Page 219 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                195

                           der dann seinerseits unbeschränkt Regress nimmt. 8  Die Haftungsbeschränkung
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                           gilt somit auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Schiffseigner.
                              Von der Haftungsbeschränkung ausdrücklich ausgenommen sind dagegen An-
                           sprüche aus § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und weitere in § 5 BinSchG auf-
                           geführte Ansprüche. Auf das Recht zur Haftungsbeschränkung können sich ne-
                           ben dem Schiffseigner auch der Eigentümer, Charterer und Ausrüster des Schiffes
                           sowie der Berger berufen, § 5c Abs. 1 BinSchG.




                           aa) Haftungshöchstbeträge
                           Die für Gefahrguttransportschäden maßgeblichen Haftungshöchstbeträge belau-
                           fen sich nach § 5h Abs. 2 BinSchG für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis
                           entstandenen  Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden auf das Dreifache
                           der Beträge, die nach den §§ 5e und 5f BinSchG für sonstige Ansprüche wegen
                           Personen- und Sachschäden vorgesehen sind.
                              § 5e BinSchG bestimmt die Haftungshöchstbeträge für Ansprüche wegen Per-
                           sonenschäden – mit Ausnahme der Personenersatzansprüche von  Reisenden –
                           und unterscheidet dabei  nach dem verwendeten Schiffstyp. Hinsichtlich des
                           Transports gefährlicher Güter kommt der in § 5e Abs. 1 Nr. 2 BinSchG vorgese-
                           hene Haftungshöchstbetrag für Güterschiffe in Betracht. Der Haftungshöchstbe-
                           trag für Güterschiffe berechnet sich nach deren Tragfähigkeit und Antriebskraft.
                              Nach § 5e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5h Abs. 2 Nr. 1 BinSchG sind für Schiffe, die
                           der Beförderung von gefährlichen Güter dienen,  600 Sonderziehungsrechte
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                           (SZR) 8  pro Tonne Tragfähigkeit des Schiffes anzusetzen, bei Schiffen mit eige-
                           ner Antriebskraft vermehrt um 2.100 SZR  pro Kilowatt Leistungsfähigkeit der
                           Antriebsmaschinen.
                              Für Schubboote, die starr mit einem oder mehreren Schubleichtern zu einem
                           Schubverband verbunden sind, und für Schiffe mit eigener Antriebskraft, die mit
                           einem oder mehreren Schiffen fest gekoppelt sind,  erhöht sich der Haftungs-
                           höchstbetrag nach § 5e Abs. 2, 3 i.V.m. § 5h Abs. 2 BinSchG entsprechend.
                              Die Haftungshöchstbeträge für Ansprüche  wegen Sachschäden und  aus
                           Wrackbeseitigung betragen nach § 5f Abs. 1 und § 5j BinSchG grundsätzlich die
                           Hälfte der nach § 5e BinSchG maßgebenden Haftungshöchstbeträge: für Güter-
                           schiffe somit 100 SZR je Tonne Tragfähigkeit, vermehrt um 350 SZR je Kilowatt
                           Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen bei Schiffen mit eigener Antriebskraft.
                           Für Ansprüche wegen Sachschäden, die durch gefährliche Güter verursacht wur-

                           894  BT-Drucks. 13/8446, S. 19 f.
                           895  Die für die Haftungshöchstbeträge maßgebliche Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht
                              des Internationalen Währungsfonds, § 5l BinSchG. Die Umrechung in Euro erfolgt nach
                              § 5l BinSchG.
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