Page 234 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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210 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen 9 und die
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Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und
Luftfahrzeugbetreiber 9 in der jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar sind
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oder keine Regelung enthalten.
Die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bezweckt nach ihrem Art. 1 u.a. die Fest-
legung von Mindestversicherungsanforderungen in Bezug auf Dritte. Nach
Art. 4 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 müssen die in Art. 2 ge-
nannten Luftfahrt-unternehmen und Luftfahrzeugbetreiber gemäß dieser Verord-
nung hinsichtlich ihrer luftverkehrsspezifischen Haftung in Bezug auf Dritte ver-
sichert sein. Dabei müssen vom Versicherungsschutz auch Kriegshandlungen,
Terrorakte, Entführungen, Sabotage, die unrechtmäßige Inbesitznahme von Luft-
fahrzeugen und Aufruhr erfasst sein, Art. 4 Abs. 1 S. 2. Ein „Schwarzflug“ i.S.d.
§ 33 Abs. 2 S. 1 LuftVG muss also versichert sein, auch wenn der Halter in die-
sem Fall von seiner Haftung befreit ist.
Die Definition des „Luftfahrzeugbetreibers“ in Art. 3 der Verordnung ent-
spricht inhaltlich der des Halters i.S.d. LuftVG. Danach ist Luftfahrzeugbetreiber
die Person oder Rechtspersönlichkeit, die ständige Verfügungsgewalt über die
Nutzung oder den Betrieb eines Luftfahrzeugs hat, wobei Eigentum solange als
Indiz für die Eigenschaft als Betreiber gilt, bis nachgewiesen wird, dass eine ande-
re Person das Luftfahrzeug betreibt.
Die Höhe der Mindestversicherungssummen für die Haftung in Bezug auf Dritte
ist in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 geregelt. Die dort festge-
setzten Mindestversicherungssummen pro Schadensfall für jedes einzelne Flug-
zeug entsprechen den in § 37 Abs. 1 LuftVG festgesetzten Haftungshöchstsum-
men. Ebenso verweist § 43 Abs. 1, 2 LuftVG i.V.m. § 102 Abs. 2 LuftVZO hin-
sichtlich der Mindestversicherungssummen für Drittschäden auf
§ 37 Abs. 1 LuftVG.
Die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 2 nicht für
Staatsflugzeuge und kleinere nichtgewerbliche Flugzeuge. § 43 Abs. 2 S. 2 LuftVG
bestimmt zusätzlich, dass bundes- oder landeseigene Luftfahrzeuge von der Siche-
rungspflicht ausgenommen sind. In diesem Fall besteht kein Bedürfnis von Scha-
densersatzansprüchen, denn die Befriedigung von Schadensersatzansprüchen wird
durch Staatseintritt ausreichend gewährleistet.
Ein Versicherungsnachweis über die Einhaltung der Mindestversicherungs-
anforderungen muss nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 785/2004 von den Luft-
fahrzeugbetreibern lediglich auf Verlangen bei den zuständigen Behörden des
betreffenden Mitgliedstaates hinterlegt werden. Für inländische Luftfahrzeuge
bestimmt § 43 Abs. 1 und 2 LuftVG i.V.m. § 106 Abs. 2 LuftVZO daher, dass
beim Betrieb von Luftfahrzeugen eine entsprechende Versicherungsbestätigung
966 ABl. EG Nr. L 240, S. 1 ff.
967 ABl. EU Nr. L 138, S. 1 ff.