Page 216 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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192                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        Schadensarten insbesondere im Hinblick auf die außerordentliche Spannbreite der
                                                                          876
                        Verkehrsleistungen der Eisenbahnen nahe gelegen  hätte. 8  Von einer solchen
                        gestaffelten Festsetzung hätten gerade auch die Geschädigten von Gefahrgut-
                        transportunfällen mit der Bahn profitiert.
                           Das Bestehen einer §§ 1 und 2 EBHaftplfV entsprechenden Versicherung ist
                        von den inländischen Eisenbahnverkehrsunternehmen vor Betriebsaufnahme der
                        nach § 5 AEG zuständigen Behörde nachzuweisen, § 3 Abs. 1 EBHaftplfV. Versi-
                        cherungspflichtige Unternehmen ohne Sitz im Inland müssen den Versicherungs-
                        nachweis dem Eisenbahn-Bundesamt vor Aufnahme des Verkehrs auf dem Ge-
                        biet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, § 3 Abs. 2 EBHaftplfV.
                           Ein direkter  Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer, wie ihn
                        § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG  für  die  Unfallopfer von Straßenverkehrsunfällen
                        bestimmt, ist in der EBHaftplfV nicht vorgesehen. 8  Von der Einführung eines
                                                                    877
                        Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer der Eisenbahnverkehrsunter-
                        nehmen hat  man vermutlich deswegen  abgesehen, weil die Eisenbahnunterneh-
                        men bereits vor Einführung der Pflichtversicherung durch die  EBHaftplfV vom
                        21.12.1995 ihren Schadensersatzverpflichtungen immer nachgekommen sind 8
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                        und somit die Gefahr der Nichterfüllung von Schadensersatzforderungen als ge-
                        ring eingestuft wurde.


                        i) Schadensverursachung durch mehrere Haftpflichtige
                        Für den Fall, dass mehrere Haftpflichtige einem Dritten nach § 1 HaftpflG zum
                        Schadensersatz verpflichtet sind und diesem nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamt-
                        schuldner haften, regelt § 13 HaftpflG den internen Ausgleich.


                        j) Verjährung
                        Ebenso wie das StVG verweist § 11 HaftpflG hinsichtlich der Verjährung auf die
                        Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 194 ff. BGB).


                        4. Haftung nach dem Binnenschifffahrtsrecht


                        a) Haftungssituation


                        876  Filthaut, NZV 1999, 71 (72).
                        877  Nur in den speziellen, für Gefahrguttransporte nicht relevanten, Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 c)
                           EBHaftpflV (selbstschuldnerische Bürgschaft einer Gebietskörperschaft), wird ein Direktan-
                           spruch gegen die Gebietskörperschaft gewährt.
                        878  Vgl. BR-Drucks. 754/95, S. 6.
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