Page 238 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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214 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
30 AtG kann daher auf das Schrifttum und die Rechtsprechung zum Verkehrs-
schadensrecht und zum allgemeinen Schadensersatzrecht verwiesen werden, aller-
dings nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten nuklearer Schäden. 9 Seit
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Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vor-
schriften vom 19.07.2002 9 sind im Falle von Körperverletzungen durch ein nuk-
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leares Ereignis Ansprüche auf Schmerzensgeld nach § 29 Abs. 2 AtG auch ohne
Verschulden ausdrücklich ersatzfähig. 9 Für den Umfang der Schadensersatz-
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pflicht bei Sachschäden und deren Folgeschäden bestehen keine besonderen Re-
gelungen im Atomgesetz, so dass die allgemeinen Vorschriften (§§ 249 ff. BGB)
gelten. 9
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Abweichend von den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens ist die Haf-
tung des Anlageninhabers nach § 31 Abs. 1 AtG grundsätzlich unbegrenzt. Die
unbegrenzte Haftung wurde bereits im Jahre 1985 in das deutsche Atomhaftungs-
recht eingeführt, da man die im Pariser Übereinkommen festgesetzten Höchst-
summen für zu niedrig befand, und stellt eine deutsche Besonderheit innerhalb
der Vertragsstaaten des Pariser Übereinkommens dar. 9 Die Einführung der
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summenmäßig unbegrenzten Haftung führte u.a. wegen der damit verbundenen
Aufhebung der Kongruenz zwischen Deckung und Haftung zu schwierigen Ver-
handlungen mit den übrigen Vertragsstaaten, wurde jedoch schließlich von diesen
akzeptiert. 9
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Bei Auslandsschäden gilt die unbegrenzte Haftung allerdings nach
§ 31 Abs. 2 S. 1 AtG nur im Falle der Gegenseitigkeit. Im Übrigen ist die Haftung
bei Auslandsschäden auf den Betrag begrenzt, den der betreffende andere Staat im
Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses unter Einbeziehung einer zusätzlichen Ent-
schädigung aufgrund internationaler Übereinkommen für Schadensersatz im Ver-
hältnis zur Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stellt,
§ 31 Abs. 2 S. 2 AtG. Im Verhältnis zu Nichtnuklearstaaten ist die Haftung auf
981 Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, §§ 28-30 AtG Rn. 4; Fischerhof, Deutsches
Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, §§ 28,29,30 AtG Rn. 1. Ausführlicher ebenda.
982 BGBl. 2002 I, S. 2674 (2679); BT-Drucks. 14/7752, S. 10, 43 f.
983 Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wurde bereits mit dem 3. Änderungsgesetz vom 15.07.1975 in
das Atomgesetz aufgenommen (BT-Drucks. 7/2183, S. 25). Jedoch setzte die Regelung in
§ 29 Abs. 2 AtG a.F. die schuldhafte Herbeiführung des Schadens voraus und war deshalb wenig
befriedigend.
984 Zur Interpretation des in Art. 3 PÜ verwendeten Begriffs „Vermögenswerte“ und Anwendung
auf das deutsche Recht siehe Fischerhof-Pelzer, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht,
Art. 3 PÜ Rn. 8.
985 Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 13; Pelzer,
DVBl. 1986, 875 (877).
986 Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 13; ausführ-
lich zur Zulässigkeit einer der Höhe nach unbeschränkten Haftung Pelzer, Begrenzte und unbe-
grenzte Haftung im deutschen Atomrecht, S. 51 ff. sowie Haedrich, Atomgesetz mit Pariser
Überein-kommen, § 31 AtG Rn. 11 ff.