Page 222 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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198                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        Sachschäden  von  Drittpersonen, die durch das Freiwerden von flüssigen oder
                        gasförmigen Stoffen oder Chemikalien oder durch sonstige gefährliche Güter im
                        Sinne  des  § 5h Abs. 1 S. 2 BinSchG  verursacht werden, Ziffer 4.7.1 AVB Fluss-
                        kasko 2000.  Ebenso wenig  werden Personenschäden 9  oder Umweltschäden 9
                                                                                            903
                                                                       902
                        i.S.d.  § 1 Bundesnaturschutzgesetz  vom  Versicherungsschutz der  Flusskasko ge-
                        deckt. Insoweit bietet die Flusskaskoversicherung für Gefahrguttransporte keinen
                        adäquaten Versicherungsschutz.
                           Für den gewerblichen Fluss-, Hafen- und Binnenseeverkehr wird eine Haft-
                        pflicht-versicherung für privatrechtliche Ansprüche aus dem Halten, Besitzen und
                        Gebrauch des Wasserfahrzeugs nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbe-
                        dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) angeboten. 9  Im Anschluss an
                                                                             904
                        eine Haftpflicht-versicherung kann ferner eine Schiffsbetriebshaftpflichtversiche-
                        rung für den gewerblichen Fluss-, Hafen- und  Binnenseeverkehr abgeschlossen
                        werden. 9  Für die Binnenschiffseigner von Tankschiffen besteht überdies die
                               905
                        Möglichkeit, sich über die P&I-Clubs zu versichern. 9
                                                                    906
                           Für den Fall, dass Ansprüche für Drittschäden freiwillig versichert werden, für
                        die auch die Haftungsbeschränkung  nach §§ 4 ff. BinSchG greift, bestimmt
                        § 5c Abs. 3 BinSchG, dass sich der Versicherer in gleichem Umfang wie der Ver-
                        sicherte auf die Haftungsbeschränkung berufen kann.


                        d) Verjährung
                        Nach § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG verjähren die Forderungen aus dem Verschul-
                        den einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7 BinSchG) nach
                        einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig
                        geworden ist (§ 117 Abs. 2 BinSchG).
                           Beruhen die Ansprüche gegen den Schiffseigner sowohl auf den Vorschriften
                        des BinSchG als auch auf allgemeinen  Vorschriften,  unterfallen nach ständiger
                        Rechtsprechung alle Ansprüche der kurzen Verjährung gemäß § 117 BinSchG, um
                        eine schleunige Abwicklung der aus dem Schiffsbetrieb entspringenden Forderun-
                        gen zu ermöglichen. 9  Das Schifffahrtsgericht Mainz hat ferner klargestellt, dass
                                         907
                        nach Sinn und Zweck des § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG Ansprüche aus dem Be-
                        trieb der Binnenschifffahrt auch dann der kurzen Verjährung unterliegen, wenn





                        902  Dies ergibt sich aus Ziffer 4 AVB Flusskasko 2000.
                        903  Ziffer 4.7.2 AVB Flusskasko 2000.
                        904  Brunn, DVWG B 149, S. 138 (140).
                        905  Brunn, DVWG B 149, S. 138 (141).
                        906  Genauer Brunn, DVWG B 149, S. 138 (141 f.).
                        907  OLG Hamm - Schiffahrtsobergericht, Zeitschrift für Binnenschiffahrt und Wasserstraßen (ZfB)
                           1973, S. 19.
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