Page 232 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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208 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
des Luftfahrzeugs angestellt oder ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen
worden ist.
Bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten kann die Haftung des Luftfahr-
zeughalters nach § 34 LuftVG i.V.m. § 254 BGB gemindert oder gänzlich ausge-
schlossen werden. Bei Beschädigung einer Sache wird auch das Verschulden des-
jenigen angerechnet, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat,
§ 34 LuftVG.
f) Haftungsumfang
Der Luftfahrzeughalter haftet nach § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG für Personenschäden
(Tod und Körperverletzung) und Sachschäden. Dabei muss zwischen dem beim
Betrieb entstandenen Unfall und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammen-
hang bestehen. 9
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Die Vorschriften über den Umfang der Ersatzpflicht für Personenschäden
(§§ 35, 36 und 38 LuftVG) entsprechen inhaltlich denen des StVG und des
HaftpflG, 9 jedoch mit der Erweiterung, dass auch für die Erschwerung des Fort-
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kommens Ersatz zu leisten ist. Seit Inkrafttreten des Zweiten Schadensrechtsände-
rungsgesetzes vom 19.07.2002 sind auch Ansprüche auf Schmerzensgeld aus-
drücklich ersatzfähig. 9
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Für den Umfang der Schadensersatzpflicht bei Sachschäden bestehen keine be-
sonderen Regelungen, so dass die allgemeinen Vorschriften (§§ 249 ff. BGB) gel-
ten. Folgeschäden werden danach ersetzt, nicht dagegen reine Vermögensschä-
den. 9
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g) Haftungsbeschränkung durch Höchstbeträge
Die Gefährdungshaftung des Luftfahrzeughalters wird nach § 37 LuftVG durch
Haftungshöchstsummen begrenzt. Anders als nach dem StVG und dem HaftpflG
wird dabei nicht zwischen Personen- und Sachschäden differenziert. Die Haf-
tungshöchstsummen sind wiederholt geändert (erhöht) worden. 9 Die letzte Än-
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derung erfolgte durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung luftversicherungs-
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rechtlicher Vorschriften vom 19. April 2005. 9 Danach bemessen sich die Haf-
tungshöchstbeträge nach dem Gewicht des Luftfahrzeugs, genauer der Höchstab-
flugmasse, und gelten pro Unfall. Die Höchstabflugmasse ist nach
957 Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 420.
958 Siehe 3. Teil A I 1 f), 3 f).
959 BT-Drucks. 14/7752, S. 8 und 37.
960 Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 420; Hofmann/Grabherr, § 33 LuftVG
Rn. 15.
961 Siehe Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 423.
962 BGBl. 2005 I, S. 1070 (1071).