Page 234 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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210                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        die Erteilung von  Betriebsgenehmigungen  an Luftfahrtunternehmen 9  und die
                                                                                    966
                        Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
                        21. April 2004  über  Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen  und
                        Luftfahrzeugbetreiber 9  in der jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar sind
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                        oder keine Regelung enthalten.
                           Die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bezweckt nach ihrem Art. 1 u.a. die Fest-
                        legung von Mindestversicherungsanforderungen in Bezug auf Dritte. Nach
                        Art. 4 Abs. 1 S. 1  der  Verordnung  (EG) Nr. 785/2004 müssen die in Art. 2 ge-
                        nannten Luftfahrt-unternehmen und Luftfahrzeugbetreiber gemäß dieser Verord-
                        nung hinsichtlich ihrer luftverkehrsspezifischen Haftung in Bezug auf Dritte ver-
                        sichert sein.  Dabei müssen vom Versicherungsschutz auch  Kriegshandlungen,
                        Terrorakte, Entführungen, Sabotage, die unrechtmäßige Inbesitznahme von Luft-
                        fahrzeugen und Aufruhr erfasst sein, Art. 4 Abs. 1 S. 2. Ein „Schwarzflug“ i.S.d.
                        § 33 Abs. 2 S. 1 LuftVG muss also versichert sein, auch wenn der Halter in die-
                        sem Fall von seiner Haftung befreit ist.
                           Die Definition des „Luftfahrzeugbetreibers“ in Art. 3 der Verordnung ent-
                        spricht inhaltlich der des Halters i.S.d. LuftVG. Danach ist Luftfahrzeugbetreiber
                        die Person oder Rechtspersönlichkeit, die ständige Verfügungsgewalt über die
                        Nutzung oder den Betrieb eines Luftfahrzeugs hat, wobei Eigentum solange als
                        Indiz für die Eigenschaft als Betreiber gilt, bis nachgewiesen wird, dass eine ande-
                        re Person das Luftfahrzeug betreibt.
                        Die Höhe der Mindestversicherungssummen für die Haftung in Bezug auf Dritte
                        ist in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 geregelt. Die dort festge-
                        setzten Mindestversicherungssummen  pro Schadensfall für jedes einzelne Flug-
                        zeug entsprechen den in § 37 Abs. 1 LuftVG  festgesetzten Haftungshöchstsum-
                        men.  Ebenso verweist § 43 Abs. 1, 2 LuftVG i.V.m. § 102 Abs. 2 LuftVZO hin-
                        sichtlich  der   Mindestversicherungssummen   für    Drittschäden  auf
                        § 37 Abs. 1 LuftVG.
                           Die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 2 nicht für
                        Staatsflugzeuge und kleinere nichtgewerbliche Flugzeuge. § 43 Abs. 2 S. 2 LuftVG
                        bestimmt zusätzlich, dass bundes- oder landeseigene Luftfahrzeuge von der Siche-
                        rungspflicht ausgenommen sind. In diesem Fall besteht kein Bedürfnis von Scha-
                        densersatzansprüchen, denn die Befriedigung von Schadensersatzansprüchen wird
                        durch Staatseintritt ausreichend gewährleistet.
                           Ein Versicherungsnachweis über die  Einhaltung der Mindestversicherungs-
                        anforderungen  muss nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 785/2004 von den Luft-
                        fahrzeugbetreibern lediglich auf Verlangen  bei den zuständigen  Behörden des
                        betreffenden Mitgliedstaates  hinterlegt  werden. Für  inländische Luftfahrzeuge
                        bestimmt § 43 Abs. 1 und 2 LuftVG  i.V.m.  § 106 Abs. 2 LuftVZO  daher,  dass
                        beim Betrieb von Luftfahrzeugen eine  entsprechende Versicherungsbestätigung

                        966  ABl. EG Nr. L 240, S. 1 ff.
                        967  ABl. EU Nr. L 138, S. 1 ff.
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