Page 229 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                205

                           c) Versicherungssituation
                           Der Seeversicherungsmarkt kennt – ebenso wenig wie der Versicherungsmarkt für
                           Binnenschiffe – keine Versicherung, die Versicherungsschutz speziell für die Haf-
                           tung von Drittschäden anbietet, welche durch Gefahrguttransporte verursacht
                           wurden.
                              Versicherungsschutz für allgemeine aus dem Seeschifffahrtsbetrieb herrühren-
                           de Haftpflichtrisiken bieten die Seekaskoversicherung und die P&I-Versicherung
                           an:
                              Die Seekaskoversicherung, welcher in der Regel die ADS/DTV-Kaskoklauseln
                           1978/1994 zugrunde liegen, versichert  hauptsächlich das Schiff gegen Verlust
                           oder Beschädigung. 9  Daneben wird  aber auch die gesetzliche  Kollisionshaft-
                                            944
                           pflicht versichert: Nach Ziffer 34.1 DTV-Kaskoklauseln 1978/1994 in der Fas-
                           sung von 2004 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versiche-
                           rungsschutz auch für den Fall, dass er einem Dritten wegen des Verlustes oder der
                           Beschädigung von Sachen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Ersatz
                           zu leisten hat und der Verlust oder die Beschädigung bei der Bewegung des Schif-
                           fes oder durch navigatorische Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit
                           der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden sind. Der Versicherungs-
                           schutz bezieht sich allerdings nicht auf Ansprüche wegen Personenschäden und
                           Schäden, die  durch Freiwerden von flüssigen  oder gasförmigen Stoffen sowie
                           Chemikalien  verursacht worden sind, es sei denn, diese sind als nächste Folge
                           eines Zusammenstoßes des versicherten Schiffes mit einem  anderen Schiff an
                           diesem oder  den darauf befindlichen Sachen eingetreten, Ziffer 34.4.1 DTV-
                           Kaskoklauseln 1978/1994 in der Fassung von 2004. Die Seekaskoversicherung ist
                           also keine volle Haftpflichtversicherung für alle aus dem Schifffahrtsbetrieb her-
                           rührenden Haftungsverpflichtungen.
                              Die Haftungsrisiken, die aus dem Betrieb der Seeschifffahrt entstehen, werden
                           praktisch nur von der P&I-Versicherung gedeckt. 9  Die Versicherung der engli-
                                                                      945
                           schen P&I-Clubs erfasst aber lediglich  die Haftpflichtschäden, die nicht bereits
                           durch die Seekaskoversicherung versichert sind, 9  insbesondere Personenschäden
                                                                    946
                           Dritter.


                           d) Verjährung
                           Eine spezielle – § 117 BinSchG  entsprechende – Verjährungsvorschrift  für An-
                           sprüche gegen den Reeder aus § 485 HGB findet sich im HGB nicht. Die Verjäh-
                           rung der Ansprüche gegen den Reeder aus § 485 BGB richtet sich somit nach den
                           allgemeinen Vorschriften und zwar jeweils nach der Vorschrift, die für die Verjäh-


                           944  Herber, Seehandelsrecht, S. 419.
                           945  Herber, Seehandelsrecht, S. 416 und 422.
                           946  Brunn, VersR 1982, 410 (411); Herber, Seehandelsrecht, S. 420.
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