Page 224 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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200                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        bleibt § 831 BGB neben § 485 HGB anwendbar, hat aber nur Bedeutung, wenn
                        das Besatzmitglied schuldlos handelt und der Reeder sich von einem Schuldvor-
                        wurf – z.B. wegen unsorgfältiger Auswahl – nicht entlasten kann sowie für den
                        nur aus unerlaubter Handlung  gegebenen  Anspruch auf  Schmerzensgeld. 9  Bei
                                                                                        915
                        eigenem Verschulden haftet der Reeder weiterhin nach §§ 823 ff. BGB. 9
                                                                                    916
                           Zur Schiffsbesatzung zählen nach § 481 HGB der Kapitän, die Schiffsoffizie-
                        re, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Perso-
                        nen. 9  Der Reeder haftet ferner für schuldhafte Handlungen des an Bord tätigen
                            917
                        Lotsen, wobei die Haftung des Reeders – anders als im Binnenschifffahrtsrecht –
                        auch dann eintritt, wenn Lotsenpflicht besteht (Zwangslotse), er auf die Auswahl
                        des Lotsen also keinen Einfluss hat. 9
                                                      918
                        Eine Schädigung „in Ausführung von Dienstverrichtungen“ liegt schließlich vor,
                        wenn sie durch eine Tätigkeit verursacht wurde, die mit der Benutzung des Schif-
                        fes zum See-Erwerb oder zum Seefahrts-Erwerb im ursächlichen Zusammenhang
                        steht. 9  Der Begriff „in  Ausführung von Dienstverrichtungen“ ist  somit weit
                            919
                        auszulegen. 9
                                  920

                        b) Haftungsbeschränkung
                        Die aus dem Schifffahrtsbetrieb entstehenden Ansprüche gegen den Reeder und
                        alle anderen Verantwortlichen  können nach  den Bestimmungen  des  „Überein-
                        kommens von 1976 über  die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen“
                        (HBÜ) 9  in der Fassung des Protokolls von 1996 9  und ergänzend  nach den
                              921
                                                                     922
                        §§ 487-487e HGB beschränkt werden. 9
                                                         923
                           Die Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens von 1976
                        sind seit seinem Inkrafttreten für Deutschland am 01. September 1987 unmittelbar
                        anwendbares Recht, welches als selbständiges Gesetz neben dem HGB steht. 9
                                                                                         924
                           Die  §§ 487-487e HGB  enthalten  dagegen  lediglich  einige ergänzende Vor-
                        schriften. Am 13. Mai 2004 trat das Protokoll von 1996 zur Änderung des Haf-
                        tungsbeschränkungs-übereinkommens von 1976 für Deutschland in Kraft. 9
                                                                                       925


                        915  Herber, Seehandelsrecht, S. 205; Rabe, Seehandelsrecht, § 485 HGB Rn. 77.
                        916  Rabe, Seehandelsrecht, § 485 HGB Rn. 78.
                        917  Eine ausführliche Kommentierung findet sich bei Rabe, Seehandelsrecht, § 485 HGB Rn. 11 ff.
                        918  Herber, Seehandelsrecht, S. 205, 215.
                        919  BGH, VersR 1976, 771 (772); Rabe, Seehandelsrecht, § 485 HGB Rn. 25.
                        920  BGHZ 50, 238 (240); Rabe, Seehandelsrecht, § 485 HGB Rn. 25.
                        921  BGBl. 1986 II, S. 786 ff.
                        922  BGBl. 2000 II, S. 791 ff.
                        923  Siehe § 486 Abs. 1 und 5 HGB.
                        924  BGBl. 1987 II, S. 407; Rabe, Seehandelsrecht, vor § 484 HGB Rn. 16; Puttfarken, Seehandels-
                           recht, Rn. 817.
                        925  BGBl. 2004 II, S. 1793.
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