Page 226 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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202                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        cher Rechte ergeben und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des
                        Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten stehen. Unter diesen Auf-
                        fang-tatbestand fallen z.B. Ansprüche  wegen reiner Vermögensschäden aus
                        § 22 WHG. 9  Im Gegensatz zum Binnenschifffahrtsrecht 9  können Ansprüche
                                                                           933
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                        aus § 22 WHG im Seeschifffahrtsrecht somit beschränkt werden.
                           Ansprüche wegen  Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung von
                        Wracks und deren Ladung sind ebenfalls beschränkbar, allerdings gilt für sie nach
                        § 487 HGB  ein  gesonderter  Haftungshöchstbetrag, da die  Bundesrepublik
                        Deutschland   hinsichtlich  dieser  Ansprüche  einen  Vorbehalt   nach
                        Art. 18 Abs. 1 lit. a) HBÜ erklärt hat. 9  Schließlich können auch Ansprüche ande-
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                        rer Personen als des Haftpflichtigen wegen Schadensabwendungs- oder Schadens-
                        begrenzungsmaßnahmen  und  weiterer  daraus  entstandener Schäden, für die der
                        Haftpflichtige selbst nur  beschränkt haftet,  auf die festgesetzten Höchstbeträge
                        beschränkt werden, Art. 2 Abs. 1 lit. f) HBÜ.
                        Entsprechend   der   Regelung    im   Binnenschifffahrtsrecht  bestimmt
                        Art. 2 Abs. 2 HBÜ, dass die in Art. 2 Abs. 1 HBÜ  angeführten  Ansprüche  auch
                        dann der Haftungs-beschränkung unterliegen, wenn sie aufgrund eines Vertrages
                        oder sonst wie als Rückgriffs- oder Entschädigungsanspruch geltend gemacht
                        werden, sofern sie nicht ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Ent-
                        gelt betreffen. Dadurch soll die Umgehung der Haftungsbeschränkung unterbun-
                        den werden.
                           Von der Beschränkung  ausdrücklich ausgenommen sind dagegen die in
                        Art. 3 HBÜ  aufgeführten  Ansprüche,  darunter auch  Ansprüche wegen  Ölver-
                        schmutzungsschäden i.S.d. Ölhaftungsübereinkommen und Nuklearschäden. Seit
                        der Änderung des Art. 18 Abs. 1 HBÜ durch das Protokoll von 1996 haben die
                        Vertragsstaaten überdies die Möglichkeit, einen Vorbehalt zu Ansprüchen aus
                        dem HNS-Übereinkommen (für den Fall, dass dieses einmal in  Kraft tritt) zu
                        erklären.


                        bb) Zur Beschränkung berechtigte Personen
                        Zur Beschränkung berechtigte Personen sind nach Art. 1 HBÜ neben dem
                        Schiffseigentümer 9 , Berger oder Retter 9  und allen Personen, für deren Handeln
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                        und der Unterlassen der Schiffseigentümer, Berger oder Retter  haftet,  auch der


                        932  Vgl. BGHZ 47, 1 (12 f.); Bremer, S. 151.
                        933  Siehe § 5 Nr. 4 BinSchG.
                        934  BGBl. 1987 II, S. 407; BGBl. 2004 II, S. 1793 (1797).
                        935  Unter diesen Begriff fallen nach Art. 1 Abs. 2 HBÜ der Eigentümer, Charterer, Reeder und
                           Ausrüster des Schiffes.
                        936  Berger oder Retter bedeutet nach Art. 1 Abs. 3 HBÜ jede Person, die in unmittelbarem Zusam-
                           menhang mit einer Bergung oder Hilfeleistung Dienste leistet.
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