Page 232 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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208                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        des Luftfahrzeugs angestellt oder ihm  das Luftfahrzeug vom Halter überlassen
                        worden ist.
                           Bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten kann die Haftung des Luftfahr-
                        zeughalters nach § 34 LuftVG i.V.m. § 254 BGB gemindert oder gänzlich ausge-
                        schlossen werden. Bei Beschädigung einer Sache wird auch das Verschulden des-
                        jenigen angerechnet, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat,
                        § 34 LuftVG.


                        f) Haftungsumfang
                        Der Luftfahrzeughalter haftet nach § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG für Personenschäden
                        (Tod und Körperverletzung) und Sachschäden. Dabei muss zwischen dem beim
                        Betrieb entstandenen Unfall und dem Schaden ein adäquater  Kausalzusammen-
                        hang bestehen. 9
                                     957
                           Die Vorschriften über den Umfang der Ersatzpflicht für Personenschäden
                        (§§ 35, 36  und  38 LuftVG)  entsprechen  inhaltlich denen des StVG und des
                        HaftpflG, 9  jedoch mit der Erweiterung, dass auch für die Erschwerung des Fort-
                                958
                        kommens Ersatz zu leisten ist. Seit Inkrafttreten des Zweiten Schadensrechtsände-
                        rungsgesetzes vom 19.07.2002 sind auch  Ansprüche auf Schmerzensgeld aus-
                        drücklich ersatzfähig. 9
                                          959
                        Für den Umfang der Schadensersatzpflicht bei Sachschäden bestehen keine be-
                        sonderen Regelungen, so dass die allgemeinen Vorschriften (§§ 249 ff. BGB) gel-
                        ten. Folgeschäden werden  danach  ersetzt, nicht dagegen reine  Vermögensschä-
                        den. 9
                            960


                        g) Haftungsbeschränkung durch Höchstbeträge
                        Die Gefährdungshaftung des Luftfahrzeughalters wird nach § 37 LuftVG durch
                        Haftungshöchstsummen begrenzt. Anders als nach dem StVG und dem HaftpflG
                        wird dabei nicht zwischen Personen- und Sachschäden differenziert. Die Haf-
                        tungshöchstsummen sind wiederholt geändert (erhöht) worden. 9  Die letzte Än-
                                                                               961
                        derung erfolgte durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung luftversicherungs-
                                                               962
                        rechtlicher Vorschriften vom 19. April 2005. 9  Danach bemessen sich die Haf-
                        tungshöchstbeträge nach dem Gewicht des Luftfahrzeugs, genauer der Höchstab-
                        flugmasse, und gelten pro Unfall.  Die Höchstabflugmasse ist nach

                        957  Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 420.
                        958  Siehe 3. Teil A I 1 f), 3 f).
                        959  BT-Drucks. 14/7752, S. 8 und 37.
                        960  Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 420; Hofmann/Grabherr, § 33 LuftVG
                           Rn. 15.
                        961  Siehe Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 423.
                        962  BGBl. 2005 I, S. 1070 (1071).
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