Page 224 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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200 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
bleibt § 831 BGB neben § 485 HGB anwendbar, hat aber nur Bedeutung, wenn
das Besatzmitglied schuldlos handelt und der Reeder sich von einem Schuldvor-
wurf – z.B. wegen unsorgfältiger Auswahl – nicht entlasten kann sowie für den
nur aus unerlaubter Handlung gegebenen Anspruch auf Schmerzensgeld. 9 Bei
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eigenem Verschulden haftet der Reeder weiterhin nach §§ 823 ff. BGB. 9
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Zur Schiffsbesatzung zählen nach § 481 HGB der Kapitän, die Schiffsoffizie-
re, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Perso-
nen. 9 Der Reeder haftet ferner für schuldhafte Handlungen des an Bord tätigen
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Lotsen, wobei die Haftung des Reeders – anders als im Binnenschifffahrtsrecht –
auch dann eintritt, wenn Lotsenpflicht besteht (Zwangslotse), er auf die Auswahl
des Lotsen also keinen Einfluss hat. 9
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Eine Schädigung „in Ausführung von Dienstverrichtungen“ liegt schließlich vor,
wenn sie durch eine Tätigkeit verursacht wurde, die mit der Benutzung des Schif-
fes zum See-Erwerb oder zum Seefahrts-Erwerb im ursächlichen Zusammenhang
steht. 9 Der Begriff „in Ausführung von Dienstverrichtungen“ ist somit weit
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auszulegen. 9
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b) Haftungsbeschränkung
Die aus dem Schifffahrtsbetrieb entstehenden Ansprüche gegen den Reeder und
alle anderen Verantwortlichen können nach den Bestimmungen des „Überein-
kommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen“
(HBÜ) 9 in der Fassung des Protokolls von 1996 9 und ergänzend nach den
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§§ 487-487e HGB beschränkt werden. 9
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Die Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens von 1976
sind seit seinem Inkrafttreten für Deutschland am 01. September 1987 unmittelbar
anwendbares Recht, welches als selbständiges Gesetz neben dem HGB steht. 9
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Die §§ 487-487e HGB enthalten dagegen lediglich einige ergänzende Vor-
schriften. Am 13. Mai 2004 trat das Protokoll von 1996 zur Änderung des Haf-
tungsbeschränkungs-übereinkommens von 1976 für Deutschland in Kraft. 9
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915 Herber, Seehandelsrecht, S. 205; Rabe, Seehandelsrecht, § 485 HGB Rn. 77.
916 Rabe, Seehandelsrecht, § 485 HGB Rn. 78.
917 Eine ausführliche Kommentierung findet sich bei Rabe, Seehandelsrecht, § 485 HGB Rn. 11 ff.
918 Herber, Seehandelsrecht, S. 205, 215.
919 BGH, VersR 1976, 771 (772); Rabe, Seehandelsrecht, § 485 HGB Rn. 25.
920 BGHZ 50, 238 (240); Rabe, Seehandelsrecht, § 485 HGB Rn. 25.
921 BGBl. 1986 II, S. 786 ff.
922 BGBl. 2000 II, S. 791 ff.
923 Siehe § 486 Abs. 1 und 5 HGB.
924 BGBl. 1987 II, S. 407; Rabe, Seehandelsrecht, vor § 484 HGB Rn. 16; Puttfarken, Seehandels-
recht, Rn. 817.
925 BGBl. 2004 II, S. 1793.