Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 120 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
856 Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 120.
857 In Anpassung an das StVG ist mit dem Inkrafttreten des 2. SchadÄndG vom 19.07.2002 der
Haftungsausschlussgrund des unabwendbaren Ereignisses entfallen (BT-Drucks. 14/7752, S. 7
und 35).
858 Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 158 f.
859 Im Einzelnen siehe die Kommentierungen von Filthaut, Haftpflichtgesetz, §§ 5, 6 und 8
HaftpflG Rn. 1 ff.
860 Siehe 3. Teil A I 1 f).
861 BT-Drucks. 14/7752, S. 35.