Page 230 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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206 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
rung des Anspruchs gegen die Person gilt, für deren Verhalten der Reeder haf-
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Lediglich für Bergungs- und Hilfskosten sowie für Forderungen aus Wrackbe-
seitigung gilt eine spezielle Verjährungsfrist von zwei Jahren, beginnend mit dem
Ablauf des Tages, an welchem das Bergungs- und Hilfsleistungswerk oder die
Wrackbeseitigung beendet worden ist, § 902 Nr. 3 HGB i.V.m.
§ 903 Abs. 3 HGB. Für alle übrigen Ansprüche (insbesondere §§ 823 ff. BGB)
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 194 ff. BGB).
6. Haftung nach § 33 LuftVG
Werden gefährliche Güter ausnahmsweise mit einem Luftfahrzeug transportiert
und kommen dabei Dritte zu Schaden, greift die Haftung des Luftfahrzeughalters
nach § 33 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ein. Die Haftung gegenüber Dritten nach
§§ 33 ff. LuftVG ist in ihren Grundzügen vergleichbar mit der Halterhaftung nach
§ 7 StVG und der Haftung des Bahnbetriebsunternehmers nach § 1 HaftpflG.
a) Gefährdungshaftung
Nach § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG haftet der Halter des Luftfahrzeugs für alle Perso-
nen- und Sachschäden, die beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall entste-
hen. Die Haftpflicht des Halters ist eine reine Gefährdungshaftung, die ihren
Grund in der durch den Betrieb gegebenen Gefährdung anderer Personen und
Sachen hat. 9 Anders als der Kfz-Halter haftet der Luftfahrzeughalter auch für
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höhere Gewalt. 9 Die Gefährdungshaftung des Luftfahrzeughalters wird somit
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nur durch die Haftungshöchstsummen (§ 37 LuftVG), im Falle der unbefugten
Benutzung (§ 33 Abs. 2 LuftVG) sowie durch Ausschluss- und Verjährungsfristen
(§§ 39, 40 LuftVG) eingeschränkt.
b) Halter und Luftfahrzeug
Halter des Luftfahrzeugs ist derjenige, der das Luftfahrzeug für eigene Rechnung
in Gebrauch hat und die umfassende Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher
Gebrauch voraussetzt. 9 Der Halter muss nicht notwendigerweise Eigentümer
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947 Rabe, Seehandelsrecht, § 901 HGB Rn. 5.
948 Hofmann/Grabherr, § 33 LuftVG Rn. 2f.
949 Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 418.
950 Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 416.