Page 230 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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206                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        rung des Anspruchs gegen die Person gilt, für deren Verhalten der Reeder haf-
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                        tet. 9
                           Lediglich für Bergungs- und Hilfskosten sowie für Forderungen aus Wrackbe-
                        seitigung gilt eine spezielle Verjährungsfrist von zwei Jahren, beginnend mit dem
                        Ablauf des  Tages, an welchem das  Bergungs- und  Hilfsleistungswerk oder die
                        Wrackbeseitigung   beendet   worden     ist,   § 902 Nr. 3 HGB   i.V.m.
                        § 903 Abs. 3 HGB.  Für  alle  übrigen  Ansprüche  (insbesondere  §§ 823 ff. BGB)
                        gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 194 ff. BGB).

                        6. Haftung nach § 33 LuftVG
                        Werden gefährliche Güter ausnahmsweise mit  einem Luftfahrzeug transportiert
                        und kommen dabei Dritte zu Schaden, greift die Haftung des Luftfahrzeughalters
                        nach § 33 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ein. Die Haftung gegenüber Dritten nach
                        §§ 33 ff. LuftVG ist in ihren Grundzügen vergleichbar mit der Halterhaftung nach
                        § 7 StVG und der Haftung des Bahnbetriebsunternehmers nach § 1 HaftpflG.




                        a) Gefährdungshaftung
                        Nach § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG haftet der Halter des Luftfahrzeugs für alle Perso-
                        nen- und Sachschäden, die beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall entste-
                        hen. Die Haftpflicht des  Halters ist eine reine Gefährdungshaftung, die ihren
                        Grund in der durch den Betrieb gegebenen  Gefährdung anderer  Personen und
                        Sachen hat. 9  Anders als der Kfz-Halter haftet der Luftfahrzeughalter auch für
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                        höhere Gewalt. 9  Die Gefährdungshaftung des Luftfahrzeughalters wird somit
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                        nur durch die Haftungshöchstsummen  (§ 37 LuftVG), im Falle der unbefugten
                        Benutzung (§ 33 Abs. 2 LuftVG) sowie durch Ausschluss- und Verjährungsfristen
                        (§§ 39, 40 LuftVG) eingeschränkt.


                        b) Halter und Luftfahrzeug
                        Halter des Luftfahrzeugs ist derjenige, der das Luftfahrzeug für eigene Rechnung
                        in  Gebrauch hat  und  die umfassende Verfügungsgewalt besitzt, die  ein  solcher
                        Gebrauch voraussetzt. 9  Der Halter  muss nicht  notwendigerweise  Eigentümer
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                        947  Rabe, Seehandelsrecht, § 901 HGB Rn. 5.
                        948  Hofmann/Grabherr, § 33 LuftVG Rn. 2f.
                        949  Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 418.
                        950  Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 416.
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