Page 226 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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202 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
cher Rechte ergeben und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des
Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten stehen. Unter diesen Auf-
fang-tatbestand fallen z.B. Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden aus
§ 22 WHG. 9 Im Gegensatz zum Binnenschifffahrtsrecht 9 können Ansprüche
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aus § 22 WHG im Seeschifffahrtsrecht somit beschränkt werden.
Ansprüche wegen Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung von
Wracks und deren Ladung sind ebenfalls beschränkbar, allerdings gilt für sie nach
§ 487 HGB ein gesonderter Haftungshöchstbetrag, da die Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich dieser Ansprüche einen Vorbehalt nach
Art. 18 Abs. 1 lit. a) HBÜ erklärt hat. 9 Schließlich können auch Ansprüche ande-
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rer Personen als des Haftpflichtigen wegen Schadensabwendungs- oder Schadens-
begrenzungsmaßnahmen und weiterer daraus entstandener Schäden, für die der
Haftpflichtige selbst nur beschränkt haftet, auf die festgesetzten Höchstbeträge
beschränkt werden, Art. 2 Abs. 1 lit. f) HBÜ.
Entsprechend der Regelung im Binnenschifffahrtsrecht bestimmt
Art. 2 Abs. 2 HBÜ, dass die in Art. 2 Abs. 1 HBÜ angeführten Ansprüche auch
dann der Haftungs-beschränkung unterliegen, wenn sie aufgrund eines Vertrages
oder sonst wie als Rückgriffs- oder Entschädigungsanspruch geltend gemacht
werden, sofern sie nicht ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Ent-
gelt betreffen. Dadurch soll die Umgehung der Haftungsbeschränkung unterbun-
den werden.
Von der Beschränkung ausdrücklich ausgenommen sind dagegen die in
Art. 3 HBÜ aufgeführten Ansprüche, darunter auch Ansprüche wegen Ölver-
schmutzungsschäden i.S.d. Ölhaftungsübereinkommen und Nuklearschäden. Seit
der Änderung des Art. 18 Abs. 1 HBÜ durch das Protokoll von 1996 haben die
Vertragsstaaten überdies die Möglichkeit, einen Vorbehalt zu Ansprüchen aus
dem HNS-Übereinkommen (für den Fall, dass dieses einmal in Kraft tritt) zu
erklären.
bb) Zur Beschränkung berechtigte Personen
Zur Beschränkung berechtigte Personen sind nach Art. 1 HBÜ neben dem
Schiffseigentümer 9 , Berger oder Retter 9 und allen Personen, für deren Handeln
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und der Unterlassen der Schiffseigentümer, Berger oder Retter haftet, auch der
932 Vgl. BGHZ 47, 1 (12 f.); Bremer, S. 151.
933 Siehe § 5 Nr. 4 BinSchG.
934 BGBl. 1987 II, S. 407; BGBl. 2004 II, S. 1793 (1797).
935 Unter diesen Begriff fallen nach Art. 1 Abs. 2 HBÜ der Eigentümer, Charterer, Reeder und
Ausrüster des Schiffes.
936 Berger oder Retter bedeutet nach Art. 1 Abs. 3 HBÜ jede Person, die in unmittelbarem Zusam-
menhang mit einer Bergung oder Hilfeleistung Dienste leistet.