Page 222 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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198 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
Sachschäden von Drittpersonen, die durch das Freiwerden von flüssigen oder
gasförmigen Stoffen oder Chemikalien oder durch sonstige gefährliche Güter im
Sinne des § 5h Abs. 1 S. 2 BinSchG verursacht werden, Ziffer 4.7.1 AVB Fluss-
kasko 2000. Ebenso wenig werden Personenschäden 9 oder Umweltschäden 9
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i.S.d. § 1 Bundesnaturschutzgesetz vom Versicherungsschutz der Flusskasko ge-
deckt. Insoweit bietet die Flusskaskoversicherung für Gefahrguttransporte keinen
adäquaten Versicherungsschutz.
Für den gewerblichen Fluss-, Hafen- und Binnenseeverkehr wird eine Haft-
pflicht-versicherung für privatrechtliche Ansprüche aus dem Halten, Besitzen und
Gebrauch des Wasserfahrzeugs nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) angeboten. 9 Im Anschluss an
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eine Haftpflicht-versicherung kann ferner eine Schiffsbetriebshaftpflichtversiche-
rung für den gewerblichen Fluss-, Hafen- und Binnenseeverkehr abgeschlossen
werden. 9 Für die Binnenschiffseigner von Tankschiffen besteht überdies die
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Möglichkeit, sich über die P&I-Clubs zu versichern. 9
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Für den Fall, dass Ansprüche für Drittschäden freiwillig versichert werden, für
die auch die Haftungsbeschränkung nach §§ 4 ff. BinSchG greift, bestimmt
§ 5c Abs. 3 BinSchG, dass sich der Versicherer in gleichem Umfang wie der Ver-
sicherte auf die Haftungsbeschränkung berufen kann.
d) Verjährung
Nach § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG verjähren die Forderungen aus dem Verschul-
den einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7 BinSchG) nach
einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig
geworden ist (§ 117 Abs. 2 BinSchG).
Beruhen die Ansprüche gegen den Schiffseigner sowohl auf den Vorschriften
des BinSchG als auch auf allgemeinen Vorschriften, unterfallen nach ständiger
Rechtsprechung alle Ansprüche der kurzen Verjährung gemäß § 117 BinSchG, um
eine schleunige Abwicklung der aus dem Schiffsbetrieb entspringenden Forderun-
gen zu ermöglichen. 9 Das Schifffahrtsgericht Mainz hat ferner klargestellt, dass
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nach Sinn und Zweck des § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG Ansprüche aus dem Be-
trieb der Binnenschifffahrt auch dann der kurzen Verjährung unterliegen, wenn
902 Dies ergibt sich aus Ziffer 4 AVB Flusskasko 2000.
903 Ziffer 4.7.2 AVB Flusskasko 2000.
904 Brunn, DVWG B 149, S. 138 (140).
905 Brunn, DVWG B 149, S. 138 (141).
906 Genauer Brunn, DVWG B 149, S. 138 (141 f.).
907 OLG Hamm - Schiffahrtsobergericht, Zeitschrift für Binnenschiffahrt und Wasserstraßen (ZfB)
1973, S. 19.