Page 238 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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214                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        30 AtG kann daher auf das Schrifttum und die Rechtsprechung zum Verkehrs-
                        schadensrecht und zum allgemeinen Schadensersatzrecht verwiesen werden, aller-
                        dings nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten nuklearer Schäden. 9  Seit
                                                                                        981
                        Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vor-
                        schriften vom 19.07.2002 9  sind im Falle von Körperverletzungen durch ein nuk-
                                              982
                        leares Ereignis Ansprüche auf Schmerzensgeld nach § 29 Abs. 2 AtG auch ohne
                        Verschulden ausdrücklich ersatzfähig. 9  Für den Umfang der Schadensersatz-
                                                         983
                        pflicht bei Sachschäden und deren Folgeschäden bestehen keine besonderen Re-
                        gelungen im Atomgesetz, so dass die allgemeinen Vorschriften (§§ 249 ff. BGB)
                        gelten. 9
                             984
                        Abweichend  von den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens ist die Haf-
                        tung des Anlageninhabers  nach § 31 Abs. 1 AtG  grundsätzlich  unbegrenzt.  Die
                        unbegrenzte Haftung wurde bereits im Jahre 1985 in das deutsche Atomhaftungs-
                        recht  eingeführt, da man  die im Pariser Übereinkommen festgesetzten Höchst-
                        summen für zu niedrig befand, und stellt eine deutsche Besonderheit innerhalb
                        der Vertragsstaaten des Pariser Übereinkommens dar. 9  Die Einführung der
                                                                         985
                        summenmäßig unbegrenzten Haftung führte u.a. wegen der damit verbundenen
                        Aufhebung der Kongruenz zwischen Deckung und Haftung zu schwierigen Ver-
                        handlungen mit den übrigen Vertragsstaaten, wurde jedoch schließlich von diesen
                        akzeptiert. 9
                                 986
                           Bei Auslandsschäden gilt die unbegrenzte Haftung allerdings nach
                        § 31 Abs. 2 S. 1 AtG nur im Falle der Gegenseitigkeit. Im Übrigen ist die Haftung
                        bei Auslandsschäden auf den Betrag begrenzt, den der betreffende andere Staat im
                        Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses unter Einbeziehung einer zusätzlichen Ent-
                        schädigung aufgrund internationaler Übereinkommen für Schadensersatz im Ver-
                        hältnis  zur   Bundesrepublik   Deutschland   zur    Verfügung   stellt,
                        § 31 Abs. 2 S. 2 AtG. Im Verhältnis zu  Nichtnuklearstaaten ist die Haftung auf



                        981  Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, §§ 28-30 AtG Rn. 4; Fischerhof, Deutsches
                           Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, §§ 28,29,30 AtG Rn. 1. Ausführlicher ebenda.
                        982  BGBl. 2002 I, S. 2674 (2679); BT-Drucks. 14/7752, S. 10, 43 f.
                        983  Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wurde bereits mit dem 3. Änderungsgesetz vom 15.07.1975 in
                           das Atomgesetz aufgenommen (BT-Drucks. 7/2183, S. 25). Jedoch setzte die Regelung in
                           § 29 Abs. 2 AtG a.F. die schuldhafte Herbeiführung des Schadens voraus und war deshalb wenig
                           befriedigend.
                        984  Zur Interpretation des in Art. 3 PÜ verwendeten Begriffs „Vermögenswerte“ und Anwendung
                           auf das deutsche Recht siehe Fischerhof-Pelzer, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht,
                           Art. 3 PÜ Rn. 8.
                        985  Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 13; Pelzer,
                           DVBl. 1986, 875 (877).
                        986  Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 13; ausführ-
                           lich zur Zulässigkeit einer der Höhe nach unbeschränkten Haftung Pelzer, Begrenzte und unbe-
                           grenzte Haftung im deutschen Atomrecht, S. 51 ff. sowie Haedrich, Atomgesetz mit Pariser
                           Überein-kommen, § 31 AtG Rn. 11 ff.
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