Page 229 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 229
3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 205
c) Versicherungssituation
Der Seeversicherungsmarkt kennt – ebenso wenig wie der Versicherungsmarkt für
Binnenschiffe – keine Versicherung, die Versicherungsschutz speziell für die Haf-
tung von Drittschäden anbietet, welche durch Gefahrguttransporte verursacht
wurden.
Versicherungsschutz für allgemeine aus dem Seeschifffahrtsbetrieb herrühren-
de Haftpflichtrisiken bieten die Seekaskoversicherung und die P&I-Versicherung
an:
Die Seekaskoversicherung, welcher in der Regel die ADS/DTV-Kaskoklauseln
1978/1994 zugrunde liegen, versichert hauptsächlich das Schiff gegen Verlust
oder Beschädigung. 9 Daneben wird aber auch die gesetzliche Kollisionshaft-
944
pflicht versichert: Nach Ziffer 34.1 DTV-Kaskoklauseln 1978/1994 in der Fas-
sung von 2004 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versiche-
rungsschutz auch für den Fall, dass er einem Dritten wegen des Verlustes oder der
Beschädigung von Sachen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Ersatz
zu leisten hat und der Verlust oder die Beschädigung bei der Bewegung des Schif-
fes oder durch navigatorische Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden sind. Der Versicherungs-
schutz bezieht sich allerdings nicht auf Ansprüche wegen Personenschäden und
Schäden, die durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie
Chemikalien verursacht worden sind, es sei denn, diese sind als nächste Folge
eines Zusammenstoßes des versicherten Schiffes mit einem anderen Schiff an
diesem oder den darauf befindlichen Sachen eingetreten, Ziffer 34.4.1 DTV-
Kaskoklauseln 1978/1994 in der Fassung von 2004. Die Seekaskoversicherung ist
also keine volle Haftpflichtversicherung für alle aus dem Schifffahrtsbetrieb her-
rührenden Haftungsverpflichtungen.
Die Haftungsrisiken, die aus dem Betrieb der Seeschifffahrt entstehen, werden
praktisch nur von der P&I-Versicherung gedeckt. 9 Die Versicherung der engli-
945
schen P&I-Clubs erfasst aber lediglich die Haftpflichtschäden, die nicht bereits
durch die Seekaskoversicherung versichert sind, 9 insbesondere Personenschäden
946
Dritter.
d) Verjährung
Eine spezielle – § 117 BinSchG entsprechende – Verjährungsvorschrift für An-
sprüche gegen den Reeder aus § 485 HGB findet sich im HGB nicht. Die Verjäh-
rung der Ansprüche gegen den Reeder aus § 485 BGB richtet sich somit nach den
allgemeinen Vorschriften und zwar jeweils nach der Vorschrift, die für die Verjäh-
944 Herber, Seehandelsrecht, S. 419.
945 Herber, Seehandelsrecht, S. 416 und 422.
946 Brunn, VersR 1982, 410 (411); Herber, Seehandelsrecht, S. 420.