Page 241 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 241

3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                217

                              Die Haftung  des Absenders nach § 26 AtG entspricht im Wesentlichen der
                                                                    994
                           Haftung des  Anlageninhabers nach § 25 AtG. 9  Einen entscheidenden Unter-
                           schied sieht allerdings § 26 Abs. 1 S. 2 AtG vor, nach dem die Ersatzpflicht des
                           Besitzers nicht eintritt, wenn der Schaden durch ein Ereignis verursacht wird, das
                           auch bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht vermie-
                           den werden konnte und das  weder auf einem  Fehler in der  Beschaffenheit der
                           Schutzeinrichtungen noch auf einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht. Bei der
                           Haftung nach § 26 AtG handelt es sich also um eine eingeschränkte („modifizier-
                           te“) Gefährdungshaftung. 9
                                                 995
                              Ferner sieht § 26 Abs. 7 AtG eine Ausnahme von der Kanalisierung der Haf-
                           tung vor. Eine weitergehende Haftung des Absenders nach sonstigen Haftungs-
                           vorschriften  (insbesondere  §§ 823 ff. BGB,  § 7 StVG,  § 1 HaftpflG,  § 22 WHG)
                           ist danach möglich. Neben dem Absender haftet im Falle der Beförderung auch
                                                                                        996
                           der Beförderer nach allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsvorschriften. 9
                              Der Absender muss ausreichende Deckungsvorsorge erbringen oder durch ei-
                           nen anderen  erbringen lassen,  § 13 Abs. 2 Nr. 2 AtG,  § 4 Abs. 2 AtDeckV.  Eine
                           Freistellung durch den Staat gibt es nicht.


                           III. Umweltrechtliche Haftungsvorschriften


                           1. Haftung nach § 22 WHG

                           § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  normiert zwei selbständige Haftungstatbe-
                           stände für Gewässerverunreinigungen:  Die Haftung  für bestimmte Handlungen
                           nach § 22 Abs. 1 WHG und die Anlagenhaftung nach § 22 Abs. 2 WHG.
                              Beim Transport gefährlicher Güter kommen für  alle Verkehrsträger sowohl
                           die Verhaltenshaftung als auch die Anlagenhaftung in Betracht. Denn § 22 WHG
                           dient dem umfassenden Schutz der Gewässer und normiert zu diesem Zweck eine
                           Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers ohne Verschulden (Ge-
                           fährdungshaftung), die nicht auf eine spezifische Betriebsgefahr abstellt. 9  Beide
                                                                                          997
                           Haftungstatbestände des § 22 WHG können  nebeneinander zur  Anwendung
                           kommen. 9  Die Haftung  nach § 22 WHG gilt für alle Gewässer i.S.d.
                                   998

                           994  § 26 Abs. 1 S. 1 AtG verweist ausdrücklich auf die §§ 27-30, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, 4 und 5
                              sowie auf § 33 AtG.
                           995  Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, § 26 AtG Rn. 3.
                           996  Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, § 26 AtG Rn. 8.
                           997  BGHZ 62, 351 (359); 103, 129 (135); 124, 394 (397); Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushalts-
                              gesetz, § 22 WHG Rn. 4; BGHZ 55, 180 (183); 57, 257 (258); Breuer, Wasserrecht, Rn. 1095;
                              Bremer, S. 285 f.
                           998  BGHZ 57, 170 (173); BGH NJW 1986, 2312 (2313); vgl. BGHZ 124, 394 (397); Breuer, Wasser-
                              recht, Rn. 1101 m.w.N.
   236   237   238   239   240   241   242   243   244   245   246