Page 219 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 195
der dann seinerseits unbeschränkt Regress nimmt. 8 Die Haftungsbeschränkung
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gilt somit auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Schiffseigner.
Von der Haftungsbeschränkung ausdrücklich ausgenommen sind dagegen An-
sprüche aus § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und weitere in § 5 BinSchG auf-
geführte Ansprüche. Auf das Recht zur Haftungsbeschränkung können sich ne-
ben dem Schiffseigner auch der Eigentümer, Charterer und Ausrüster des Schiffes
sowie der Berger berufen, § 5c Abs. 1 BinSchG.
aa) Haftungshöchstbeträge
Die für Gefahrguttransportschäden maßgeblichen Haftungshöchstbeträge belau-
fen sich nach § 5h Abs. 2 BinSchG für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis
entstandenen Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden auf das Dreifache
der Beträge, die nach den §§ 5e und 5f BinSchG für sonstige Ansprüche wegen
Personen- und Sachschäden vorgesehen sind.
§ 5e BinSchG bestimmt die Haftungshöchstbeträge für Ansprüche wegen Per-
sonenschäden – mit Ausnahme der Personenersatzansprüche von Reisenden –
und unterscheidet dabei nach dem verwendeten Schiffstyp. Hinsichtlich des
Transports gefährlicher Güter kommt der in § 5e Abs. 1 Nr. 2 BinSchG vorgese-
hene Haftungshöchstbetrag für Güterschiffe in Betracht. Der Haftungshöchstbe-
trag für Güterschiffe berechnet sich nach deren Tragfähigkeit und Antriebskraft.
Nach § 5e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5h Abs. 2 Nr. 1 BinSchG sind für Schiffe, die
der Beförderung von gefährlichen Güter dienen, 600 Sonderziehungsrechte
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(SZR) 8 pro Tonne Tragfähigkeit des Schiffes anzusetzen, bei Schiffen mit eige-
ner Antriebskraft vermehrt um 2.100 SZR pro Kilowatt Leistungsfähigkeit der
Antriebsmaschinen.
Für Schubboote, die starr mit einem oder mehreren Schubleichtern zu einem
Schubverband verbunden sind, und für Schiffe mit eigener Antriebskraft, die mit
einem oder mehreren Schiffen fest gekoppelt sind, erhöht sich der Haftungs-
höchstbetrag nach § 5e Abs. 2, 3 i.V.m. § 5h Abs. 2 BinSchG entsprechend.
Die Haftungshöchstbeträge für Ansprüche wegen Sachschäden und aus
Wrackbeseitigung betragen nach § 5f Abs. 1 und § 5j BinSchG grundsätzlich die
Hälfte der nach § 5e BinSchG maßgebenden Haftungshöchstbeträge: für Güter-
schiffe somit 100 SZR je Tonne Tragfähigkeit, vermehrt um 350 SZR je Kilowatt
Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen bei Schiffen mit eigener Antriebskraft.
Für Ansprüche wegen Sachschäden, die durch gefährliche Güter verursacht wur-
894 BT-Drucks. 13/8446, S. 19 f.
895 Die für die Haftungshöchstbeträge maßgebliche Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht
des Internationalen Währungsfonds, § 5l BinSchG. Die Umrechung in Euro erfolgt nach
§ 5l BinSchG.