Page 216 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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192 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
Schadensarten insbesondere im Hinblick auf die außerordentliche Spannbreite der
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Verkehrsleistungen der Eisenbahnen nahe gelegen hätte. 8 Von einer solchen
gestaffelten Festsetzung hätten gerade auch die Geschädigten von Gefahrgut-
transportunfällen mit der Bahn profitiert.
Das Bestehen einer §§ 1 und 2 EBHaftplfV entsprechenden Versicherung ist
von den inländischen Eisenbahnverkehrsunternehmen vor Betriebsaufnahme der
nach § 5 AEG zuständigen Behörde nachzuweisen, § 3 Abs. 1 EBHaftplfV. Versi-
cherungspflichtige Unternehmen ohne Sitz im Inland müssen den Versicherungs-
nachweis dem Eisenbahn-Bundesamt vor Aufnahme des Verkehrs auf dem Ge-
biet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, § 3 Abs. 2 EBHaftplfV.
Ein direkter Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer, wie ihn
§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG für die Unfallopfer von Straßenverkehrsunfällen
bestimmt, ist in der EBHaftplfV nicht vorgesehen. 8 Von der Einführung eines
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Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer der Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen hat man vermutlich deswegen abgesehen, weil die Eisenbahnunterneh-
men bereits vor Einführung der Pflichtversicherung durch die EBHaftplfV vom
21.12.1995 ihren Schadensersatzverpflichtungen immer nachgekommen sind 8
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und somit die Gefahr der Nichterfüllung von Schadensersatzforderungen als ge-
ring eingestuft wurde.
i) Schadensverursachung durch mehrere Haftpflichtige
Für den Fall, dass mehrere Haftpflichtige einem Dritten nach § 1 HaftpflG zum
Schadensersatz verpflichtet sind und diesem nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamt-
schuldner haften, regelt § 13 HaftpflG den internen Ausgleich.
j) Verjährung
Ebenso wie das StVG verweist § 11 HaftpflG hinsichtlich der Verjährung auf die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 194 ff. BGB).
4. Haftung nach dem Binnenschifffahrtsrecht
a) Haftungssituation
876 Filthaut, NZV 1999, 71 (72).
877 Nur in den speziellen, für Gefahrguttransporte nicht relevanten, Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 c)
EBHaftpflV (selbstschuldnerische Bürgschaft einer Gebietskörperschaft), wird ein Direktan-
spruch gegen die Gebietskörperschaft gewährt.
878 Vgl. BR-Drucks. 754/95, S. 6.