Page 225 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                201

                              Mit Inkrafttreten des Protokolls von 1996 wurden zum einen die im Haf-
                           tungsbeschränkungs-übereinkommen von 1976 festgesetzten  Haftungshöchstbe-
                           träge deutlich angehoben; zum anderen sieht das Protokoll in seinem Art. 8 ein
                           vereinfachtes Verfahren zur Änderung der Haftungshöchstbeträge vor. 9  Dabei
                                                                                         926
                           gilt im Seeschifffahrtsrecht – anders als im Binnenschifffahrtsrecht – bereits seit
                           dem Ersten Seerechtsänderungsgesetz (1. SRÄG) von 1972, welches das „Brüsse-
                           ler Haftungsbeschränkungsübereinkommen von 1957“ in das HGB einarbeitete,
                           das Summenhaftungssystem. 9  Eine Bestimmung mit speziellen Haftungshöchst-
                                                    927
                           beträgen für  Gefahrguttransportschäden, wie sie das  nunmehr reformierte  Bin-
                           nenschifffahrtsrecht  vorsieht,  enthält  das    Haftungsbeschränkungs-
                           übereinkommen in der Fassung des Protokolls von 1996 dagegen nicht.
                              Nach § 7 Abs. 2 EGHGB unterliegen sämtliche privatrechtlichen und öffent-
                           lich-rechtlichen Ansprüche der Haftungsbeschränkung nach den §§ 486  –
                           487e HGB.

                           aa) Beschränkbare Ansprüche
                           Welche Ansprüche der Haftungsbeschränkung unterliegen, bestimmt Art. 2 HBÜ.
                           Im Hinblick auf den Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffen kommen da-
                           nach insbesondere Ansprüche Dritter wegen Personen- oder Sachschäden in Be-
                           tracht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder
                           mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten eintreten, sowie Ansprüche wegen dar-
                           aus entstehender weiterer Schäden (Folgeschäden), Art. 2 Abs. 1 lit. a) HBÜ.
                              Die genannten Schäden müssen alle „in unmittelbarem Zusammenhang mit
                           dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten“ eintre-
                           ten, nicht aber notwendig durch diese verursacht sein. 9  Dabei ist unter „Betrieb
                                                                          928
                           des Schiffes“ der technische Einsatz des Schiffes zu verstehen – ähnlich dem „Be-
                           trieb“ i.S.d StVG und HaftpflG –, nicht dagegen seine wirtschaftliche Verwen-
                           dung. 9  Es werden also nur Gefahren erfasst, die dem Einsatz eines Seeschiffes
                                929
                           zu Eigen sind. Darunter fallen auch Schäden, die beim Be- und Entladen eintre-
                           ten. 9  Ein unmittelbarer Zusammenhang des Schadens mit dem Betrieb des
                              930
                           Schiffes ist dagegen zu verneinen,  wenn Güter, die   bereits gelöscht  aber noch
                           nicht ausgeliefert worden sind, in einem Schuppen lagern und durch einen Brand
                           vernichtet werden. 9
                                           931
                              Der  Haftungsbeschränkung  unterliegen  nach  Art. 2 Abs. 1 lit. c) HBÜ  ferner
                           Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die sich aus der Verletzung nichtvertragli-

                           926  Siehe auch die Denkschrift zum Protokoll von 1996 in BT-Drucks. 14/2696, S. 15 ff.
                           927  Herber, Seehandelsrecht, S. 209; Rabe, Seehandelsrecht, vor § 484 HGB Rn. 12 f.
                           928  Herber, Seehandelsrecht, S. 212.
                           929  Herber, Seehandelsrecht, S. 212; Herber, Das neue Haftungsrecht der Schiffahrt, 60; ausführlich
                              Rabe, Seehandelsrecht, Art. 2 HBÜ Rn. 5.
                           930  Denkschrift zum Haftungsbeschränkungsübereinkommen von 1976, BT-Drucks. 10/3553, S. 22
                              (24); Herber, Das neue Haftungsrecht der Schiffahrt, 61.
                           931  Rabe, Seehandelsrecht, Art. 2 HBÜ Rn. 5.
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